Aktuelles

Aktuelles der Kanzlei Sommerfeld-Majka-Reifig in Münster

"Gelangensbestätigung" ab April 2012 verbindlich vorgeschrieben

Nach einer vom Bundesministerium der Finanzen eingeräumten Übergangsfrist von drei Monaten ist ab dem 1. April 2012 die Verwendung der sogenannten "Gelangensbestätigung" zum Nachweis umsatzsteuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen zwingend notwendig. Die bislang geltenden Nachweismöglichkeiten (insbesondere die "weiße Spediteursbescheinigung") werden dann für umsatzsteuerliche Zwecke nicht mehr anerkannt.

Mit der Gelangensbestätigung muss der Abnehmer der Ware bestätigen, dass die Ware tatsächlich in ein EU-Land verbracht worden ist. Folgende Angaben müssen dabei erfasst werden:

  • Namen und Anschrift des ausländischen Abnehmers
  • Menge des Gegenstand der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung
  • Tag und Ort des Erhalts des Gegenstandes im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer
  • Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des ausländischen Abnehmers


Falls der Nachweis unvollständig ist, droht dem inländischen exportierenden Unternehmen der Wegfall der Steuerfreiheit. Für Spediteure, die die Ware im Ausland an den Abnehmer übergeben, kann daraus eine Verpflichtung zum Schadenersatz erwachsen, wenn sie die Nachzahlung durch eine ungültige Gelangensbestätigung verschuldet haben.

 

Strafbarkeit verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen

Werden Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet eingereicht, so soll nach einer neuen Verwaltungsanweisung der Vorgang umgehend an die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes weitergeleitet werden.
Bereits bisher war anerkannt, dass die verspätete Abgabe einer Steueranmeldung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann.

Diese Strafbarkeit setzt allerdings Vorsatz voraus. Mangels konkreter Anhaltspunkte für Vorsatz war bislang eine automatische Abgabe an die Straf- und Bußgeldsachenstelle nach früherer Verwaltunsgpraxis deshalb nicht vorgesehen. Das kann sich jetzt ändern.
Wirksamster Schutz vor Strafverfolgung dürfte die rechtzeitige Abgabe der Voranmeldungen sein.
 

Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, wenn dieses zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wird NEU!

1. Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat.

2. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (als Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren.
 

Kosten des Finanzrechtsstreits als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Prozesskosten (hier: Zivilprozess)  außergewöhnliche Belastungen und somit steuerlich absetzbar sein können (Az. VI R 42/10).
Es mehren sich die Stimmen, dass auch Prozesskosten, die durch Rechtsstreite vor den Finanzgerichten entstehen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein können (vgl. FAZ vom 23.11.2011). Ob die Belastungen aus der Führung von Finanzgerichtsprozessen tatsächlich bei der Einkommensteuer Berücksichtigung finden können und die Finanzverwaltung entsprechende Erklärungen akzeptiert, bleibt allerdings abzuwarten.
 

Vorsteuerabzug für privat genutzten Carport

Mit Urteil vom 19. Juli 2011 hat der Bundesfinanzhof zur Frage Stellung genommen, inwieweit der Vorsteuerabzug für einen ansonsten privat genutzten Carport in Betracht kommt, auf dessen Dach eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage montiert wird.

Der Carport kann in Gänze dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn dessen unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt. Durch diese Zuordnung ist zunächst der volle Vorsteuerabzug möglich.

Der Anteil der unternehmerischen Nutzung ist sachgerecht zu schätzen. Hierbei ist ein fiktiver Vermietungsumsatz aus der Überlassung des Carportes einem fiktiven Vermietungsumsatz für die Vermietung der Dachfläche gegenüber zu stellen.

Wird der gesamte Carport dem Unternehmen zugeordnet, so ist die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

(vgl. BFH-Urteil vom 19.7.2011, Az.: XI R 21/10)
 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2012

Das Bundeskabinett hat am 5.10.2011 die neue Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung  für 2012 beschlossen. Hier werden u.a. die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung geregelt.
Werte für Westdeutschland:
Beitragsbemessungsgrenze RV: 67.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenze AV: 67.200 Euro
Versicherungspflichtgrenze KV und PV: 50.850 Euro
Betragsbemessungsgrenze KV und PV: 45.900 Euro
 

Kosten des Studiums: Steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) erweitert mit seinen Entscheidung vom 28.07.2011 (Az. VI R 7/10) nunmehr deutlich den Umfang der Absetzbarkeit von Ausbildungs- und Studienkosten. Die angefallenen Kosten des Erststudiums oder der Ausbildung können demnach dann später als Werbungskosten angesetzt werden, wenn diese beruflich veranlasst sind. Grundsätzliche Voraussetzung ist demnach lediglich, dass die Ausbildung bzw. das Erststudium "hinreichend und konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind". Damit dürften die Kosten eines Studiums "zur Selbstfindung" weiterhin nicht absetzbar bleiben.

