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	<title>Sommerfeld &#8211; Majka &#8211; Reifig</title>
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	<description>Rechtsanwälte • Notare • Steuerberater</description>
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	<title>Sommerfeld &#8211; Majka &#8211; Reifig</title>
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	<item>
		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/28003-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz [&#8230;]<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28003-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/a83275.htm">§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/index.htm">ErbStG</a>) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 &#8211; II R 25/23 entschieden.</p>
<p>Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden.</p>
<p>Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde.</p>
<p>Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/a83267.htm">§ 2 ErbStG</a> persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28003-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/28005-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28005-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Das Familienheim kann nach <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/a83278.htm">§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1</a> des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/index.htm">ErbStG</a>) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.</p>
<p>Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger.</p>
<p>Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/6008/a83278.htm">§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG</a> ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28005-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fake-Rechnungen für Eintrag ins Handelsregister</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/fake-rechnungen-fuer-eintrag-ins-handelsregister/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2026 14:10:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
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					<description><![CDATA[Betrüger haben es auf Jungunternehmen abgesehen
Westfälische Notarkammer. Immer wieder kommt es vor, dass neu gegründete GmbHs direkt nach der Eintragung ins Handelsregister gefälschte Rechnungen erhalten. Viele dieser Fake-Dokumente lassen sich nur bei genauer Prüfung von den offiziellen Rechnungen der Registergerichte unterscheiden und fordern zu einer äußerst kurzfristigen Bezahlung auf. Bei Verzug drohen angeblich Mahngebühren und die Zwangseinziehung des Betrags. Die Betrüger nutzen dabei aus, dass viele Gesellschaften direkt nach dem Eintrag eine entsprechende Rechnung erwarten. Betroffene sollten jedoch auf keinen Fall vorschnell überweisen, wenn eine Rechnung verdächtig wirkt. Vor allem bei Zahlung ins Ausland kann das Geld unwiederbringlich verloren sein.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/fake-rechnungen-fuer-eintrag-ins-handelsregister/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="align-justify">Betrüger haben es auf Jungunternehmen abgesehen</h3>
<p class="align-justify"><i>Westfälische Notarkammer</i>. Immer wieder kommt es vor, dass neu gegründete GmbHs direkt nach der Eintragung ins Handelsregister gefälschte Rechnungen erhalten. Viele dieser Fake-Dokumente lassen sich nur bei genauer Prüfung von den offiziellen Rechnungen der Registergerichte unterscheiden und fordern zu einer äußerst kurzfristigen Bezahlung auf. Bei Verzug drohen angeblich Mahngebühren und die Zwangseinziehung des Betrags. Die Betrüger nutzen dabei aus, dass viele Gesellschaften direkt nach dem Eintrag eine entsprechende Rechnung erwarten. Betroffene sollten jedoch auf keinen Fall vorschnell überweisen, wenn eine Rechnung verdächtig wirkt. Vor allem bei Zahlung ins Ausland kann das Geld unwiederbringlich verloren sein.</p>
<h3 class="align-justify"><span>Betrüger durchsuchen das öffentliche Handelsregister</span></h3>
