Geringfügige Beschäftigung

1.    Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Es gilt: Geringfügig Beschäftigte sind auch Arbeitnehmer. Sie erfüllen alle Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs. Dies ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 TzBfG, wonach auch ein Teilzeitbeschäftigter, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt, Arbeitnehmer ist.

Arbeitsrechtlich bestehen für geringfügig Beschäftigte keine Besonderheiten. Ihnen steht, wie Vollzeitbeschäftigten auch, ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Feiertagsvergütung zu. Auch die Regeln des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes gelten für geringfügig Beschäftigte gleichermaßen.

Besonderheiten können sich jedoch aus sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten ergeben. Geringfügig Beschäftigte sind nach § 7 S. 1 SGB V und § 5 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Sonderregelungen im steuerrechtlichen Bereich ergeben sich aus § 40a EStG.

 

2.    Was ist bzgl. des gesetzlichen Mindestlohns zu beachten?

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.10.2022 bei 12 EUR. Bei einer Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 520,00 EUR pro Monat hat dies zur Folge, dass ein geringfügig Beschäftigter bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht mehr als 43,33 Stunden pro Monat arbeiten darf, da sonst ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

Aus § 17 Abs. 1 MiLoG ergeben sich für den Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter bestimmte Aufzeichnungspflichten. Danach ist er verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 S. 3 MiLoG nicht für geringfüge Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.