Viele ehemaligen Studenten und Auszubildende fragen sich nunmehr, ob die Kosten ihres Studiums oder ihrer Ausbildung rückwirkend geltend gemacht werden können.
Die Kosten müssen als vorweggenommene Werbungskosten für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem sie angefallen sind und können dann später im Wege des Verlustvortrages von späteren Einkünften abgesetzt werden. Aufgrund der Festsetzungsverjährung von vier Jahren und der Anlaufhemmung von drei Jahren bei Nicht-Abgabe von Steuererklärungen dürfte zum jetzigen Zeitpuntk (bis 31.12.2011) in der Regel die Geltendmachung von vorweggenommenen Werbungskosten ab einschließlich 2004 möglich sein, ohne dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

Vermieter: Sperrmüllkosten umlagefähig

Haben Vermieter und Mieter wirksam vereinbart, dass Müllgebühren von den Mietern zu tragen sind, so zählen hierzu auch die Gebühren für so genannten Sperrmüll.

Sperrmüllgebühren - so hat der Bundesgerichtshof bestätigt - sind nämlich für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV.

Insbesondere sind auch solche Sperrmüllkosten umlagefähig, die dadurch entstehen, dass Mieter rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen zurückgelassen haben.

Der Bundesgerichtshof hebt hervor, dass es sich bei solchen Sperrmüllkosten zwar nicht um jährliche, jedoch dennoch um laufende Kosten handele, die also wiederkehrend und damit umlagefähig sind.

Ausdrücklich bestätigt der BGH auch, dass selbst die Müllbeseitigunskosten umlagefähig sind, die sich auf von Dritten rechtswidrig abgeladenen Müll beziehen.

Dieses Urteil des BGH dürfte vor allem für Vermieter positiv sein, die öfter nach dem Auszug von Mietern mit Müll zu kämpfen haben, den sie nicht zuordnen können. Mieter sollten auf Grund des Urteils im eigenen Interesse darauf achten, ob (ehemalige) Mitmieter ihre Einrichtungsgegenstände ordnungsgemäß entsorgen.

Fundstelle: BGH v. 13.1.10, Az. VIII ZR 137/09

 

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung

Der langjährige Leerstand einer Immobilie kann ein Hinweis auf das Fehlen einer konkreten Einkünfteerzielungsabsicht sein. Auf die Gründe für den Leerstand kommt es nicht an. Der Hauseigentümer hat nachzuweisen, dass er eine spätere Vermietung der Immobilie anstrebt.

Bei der klassischen Vermietung und Verpachtung von Immobilien wird grundsätzlich eine Einkunftserzielungsabsicht unterstellt. Für ein Fehlen dieser Absicht trägt das Finanzamt die Beweislast. Anders ist dies jedoch, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Regel abweichen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn über einen langen Zeitraum (hier: mehr als sieben Jahre wegen fehlender finanzieller Mitttel und Durchführung der Arbeiten in Eigenleistung) an dem Objekt gearbeitet wird. Eine Vermietungsabsicht muss erkennbar sein (z. B. Makler, Inserate). Die Behauptung allein, man beabsichtige eine Vermietung, reicht in einem solchen Fall nicht aus.

 

Risiken selbsterstellter Testamente

Ohne notarielle oder anwaltliche Beratung selbst erstellte Testamente führen oft zu Auslegungs- und Abwicklungsschwierigkeiten nach dem Tode des Erblassers. So auch im Fall, den das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.07.2010 zu entscheiden hatte.
Die ledige und kinderlose Erblasserin hatte ein handschriftliches Testament verfasst, in dem sie eine Bekannte "berechtigt" hatte, die gesamte Wohnungseinrichtung "in Empfang zu nehmen." Die Bekannte sollte nach dem Testament auch einem Dritten 500,00 Euro "überweisen". Darüber hinaus erteilte die Erblasserin der Bekannten eine Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung. Nach dem Tode der Erblasserin stellte sich heraus, dass die Wohnungseinrichtung faktisch wertlos war, die Erblasserin aber über Wertpapiere und Geldvermögen von zusammen ca. 50.000,00 Euro verfügte.