<p class="align-justify">Die Anmeldung zum örtlichen Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht erfolgt in Deutschland nur noch elektronisch. Die Bekanntmachung, Registerauszüge und gespeicherte Dokumente können von jedermann kostenfrei unter <a rel="noopener" target="_blank" href="https://news.azetpr.com/lnk/AWUAAKPeuC4AAAAAAAAAALVJCIkAAAAAACIAAAAAAASEvgBqeYvLZJny1XDFRsmOdM7Z9_E4CwAEU8I/1/Ea9PKOngbhDqanWkntv7yA/aHR0cDovL3d3dy5oYW5kZWxzcmVnaXN0ZXIuZGU">www.handelsregister.de</a> abgerufen werden. Betrüger suchen die Anschriften neu gegründeter Gesellschaften heraus und schicken ihnen im Namen offizieller Stellen gefälschte Rechnungen. Die Fake-Rechnungen können täuschend echt aussehen und zum Beispiel unerlaubt das Landeswappen oder ein gefälschtes Dienstsiegel zeigen. Als Rechnungsgegenstand werden die Eintragungskosten des Gerichts oder andere angeblich mit der Gründung verbundene Kosten genannt. Auch bestehende GmbHs, die ihren Eintrag nur geändert haben, können von der Betrugsmasche betroffen sein.</p>
<h3 class="align-justify"><span>So können Betroffene Fake-Rechnungen erkennen</span></h3>
<p class="align-justify">Wer vermutet, ins Visier von Betrügern geraten zu sein, sollte auf einige Anhaltspunkte achten: Wird beim Amtsgericht der Eintrag ins Handelsregister veranlasst, stellt auch nur dieses Amtsgericht die Rechnung. Häufig soll der Betrag auf ein Konto im Ausland überwiesen werden. Dies ist an den ersten beiden Buchstaben der IBAN zu erkennen, die das Land anzeigen; Konten in Deutschland beginnen mit „DE“. Während die Zahlungsfrist bei echten Rechnungen oft 14 Tage beträgt, haben Fake-Rechnungen meist deutlich kürzere Fristen wie zum Beispiel drei Werktage und drohen gleichzeitig mit Mahngebühren. Bei Nichtzahlung würde es angeblich zu weiteren Konsequenzen kommen, wie dem Unterlassen der vollständigen Eintragung in das Handelsregister. Diese Beispiele sind nur einige mögliche Warnsignale für einen Betrugsversuch.</p>
<h3 class="align-justify"><span>Nachfrage beim Notar schafft Klarheit</span></h3>
<p class="align-justify">Die Anmeldung einer GmbH beim Handelsregister erfordert zwingend die Beglaubigung durch einen Notar. Dieser formuliert den Text, überwacht die korrekte Eintragung und ist genau mit dem jeweiligen Verfahrensstand vertraut. Gesellschaftsgründer oder Geschäftsführer sollten sich daher im Zweifelsfall direkt an ihren Notar wenden. Außerdem können Betroffene das Amtsgericht unter der Telefonnummer kontaktieren, die auf früheren Schreiben angegeben war. Die Nummer oder E-Mail-Adresse auf der verdächtigen Rechnung sollte hingegen keinesfalls verwendet werden. Fake-Rechnungen, die Informationen enthalten, die nur Behörden oder dem Notar bekannt sein dürften, sollten sofort dem Notariat, dem Gericht, der Polizei und der Datenschutzbehörde gemeldet werden.</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/fake-rechnungen-fuer-eintrag-ins-handelsregister/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/28007-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Aug 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28007-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24 entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind.</p>
<p>Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so das Vorbringen des Klägers – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus. Das Wohnsitzfinanzamt des Klägers rechnete dem Kläger 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zu. Um eine Anrechnung der von der GmbH einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Außerdem reichte er beim beklagten Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das FA lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.</p>
<p>Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Die Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft seien – so der BFH – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Dabei sei unerheblich, ob an dem GmbH-Anteil eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung würden gemeinschaftliche Einkünfte im Sinne von <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/1966/a27882.htm">§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung</a> (AO) erzielt. Bei einer typischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil seien der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn der typisch Unterbeteiligte erziele Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62240.htm">§ 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/index.htm">EStG</a>), während der Hauptbeteiligte solche aus <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62240.htm">§ 20 Abs. 1 Nr. 1</a> i.V.m. <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62240.htm">§ 20 Abs. 5 Satz 1 EStG</a> erziele. Auch bei einer atypischen Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil fehle es an gemeinschaftlichen Einkünften, denn ein atypisch Unterbeteiligter sei wirtschaftlicher (Mit )Inhaber der GmbH-Beteiligung und erziele selbst gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62240.htm">§ 20 Abs. 5 Satz 2 EStG</a> Kapitalerträge im Sinne von <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62240.htm">§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG</a>. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen komme auch nicht nach <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/1966/a27881.htm">§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO</a> oder <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/1966/a27882.htm">§ 180 Abs. 2 AO</a> i.V.m. der hierzu ergangenen Verordnung in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/1966/a27881.htm">§ 179 Abs. 2 S. 3 AO</a> scheide aus. Zwar könne eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung prozessökonomisch sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig seien. Die Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren könne aber nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/28007-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27522</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH)<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/index.htm">EStG</a>) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert.</p>
<p>Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG</a>). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> durch das <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/9913/index.htm">Steuervereinfachungsgesetz 2011</a> geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.</p>
<p>Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt.</p>
<p>Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/10660/a181329.htm">§ 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz</a> in Vollzeitform drei Jahre dauert.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Karriere im Notariat: Neue bundesweit einheitliche Fortbildungsmöglichkeiten stärken berufliche Perspektiven</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2026 08:47:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27510</guid>

					<description><![CDATA[Die Tätigkeit im Notariat ist nicht nur abwechslungsreich und sinnstiftend, sie bietet auch vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten für engagierte Fachkräfte. Seit April 2026 stehen Mitarbeitenden im Notariat erstmals bundesweit einheitliche Fortbildungsabschlüsse offen. Mit dem „Geprüften Berufsspezialisten für das Notariat“ sowie dem&#160;„Bachelor Professional im Notariat“ wird ein modernes, zweistufiges Fortbildungssystem eingeführt, das attraktive Karrierewege eröffnet und den steigenden Anforderungen im Notariatswesen Rechnung trägt.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><strong>Bundesweit einheitliche Fortbildungsabschlüsse</strong></p>
<p class="align-justify">Notarfachwirt, Notarfachassistent, Notarfachreferent – bereits bisher gab es vielfältige Angebote für Notarfachangestellte, sich fortzubilden und Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erwerben. „Mit der neuen Fortbildungsstruktur werden diese Perspektiven künftig noch transparenter und bundesweit vergleichbar“, erklärt Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. Die bisherigen regional unterschiedlichen Fortbildungsangebote werden durch ein einheitliches System ersetzt, das Qualifikationen auf hohem fachlichem Niveau ermöglicht und zugleich die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Notariat stärkt. Die entsprechenden Verordnungen sind am 1. April 2026 in Kraft getreten.</p>
<p class="align-justify">Das ist ein wichtiger Schritt für einen Beruf, der weit mehr bietet als klassische Büroorganisation. Mitarbeitende im Notariat begleiten rechtlich bedeutsame Vorgänge – vom Immobilienkauf über Unternehmensgründungen und Vorsorgevollmachten bis hin zu Erb- und Familienangelegenheiten. Sie sind wichtige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, und verbinden juristische Präzision mit Organisationstalent, Kommunikationsstärke und digitaler Kompetenz. Klare, bundesweit vergleichbare Fortbildungswege machen diese anspruchsvolle Tätigkeit noch attraktiver und eröffnen engagierten Fachkräften langfristige Perspektiven.</p>
<p class="align-justify"><strong>Zweistufiges Fortbildungskonzept</strong></p>
<p class="align-justify">Die erste Fortbildungsstufe endet mit dem Abschluss „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“. Sie richtet sich an Mitarbeitende, die ihre fachlichen Kenntnisse vertiefen und anspruchsvolle Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen möchten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die qualifizierte Sachbearbeitung, die Betreuung von Rechtsuchenden, die Erstellung und Abwicklung notarieller Urkunden sowie die Organisation moderner Büroabläufe. Ziel ist es, Beschäftigte auf weiterführende Aufgaben im Notariat vorzubereiten.</p>