Die mit der Wohnungseinrichtung bedachte Bekannte sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins. Das OLG München hat in dem vorzitierten Beschluss die Erteilung eines Erbscheins für die Bekannte aufgehoben. Die Zuwendung der Wohnungseinrichung - ein Vermächtnis im Rechtssinne - stelle regelmäßig keine Erbeinsetzung dar. Auch ließe sich aus der Vermächtnisauslobung keine Erbeinsetzung herleiten, da die Wohnungseinrichtung nicht den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmache. Auch ließe sich aus der Erteilung der Kontovollmacht und der Vorsorgevollmacht keine Erbeinsetzung herleiten.
Durch den vom OLG München entschiedenen Fall wird wieder einmal deutlich, dass es sich für den juristischen Laien schwierig gestaltet, seinem letzten Willen in einem selbstverfassten Testament Geltung zu verschaffen. 
 

Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines Mitgliedskontos bei Online-Auktionsplattform

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die vertragliche Haftung eines Inhabers eines Nutzerkontos bei einer Online-Auktionsplattform für Erklärungen verneint, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Nutzerkontos abgegeben hat (Az. BGH VIII ZR 289/09).
Nach dem BGH sind die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar, wenn eine Person durch die Nutzung einer fremden Identität beim Geschäftspartner den Anschein erweckt, dass mit dem Namensträger ein Geschäft abgschlossen werden soll. Die Rechtsprechung zu diesen Fällen geht davon aus, dass eine vertragliche Verpflichtung des Namensträgers nur dann gegeben ist, wenn dieser das Geschäft nachträglich genehmigt oder wenn die Grundsätze der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht eingreifen. 
Etwas überraschend ist die Wertung des BGH, dass die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten zu einer Online-Auktionsplattform nicht zur Zurechnung der unter deren Verwendung abgegebenen Erklärung an den unvorsichtigen, den entsprechenden Rechtsschein verantwortenden Namensträger ausreicht. Auch ergebe sich eine derartige Zurechnung nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online-Auktionsplattform. 
 

5% Grunderwerbsteuer ab 1.10.2011 geplant

Die Grunderwerbsteuer in NRW könnte ab dem 1. Oktober 2011 von derzeit 3,5% auf 5,0% erhöht werden.

So sieht es jedenfalls ein aktueller Gesetzentwurf (Drucksache 15/1924) von SPD, Grünen und Linken vom 10. Mai 2011 vor.

Hintergrund sind die Finanzprobleme des Landes NRW: Auf Grund des Verbots der strukturellen Neuverschuldung muss auch das Land NRW auf den Konsolidierungspfad gehen. Da NRW strukturell unterfinanziert sei, müsse die Finanzlage des Landes NRW verbessert werden, heißt es im Gesetzesentwurf.

Ein Beitrag zur Lösung der Finanzprobleme sei die für die Verwaltung kostenneutrale Erhöhung der Grunderwerbsteuer von 3,5% auf künftig 5%.

Seit dem 1. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz festlegen. Tun sie dies nicht, gilt der vom Bund derzeit festgelegte Satz von 3,5%.

Etliche Länder sind von dem Satz des Bundes schon nach oben abgewichen. Es gelten folgende Steuersätze:

Berlin 01.01.2007 4,5 %
Brandenburg 01.01.2011 5,0 %
Bremen 01.01.2011 4,5 %
Hamburg 01.01.2009 4,5 %
Niedersachsen 01.01.2011 4,5 %
Saarland 01.01.2011 4,0 %
Sachsen-Anhalt 01.03.2010 4,5 %
Schleswig-Holstein 01.01.2012 5,0 %
Thüringen 07.04.2011 5,0 %

 

Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der Verzichtserklärung

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das Finanzgericht gleichwohl eine mündliche Verhandlung anberaumt. Das Finanzgericht darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten.

FGO §§ 90, 94a, 119 Nr. 3 und Nr. 4 GG Art. 103 Abs. 1
Beschluss vom 10. März 2011, VI B 147/10
Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht vom 12. Oktober 2010, 3K323/10     
 

Erststudium nach Abitur: Keine Werbungskosten

Die Kosten für ein Erststudium direkt nach dem Abitur sind keine steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten, sondern lediglich Sonderausgaben. Dies entschied am 24. Februar 2011 das Finanzgericht Münster (11 K 4489/09 F).

Der BFH (Urt. v. 18. Juni 2009, VI R 14/07) hatte zuvor entschieden, dass ein Abzug von Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht verboten ist.

In der Entscheidung des Finanzgerichts Münster kommt zum Ausdruck, dass das für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Urteil des BFH nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragbar ist.

Hintergrund ist die Regelung in § 12 Abs. 5 EStG, nach der die Aufwendungen eines Erststudiums grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.

 

Unternehmensgegenstand einer GmbH

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft so bezeichnen, dass der Schwerpunkt der geplanten Tätigkeit hinreichend erkennbar wird. Daher ist bei der Eintragung zum Handelsregister auf untaugliche Leerformeln zu verzichten. Bezeichnungen wie "Handel/Produktion/Vertrieb mit Waren aller Art" oder "Handel und Vertrieb von Verbrauchsgütern" reichen nicht aus.
Sollte eine Vielfalt von Geschäften geplant sein, muss gleichwohl eine Individualisierung erfolgen. Hier helfen in der Praxis sog. "Insbesondere-Vermerke". Der Gegenstand könnte z.B. wie folgt beschrieben werden:
"Handel mit Waren aller Art, insbesondere ...."

vgl. Beschluss des OLG-Düsseldorf vom 6.10.2010, Az: 3 Wz 231/10
 

Sachgrundlose Befristungen: BAG lockert "Zuvor-Beschäftigungsverbot"

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein (befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses nach dem Wortlaut des Gesetzes sehr strenge "Zuvor"-Beschäftigungsverbot hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) jetzt etwas "gelockert".

Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die Verhinderung von sog. Kettenbefristungen (d.h. zahlreiche immer wieder hintereinander befristete Arbeitsverhältnisse). Das BAG ist der Auffassung, dass ein "Zuvor"-Beschäftigungsverbot nach wörtlicher Auslegung zu einem Einstellungshindernis geraten könne. Daher hat das BAG in dem aktuellen Urteil entschieden, dass das "Zuvor"-Beschäftigungsverbot in der ausgeurteilten Konstellation nicht mehr besteht, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
 

Firmierung als "gGmbH"

Nachdem das OLG München bereits 2006 beschossen hatte, dass die Beifügung eines "g" zur Rechtsformbezeichnung "GmbH" bei gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung unzulässig sei, scheint es so, dass diese Auffassung auch bei Registergerichten außerhalb Bayerns Anhänger findet.

Konkret liegt eine Mitteilung des Amtsgerichts in Nordrhein-Westfalen vor, das sich der Auffassung des OLG München anschließt, da die Stärkung der Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse wegen der liberalisierten Gestaltung des Firmenkerns unerlässlich sei. Auch müsse der Eindruck vermieden werden, dass es sich bei der "gGmbH" um eine neben der "GmbH" bestehende Rechtsform handele.
Bei der Wahl der Firmierung einer gemeinnützig tätigen GmbH sollte also unbedingt vor Gründung bzw. Umfirmierung mit dem zuständigen Handelsregister geklärt werden, ob die Eintragung einer Firmierung unter Verwendung der Abkürzung "gGmbH" erfolgen kann. Alternativ kommt eine Firmierung unter Ausschreibung, d.h. als "gemeinnützige GmbH", zumindest dann in Betracht, wenn die bereits erfolgte oder angekündigte Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung nachgewiesen wird. Auch diese Variante sollte jedoch vor Gründung bzw. Umfirmierung mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden.
 

EuGH: Nur 7% Umsatzsteuer auch bei Speisen zum sofortigen Verzehr

Der Europäische Gerichtshof hat im März in drei Fällen entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt und damit nicht 19% Umsatzsteuer fällig werden. - EuGH v. 13.3.2011, C-497/09, C499/09 und C-501/09. Das sind gute Nachrichten auch für Bäckereien, Metzgereien und Konditoreien, bei denen der Sachverhalt ähnlich liegt.

Betroffen waren einerseits Imbisswagen, aus denen heraus Grillwürstchen u.ä. verkauft wurden. Die Wagen hatten geschützte Stellen, an denen die Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden konnten. Andererseits war ein Betreiber von Kinos betroffen, der u.a. im Kinofoyer Popcorn an Kinobesucher verkaufte.

In allen drei Fällen befand der EuGH, dass die Lieferung von Speisen zum sofortigen Verzehr vorliegt, bei denen die einfache, standardisierte Zubereitung notwendig dazugehört. Eine untergeordnete Nebenleistung sei die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.

Anders (nämlich 19% Umsatzsteuer) sah der EuGH den Fall bei einem Partyservice, der wegen eines höheren Dienstleistungsanteils (Bereitstellung von Geschirr und Besteck, Darbietung und Darreichungsform der Speisen, Reinigung von Geschirr/Besteck) nicht mehr nur Speisen liefert, sondern als Dienstleister zu qualifizieren sei. - EuGH v. 13.3.2011, C-502/09
 

Fast geschafft: Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht beschlossen hat, steht nur noch die Zustimmung des Bundesrates aus, um ein jahrzehntealtes Kuriosum des deutschen Erbrechts zu beseitigen.