<p class="align-justify">Darauf aufbauend eröffnet der Abschluss „Bachelor Professional im Notariat“ weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Er ist der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung zugeordnet und richtet sich insbesondere an erfahrene Mitarbeitende, die Führungs- und Leitungsaufgaben übernehmen möchten. Neben einer vertieften fachlichen Qualifikation stehen dabei organisatorische, koordinierende und strategische Kompetenzen im Vordergrund.&nbsp;</p>
<p class="align-justify"><strong>Notariat: Ein modernes Berufsfeld mit langfristigen Karrierechancen</strong></p>
<p class="align-justify">Die Einführung der neuen Fortbildungsabschlüsse ist zugleich eine Antwort auf die zunehmende Digitalisierung und die wachsende Komplexität notarieller Tätigkeiten. „Wir begrüßen vor allem den neuen Abschluss des Bachelor Professional. Dieser bekräftigt die besonders hohe Qualifikation der Mitarbeitenden in den Notariaten und schafft eine attraktive Weiterbildungsmöglichkeit“, betont Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer.</p>
<p class="align-justify">Für Notarfachangestellte sowie für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger eröffnen sich damit hervorragende Perspektiven: vom qualifizierten Einstieg über die Spezialisierung bis hin zur Übernahme verantwortungsvoller Fach- und Führungsaufgaben. Notarinnen und Notare positionieren sich damit als attraktive Arbeitgeber mit klaren Entwicklungsmöglichkeiten und einer zukunftsorientierten Personalentwicklung.</p>
<p class="align-justify">Weitere Informationen zu den neuen Fortbildungsabschlüssen und den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen finden Interessierte auf der Internetseite <a rel="noopener" target="_blank" href="http://www.arbeiten-im-notariat.de">www.arbeiten-im-notariat.de</a>.&nbsp;</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Vorsicht bei Grundstücken in zweiter Reihe — Nachbar kann Durchgang zum eigenen Haus verweigern</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/vorsicht-bei-grundstuecken-in-zweiter-reihe-nachbar-kann-durchgang-zum-eigenen-haus-verweigern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 14:51:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27512</guid>

					<description><![CDATA[Hauseigentümer ohne direkten Zugang zur Straße vertrauen oft darauf, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstücks duldet. Das kann bei einem Streit oder Verkauf an Dritte schnell zum Problem werden, wenn im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen wurde. Sogar nach jahrzehntelangem Einverständnis gibt es kein Gewohnheitsrecht auf Wegenutzung. Betroffene sowie Personen, die ein Haus in zweiter Reihe kaufen oder bauen möchten, sollten sich unbedingt rechtlich absichern.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/vorsicht-bei-grundstuecken-in-zweiter-reihe-nachbar-kann-durchgang-zum-eigenen-haus-verweigern/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hauseigentümer ohne direkten Zugang zur Straße vertrauen oft darauf, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstücks duldet. Das kann bei einem Streit oder Verkauf an Dritte schnell zum Problem werden, wenn im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen wurde. Sogar nach jahrzehntelangem Einverständnis gibt es kein Gewohnheitsrecht auf Wegenutzung. Betroffene sowie Personen, die ein Haus in zweiter Reihe kaufen oder bauen möchten, sollten sich unbedingt rechtlich absichern.</strong></p>
<p class="align-justify"><strong>Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen</strong></p>
<p class="align-justify">Ein Wegerecht kann laut Bundesgerichtshof nur über eine schuldrechtliche Vereinbarung, einen Eintrag im Grundbuch oder das Notwegerecht entstehen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, also ein Vertrag, gilt ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern. Damit ist die Regelung nichtig, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt. Eine sichere, dauerhafte Lösung ist nur durch eine Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks möglich, über das der Hinterlieger in Zukunft zu seinem eigenen Grundstück laufen oder fahren darf. Hierzu muss ein Notar die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten beglaubigen oder beurkunden. So sind beide Seiten und ihre Rechtsnachfolger vor bösen Überraschungen geschützt.</p>