Ab 1970 wurden nichteheliche Kinder ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt - aber nur, wenn sie nach dem 01.07.1949 geboren waren. Diese Ungleichbehandlung nach Geburtsdatum hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 28.05.2009 für menschenrechtskonventionswidrig erklärt.
Der deutsche Gesetzgeber war in Zugzwang. Mit dem neuen Gesetz wird die Ungleichbehandlung für Erbfälle nach dem 28.05.2009 aufgehoben: Unabhängig vom Geburtsdatum des nichtehelichen Kindes ist dieses nunmehr Erb- und Pflichtteilsberechtigt. Diese Angleichung gilt auch zugunsten von Verwandten: Hatte der Erblasser ein nichteheliches Kind, das jedoch bereits vor dem Erblasser verstorben ist, so erben ggf. auch Kinder des nichtehelichen Kindes nach dem Erblasser.
 

Sachbezüge für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können ihren Lohn oder einen Teil davon auch als Sachbezug erhalten. Der Sachbezug ist steuerfrei, wenn er monatlich den Wert von 44 Euro nicht übersteigt.

Probleme hat in der Vergangenheit die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachbezug bereitet.
Hierzu hat der BFH nunmehr Grundsätze aufgestellt. Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine gelten dann als begünstigter Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages lediglich Anspruch auf die Sache selbst hat.

(vgl. BFH-Urteil, Az: VI R 27/09)
 

Geschäftswert von KG-Anteilen

Von der breiteren Öffentlichkeit unbemerkt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 20.10.2009 eine wegweisende Entscheidung im Bereich des Kostenrechts der Notare getroffen. Während die herrschende Meinung für die Wertbestimmung bei der Übertragung von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft stets den auf diese Anteile entfallenden Wert des Aktivvermögens der Gesellschaft angesetzt hat, hat der BGH in der Sache VIII ZB 13/08 gegenläufig entschieden. Maßgeblich sei nicht der Wert des (anteiligen) Aktivvermögens, sondern der Wert der betreffenden Beteiligung, so dass Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft in Abzug zu bringen sind.
Diese Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen auf die notarielle Kostenberechnung. Während Notare früher den (anteiligen) Wert des Aktivvermögens der Gesellschaft für die Berechnung ihrer Gebühren ansetzten, sind sie nunmehr gezwungen, vom tatsächlichen Wert des Kommanditanteils auszugehen. Dies führt in der Regel zu einer geringeren Kostenbelastung der Beteiligten.
 

Steuern auf Zinszahlungen vom Finanzamt

Hat ein Steuerpflichtiger gegen das Finanzamt einen Anspruch auf Steuererstattung, so ist diese Betrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen (vgl. § 233a AO).

Eine Versteuerung dieser Zinsen nach § 20 EStG hatte der Bundesfinanzhof nach einer Rechtsprechungsänderung verneint.
Daraufhin hat der Bundestag die entsprechende Versteuerung dieser Zinsen gesetzlich rückwirkend verankert.

Gegen diese Rückwirkung hatte ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Münster geklagt. Nunmehr hat das Finanzgericht entschieden, dass die Wiedereinführung der Steuerpflicht für Zinsen auf Steuererstattungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

(vgl. FG-Münster, Az.: 5 K 3626/03 E)
 

Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer nicht gegen Grundrechte verstößt. Entsprechende Verfassungsbeschwerden eines versetzten Polizisten und eines Studenten sind nicht erfolgreich gewesen.

vgl.: BVerfG (Az: 1 BvR 529/09 und Az: 1 BvR 2664/09)

 

Mietvertrag: Farbwahlklausel

Einige Wohnraummietverträge sehen vor, dass Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen nur weiß zu lackieren sind. Eine solche Farbvorgabe für Schönheitsreparaturen ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Diese Unwirksamkeit kann auf die gesamte Schönheitsreparaturklausel durchschlagen, so dass im Ergebnis der Mieter nicht mehr zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

(vgl. BGH-Urteil vom 20.01.2010, Az.: VIII ZR 50/09)

 

Elektronische Übermittlung von Bilanzen und GuV-Rechnungen

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach Ablauf des 31.12.2010 beginnen, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch DFÜ an das Finanzamt zu übermitteln.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.