<p class="align-justify"><strong>Notwegerecht keinesfalls „einfach so“ ausüben</strong></p>
<p class="align-justify">Das Notwegerecht kann in Betracht kommen, wenn einem Grundstück vorübergehend oder auf Dauer die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Dazu gehört auch die Überquerung des Nachbargrundstücks mit dem Kfz, um auf dem eigenen Grundstück zu parken. Nur Eigentümer und Erbbauberechtigte können ein Notwegerecht verlangen, nicht Mieter. Außerdem müssen sie den Eigentümer des Nachbargrundstücks finanziell angemessen entschädigen sowie die Verkehrssicherungs-, Räum- und Streupflicht übernehmen. Das Notwegerecht gilt nur, wenn der Nachbar freiwillig zugestimmt oder ein Gericht entsprechend geurteilt hat.</p>
<p class="align-justify"><strong>Baugenehmigung ersetzt kein Wegerecht</strong></p>
<p class="align-justify">Auch wer plant, ein Haus zu bauen, muss sich frühzeitig mit dem Nachbarn einigen. Hinterliegergrundstücke dürfen nur bebaut werden, wenn Entsorgungsdienste und Rettungskräfte einen gesicherten Zugang über das vordere Grundstück haben. Hierzu kann der Eigentümer eine sogenannte Baulast gegenüber der Baubehörde übernehmen. Diese wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist Voraussetzung für die Baugenehmigung. Aber Achtung: Die öffentlich-rechtliche Baulast ermöglicht zwar den Hausbau. Für den Zugang zum eigenen Grundstück über den Besitz des Nachbarn hingegen müssen die Bauherren ein privat-rechtliches Nutzungsrecht vereinbaren.</p>
<p class="align-justify"><i>Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter&nbsp;</i><a rel="noopener" target="_blank" href="https://ratgeber-notar.de/"><i>https://ratgeber-notar.de/</i></a><i>.</i></p>
<p class="align-justify">&nbsp;</p>
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		<title>Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 &#8211; III R 10/25<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 &#8211; III R 10/25 entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">(EG) Nr. 883/2004</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0987:DE:NOT">(EG) Nr. 987/2009</a> Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">Verordnung (EG) Nr. 883/2004</a> anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31971R1408:DE:NOT">(EWG) Nr. 1408/71</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31972R0574:DE:NOT">(EWG) Nr. 574/72</a>, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.</p>
<p>Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">(EG) Nr. 883/2004</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0987:DE:NOT">(EG) Nr. 987/2009</a> Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – sicherer Übermittlungsweg</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27296</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24 entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/index.htm">Finanzgerichtsordnung</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/index.htm">FGO</a>) nicht entspricht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.</p>
<p>Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/a37100.htm">§ 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO</a> Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die Klage vor dem FG war zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP keinem der von <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/a37100.htm">§ 52a Abs. 3 FGO</a> zugelassenen Übermittlungsweg entsprach. Allerdings war dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hatte. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im Streitfall die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die &#8211;leicht zu erkennende&#8211; fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Solaranlage auf dem Dach – was beim Immobilienverkauf zu beachten ist</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2026 08:19:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27282</guid>

					<description><![CDATA[Viele Eigentümer unterschätzen den Regelungsbedarf, wenn sie ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen. Notarinnen und Notare klären auf und bieten rechtsichere Lösungen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Viele Eigentümer unterschätzen den Regelungsbedarf, wenn sie ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen. Notarinnen und Notare klären auf und bieten rechtsichere Lösungen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Millionen Häuser in Deutschland tragen eine Solaranlage auf dem Dach. Doch was passiert mit dieser Anlage, wenn das Haus verkauft wird? Gehört sie automatisch zum Gebäude? Wird die Solaranlage mitverkauft oder soll der Verkäufer sie weiternutzen können? Notarinnen und Notare klären mit den Beteiligten den Sachverhalt und nehmen passende Vereinbarungen in den Grundstückskaufvertrag auf. So werden Streitigkeiten, steuerliche Nachteile und ein Verlust von Garantieansprüchen oder Fördervergütungen verhindert.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">„Eine Photovoltaikanlage bringt im Verkaufsfall einige Rechtsfragen mit sich. Die Beteiligten sollten die Notarin oder den Notar beim Verkauf frühzeitig hierauf ansprechen. So werden böse Überraschungen auf beiden Seiten vermieden&#8220;, erklärt </span>Dr. Markus Baschnagel<span style="background-color:white;color:black;">, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Gehört die Solaranlage automatisch zum Haus?</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Die Antwort überrascht viele: Es kommt darauf an. Bei der mit Abstand häufigsten Bauform, der sogenannten aufgeständerten Montage, bei der die Module auf Schienen auf dem bestehenden Dach befestigt werden, gilt die Anlage nach herrschender Rechtsmeinung als selbstständige bewegliche Sache. Sie gehört also nicht automatisch zur Immobilie und wird folglich nicht ohne Weiteres mitverkauft.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Anders sieht es bei der sogenannten Indachmontage aus, bei der die Solarmodule Dachziegel ersetzen und in die Gebäudehülle integriert sind. Hier ist die Anlage in der Regel rechtlich Bestandteil des Hausgrundstücks und teilt dessen Schicksal. Dann ist die Solaranlage nicht ohne Weiteres vom Grundstück zu trennen und wird grundsätzlich automatisch mitveräußert.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">„Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen: für den Kaufpreis, für Steuern und für die Frage, wer nach dem Verkauf die Einspeisevergütung erhält“, erläutert Dr. Baschnagel.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Mitverkauf der Photovoltaikanlage</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Soll die Photovoltaikanlage gemeinsam mit dem Haus auf den Käufer übergehen, sollte dies – unabhängig von der Bauform – im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Einigen sich die Parteien auf einen anteiligen Kaufpreis für die Anlage, kann dieser grunderwerbsteuerfrei sein.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Zusätzlich können laufende Verträge auf den Käufer übertragen werden:</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">&#8211; der Einspeisungsvertrag mit dem Energieversorger</span><br />&#8211; <span style="background-color:white;color:black;">bestehende Wartungs- und Versicherungsverträge</span><br />&#8211; <span style="background-color:white;color:black;">ggf. ein Darlehensvertrag, wenn die Anlage noch finanziert ist</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie (häufig bis zu 20 Jahre) sollten ausdrücklich vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Es kommt immer auf den Einzelfall an</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Auch wenn der Mitverkauf der Anlage der Regelfall ist, sind auch andere Konstellationen denkbar: Will der Verkäufer die Solaranlage weiter nutzen, muss dies vertraglich und gegebenenfalls im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit abgesichert werden. Hat der bisherige Eigentümer nur die Dachfläche vermietet und z. B. ein Unternehmen hierauf eine Anlage errichtet, tritt der Käufer in den bestehenden Vertrag ein.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Warum die notarielle Regelung so wichtig ist</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Notarinnen und Notare klären die Beteiligten neutral und verständlich über die typischen Rechtsfragen rund um Photovoltaikanlagen beim Grundstückskaufvertrag auf.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Der notariell beurkundete Kaufvertrag schafft auch hinsichtlich der Photovoltaikanlage Rechtssicherheit: Er hält fest, was mitverkauft wird, regelt die Vertragsübernahmen, sichert ggf. die Fortnutzung ab und verhindert teure Streitigkeiten im Nachgang. „Wer als Käufer oder Verkäufer nicht weiß, was mit der Solaranlage auf dem Dach passiert, sollte frühzeitig das Gespräch mit einer Notarin oder einem Notar suchen“, schließt Dr. Baschnagel</span>.</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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