(vgl.: BMF-Schreiben vom 19.1.2010, Az.: IV C 6 - 2133 b/0)

 

Deckelung der Abmahnkosten

Durch § 97a UrhG wurde die Pflicht zum Ersatz der Kosten der Abmahnung für einfache Fälle auf 100 Euro beschränkt. Diese Beschränkung ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes offensichtlich nicht zu beanstanden.

Sollten in einfachen Fällen (z.B. Abmahnungen bei E-bay-Versteigerungen) vom Abmahnenden Anwaltskosten von über 100 Euro verlangt werden, sollte der Betroffene nicht ohne genaue Prüfung der Angelegenheit die Kosten tragen.

vgl. BVerfG, Az.: 1 BvR 2062/09


 

Pauschalierter Schadensersatz bei Kaufreue

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 10% des Kaufpreises wirksam vereinbart werden kann für den Fall, dass ein Käufer ein von ihm bestelltes Auto letztendlich doch nicht abnimmt.
Dem Käufer muss aber ebenfalls vertraglich die Möglichkeit zugebilligt werden nachzuweisen, dass dem Verkäufer tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

(BGH vom 14.04.2010, Az.: VIII ZR 123/09)
 

Bankauskunft hat Vorrang

Wenn Finanzämter die Einkommensverhältnisse von Steuerpflichtigen prüfen wollen, müssen sie zunächst einfache Auskunft von den Banken ersuchen. Finanzämter können nicht einfach die Herausgabe von Kontoauszügen verlangen.

Für eine Auskunft kann die Bank eine Entschädigung verlangen, für die Vorlage von Auszügen jedoch nicht.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das bloße Auskunftsersuchen weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreift, als die Vorlage von Kontoauszügen.

(Az.: II R 57/08)
 

Kein Kirchensteueraustritt

Ein reiner Austritt aus der Kirche als Körperschaf des öffentlichen Rechts unter gleichzeitigem Verbleib in der Kirche nach kanonischem Recht ist nicht möglich. Der Verwalttungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden,

dass der Austrittswillige seinen Austritt nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann. Ein Austritt unter Bedingungen oder Zusätzen verbiete das Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg. Daher sein ein solcher Austritt nicht rechtmäßig.
(Az.: 1 S 1953/09)
 

Reduzierung von Weihnachtsgeld bei Dauer-Krankheit zulässig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung geurteilt (Az.: 6 Sa 723/09), dass ein Arbeitgeber unter bestimmten Umständen das Weihnachtsgeld für einen längere Zeit erkrankten Arbeitnehmer kürzen kann. Er sei berechtigt, solche Sonderzahlungen bei längerer Krankheit zu kürzen.
Die Arbeitnehmerin hatte im Gegensatz zu den Vorjahren kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes erhalten. Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen dürfe, wie lange die Arbeitnehmerin tatsächlich gearbeitet habe.
 

Fortbildungskosten und Freizeit

Auch so genannte "gemischte Aufwendungen" können nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes steuerlich geltend gemacht werden. Wenn Aufwendungen nur teilweise beruflich veranlasst sind, können diese entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzämter auch teilweise abgesetzt werden.

Der BFH (Az. VI R 66/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unfallarzt teilweise die Kosten für einen Wochenkurs am Gardasee, der auch viele Freizeitelemente enthielt, geltend machen konnte. Die Fortbildungsveranstaltung habe dazu gedient, die Zusatzbezeichnung "Sportmediziner" zu erlangen.

 

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und Zivil­dienst geleistet hat, wird über die Vollendung des 25. Lebens­jahres hinaus berücksichtigt. Der Verlängerungszeitraum ent­spricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall 10 Monate), wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde, weil der Dienst nicht am Monatsersten begann.

 

Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen.

 

 

Die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.

 

Arbeitsrecht: Rechtfertigt Umsatzrückgang eine betriebsbedingte Kündigung?

„Das kommt darauf an“ lautet - wie so oft bei Juristen – die Antwort. Aber worauf? Dazu hat sich das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 713/09) geäußert:

Wenn ein Mitarbeiter ausschließlich für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden ist, welche von dem erheblichem Umsatzrückgang (im konkreten Fall: 75 %) betroffen ist, kann der Umsatzrückgang eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer erheblich weniger als früher zu tun hat, rechtfertigt hingegen noch nicht ohne weiteres eine betriebsbedingte Kündigung.

 

Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

Ein (bedauerlicherweise) alltäglicher Fall: Ein Wohnungsmieter macht sich spurlos aus dem Staub und zahlt die Miete nicht. Der Vermieter kündigt den Mietvertrag. Da der Mieter die Wohnung nicht räumt, erledigt dies der Vermieter. Dieser lagert möglicherweise wertvolle Gegenstände ein und entsorgt im Übrigen den Wohnungsinhalt, um die Wohnung weitervermieten zu können.

Der BGH hat in einem Urteil vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 45/09) entschieden, dass es so nicht geht! Ohne eine gerichtliche Entscheidung sei die Räumung unzulässig. 

Die ohne eine solche Entscheidung erfolgte Räumung sei eine irrtümliche Selbsthilfe. Der Schaden, der dem Mieter durch die Räumung entstanden ist, sei diesem vom Vermieter verschuldensunabhängig zu ersetzen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter vor einer Räumung eine gerichtliche Entscheidung - notfalls durch öffentliche Zustellung der Klage und des Urteils - einholen muss, möchte er sich nicht schadensersatzpflichtig machen. Darüber hinaus kann eine "kalte" Räumung für den Vermieter auch strafrechtliche Konsequenzen haben. 
 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren - Fristablauf 30.9.

Für die Erstattung von im EU-Ausland gezahlter Mehrwertsteuer gilt seit Jahresanfang ein rein elektronisches Verfahren. Zwar läuft dieses System in vielen EU-Staaten bei weitem noch nicht reibungslos.
Gleichwohl endet für die Anmeldung der Erstattungsbeträge für das Jahr 2009 die Frist mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. sie kann nicht verlängert werden.
 

Fallstrick bei Eigenbedarfskündigung

Selbst wenn die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen, kann es dem Vermieter passieren, dass die fragliche Wohnung durch den Mieter nicht zu räumen ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 13.10.2010 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Vermieter hatte gerichtlich die Räumung einer Wohnung durch den Mieter verlangt, dem er fristgemäß wegen Eigenbedarfs gekündigt hatte.
Allerdings war vor Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Wohnung des Vermieters im selben Mehrfamilienhaus frei geworden. Diese hatte der Vermieter an einen Dritten vermietet, ohne den gekündigten Mieter einzubeziehen.

Der BGH urteilte, dass die Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und folglich unwirksam war. Den wegen Eigenbarfs kündigenden Vermieter treffe die Pflicht, dem gekündigten Mieter eine im selben Haus freiwerdende Wohnung anzubieten.
 

Wechsel von "UG" in "GmbH"

Die neue Gesellschaftsform "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" kann erst dann zu einer GmbH werden, wenn das Mindestkapital von 25.000 Euro eingezahlt ist. Ein bloßer Beschluss zur Kapitalerhöhung reicht dafür noch nicht aus.
(Oberlandesgericht München, Az: 31 Wx 149/10)
 

Doppelte Haushaltsführung - Beginn auch in alter Wohnung möglich

Hat ein Steuerpflichtiger die doppelte Haushaltsführung zuvor beendet, kann er sie danach wieder neu beginnen, und zwar auch in der Zweitwohnung, die zuvor für die doppelte Haushaltsführung genutzt wurde.
In dieser jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 8.7.2010, VI R 15/09) wird dem Kläger insbesondere auch der pauschale Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten der (neu wieder begonnenen) doppelten Haushaltsführung zugesprochen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer zunächst in einer Eigentumswohnung als Zweitwohnung am Beschäftigungsort gewohnt, dann aus beruflichen Gründen den Haushalt aufgegeben (die Zweitwohnung stand leer) und an einem anderen Ort gearbeitet, bevor er ein knappes Jahr später wieder bei seinem alten Arbeitgeber tätig wurde und erneut in die Eigentumswohnung als Zweitwohnung eingezogen ist. Die Beendigung der doppelten Haushaltsführung sei von der Beibehaltung abzugrenzen. Nach Beendigung sei die Neubegründung der doppelten Haushaltsführung nach allgemeinen Grundsätzen möglich, auch am alten Beschäftigungsort und auch in derselben Wohnung des vormaligen Zweithaushalts.
 

DSL-Anschluss auch bei Nichtbereitstellbarkeit von Verbraucher im Umzugsfall weiter zu zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil vom 11.11.2010 (Az. III ZR 57/10) klargestellt, dass vertragliche Bindungen im Telekommunikationsbereich auch bei Umzug des Verbrauchers weiter gelten.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Verbraucher einen Laufzeitvertrag über einen DSL-Anschluss mit einem Telekommunikationsanbieter abgeschlossen. Während der Laufzeit verzog der Verbraucher in eine Region, in der ein DSL-Anschluss technisch nicht geliefert werden konnte.
Der BGH hat klargestellt, dass der Verbraucher den DSL-Vertrag nicht (außerordentlich) kündigen konnte:
Die Tatsache, die zur Nichterbringbarkeit der Leistung durch den Anbieter führte, sei vom Verbraucher zu verantworten gewesen. Derjenige der einen längerfristigen Vertrag schließe, habe auch das Risiko zu tragen, die Leistungen aufgrund Änderung seiner Lebensumstände nicht mehr nutzen zu können.
Der BGH wies weiter darauf hin, dass die (längere) Laufzeit des DSL-Vertrages wirtschaftlich ausgeglichen gewesen sei durch die geringere Grundgebühr und den Umstand, dass sich die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur (Router, WLAN-Stick) erst im zweiten Vertragsjahr amortisiere.
 

Solaranlage bei Vermietung kann zur Gewerbesteuerfalle werden

Vermieter eines Gebäudes erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Immer wieder kommt es allerdings zu unerwünschter Gewerbesteuerpflicht durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines solchen vermieteten Gebäudes, und zwar auch für die Vermietungstätigkeit.
Grund: Produktion und Verkauf von Strom (Einspeisung des Stroms in das Netz des Strombetreibers gegen Entgelt) stellen eine gewerbliche Tätigkeit dar. Wird diese gewerbliche Tätigkeit von derselben Gesellschaft betrieben, die auch die Vermietung des Gebäudes betreibt, so greift die sog. Infektionstheorie (auch Abfärbetheorie genannt), nach der die (auch) gewerbliche Tätigkeit in einer Gesellschaft deren Tätigkeit insgesamt gewerblich werden lässt.

Wer ist betroffen und wer nicht?
Betroffen sind vor allem Vermieter, die eine Personengesellschaft sind, insbesondere eine GbR (die kann auch ohne schriftlichen Gesellschaftsvertrag bestehen). Nicht betroffen sind Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften und reine Bruchteilsgemeinschaften, denn diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und unterliegen daher nicht der Abfärberegelung. (vgl. OFD Frankfurt/M. v. 4.9.2008 - S 2241 A - 110 - St 213)

Was ist zu tun?
Um im Falle der Personengesellschaft die Gewerblichkeit der Vermietungseinkünfte zu verhindern, kann für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage eine neue, separate Gesellschaft gegründet werden.
 

Kompensation eines Prüfung-Mehrergebnisses

Eine Rücklage für geplante Investitionen in folgenden Jahren kann auch zur Kompensation eines Mehrergebnisses im Rahmen der Betriebsprüfung gebildet werden. Das ist selbst nachträglich im Rahmen einer Bilanzänderung noch möglich.

(vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az: III R 43/06)
 

Steuersünder-CD: Kein Beweisverwertungsverbot

Das Bundesverfassungsgericht hat über die strafrechtliche Verwertbarkeit der Daten aus einer illegal erworbenen Steuerdaten-CD beschlossen. Demnach sind die von deutschen Behörden gekauften Daten im Strafverfahren verwertbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass der für eine Durchsuchung nötige Anfangsverdacht sich auch auf diese Daten stützt.

Es kommt nicht darauf an, ob der Ankauf der Daten beim ursprünglichen Informaten rechtmäßig war. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Ankauf gegen völkerrechtliche Verträge verstößt, da diese grundsätzlich keine Individualinteressen schützen sollen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Wohnungsdurchsuchung, die aufgrund des Inhaltes einer CD mit Bankdaten aus Liechtenstein angeordnet worden war, wurde als unbegründet zurückgewiesen.

(BVerfG, Beschluss vom 9.11.2010, Az.:  BvR 2101/09)
 

Dienstwagen: Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begrenzt

Wer als Angestellter einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen darf, hat dafür 1% des Brutto-Listenneupreises pro Monat zu versteuern. Zusätzlich sind 0,03% pro Entfernungskilometer und Monat für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 3 EStG).
Dies ist besonders ärgerlich für Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig mit dem Dienstwagen zur Arbeitsstätte fahren (z.B. Außendienstmitarbeiter oder Nutzer von Park & Ride). Denn die Pauschalierung ist berechnet auf 15 (vollständige) Fahrten pro Monat.

Der BFH hat zu Gunsten der Arbeitnehmer jüngst in drei Urteilen entschieden, dass die 0,03%-Regelung nur als Korrekturvorschrift zur Werbungskostenregelung zu sehen ist. Der 0,03%-Aufschlag darf also nur angewandt werden, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat.
Betroffene sollten daher in jedem Fall prüfen, ob sie von den Entscheidungen profitieren können. (BFH v. 22.9.2010, VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09)