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	<title>Sommerfeld &#8211; Majka &#8211; Reifig</title>
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	<description>Rechtsanwälte • Notare • Steuerberater</description>
	<lastBuildDate>Sat, 01 Aug 2026 20:42:15 +0000</lastBuildDate>
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		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) [&#8230;]<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/index.htm">EStG</a>) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert.</p>
<p>Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG</a> berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG</a>). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> durch das <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/9913/index.htm">Steuervereinfachungsgesetz 2011</a> geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.</p>
<p>Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt.</p>
<p>Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/4499/a62258.htm">§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/10660/a181329.htm">§ 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz</a> in Vollzeitform drei Jahre dauert.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27522-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Karriere im Notariat: Neue bundesweit einheitliche Fortbildungsmöglichkeiten stärken berufliche Perspektiven</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2026 08:47:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Tätigkeit im Notariat ist nicht nur abwechslungsreich und sinnstiftend, sie bietet auch vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten für engagierte Fachkräfte. Seit April 2026 stehen Mitarbeitenden im Notariat erstmals bundesweit einheitliche Fortbildungsabschlüsse offen. Mit dem „Geprüften Berufsspezialisten für das Notariat“ sowie dem&#160;„Bachelor Professional im Notariat“ wird ein modernes, zweistufiges Fortbildungssystem eingeführt, das attraktive Karrierewege eröffnet und den steigenden Anforderungen im Notariatswesen Rechnung trägt.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><strong>Bundesweit einheitliche Fortbildungsabschlüsse</strong></p>
<p class="align-justify">Notarfachwirt, Notarfachassistent, Notarfachreferent – bereits bisher gab es vielfältige Angebote für Notarfachangestellte, sich fortzubilden und Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erwerben. „Mit der neuen Fortbildungsstruktur werden diese Perspektiven künftig noch transparenter und bundesweit vergleichbar“, erklärt Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. Die bisherigen regional unterschiedlichen Fortbildungsangebote werden durch ein einheitliches System ersetzt, das Qualifikationen auf hohem fachlichem Niveau ermöglicht und zugleich die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Notariat stärkt. Die entsprechenden Verordnungen sind am 1. April 2026 in Kraft getreten.</p>
<p class="align-justify">Das ist ein wichtiger Schritt für einen Beruf, der weit mehr bietet als klassische Büroorganisation. Mitarbeitende im Notariat begleiten rechtlich bedeutsame Vorgänge – vom Immobilienkauf über Unternehmensgründungen und Vorsorgevollmachten bis hin zu Erb- und Familienangelegenheiten. Sie sind wichtige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger, und verbinden juristische Präzision mit Organisationstalent, Kommunikationsstärke und digitaler Kompetenz. Klare, bundesweit vergleichbare Fortbildungswege machen diese anspruchsvolle Tätigkeit noch attraktiver und eröffnen engagierten Fachkräften langfristige Perspektiven.</p>
<p class="align-justify"><strong>Zweistufiges Fortbildungskonzept</strong></p>
<p class="align-justify">Die erste Fortbildungsstufe endet mit dem Abschluss „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“. Sie richtet sich an Mitarbeitende, die ihre fachlichen Kenntnisse vertiefen und anspruchsvolle Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen möchten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die qualifizierte Sachbearbeitung, die Betreuung von Rechtsuchenden, die Erstellung und Abwicklung notarieller Urkunden sowie die Organisation moderner Büroabläufe. Ziel ist es, Beschäftigte auf weiterführende Aufgaben im Notariat vorzubereiten.</p>
<p class="align-justify">Darauf aufbauend eröffnet der Abschluss „Bachelor Professional im Notariat“ weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Er ist der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung zugeordnet und richtet sich insbesondere an erfahrene Mitarbeitende, die Führungs- und Leitungsaufgaben übernehmen möchten. Neben einer vertieften fachlichen Qualifikation stehen dabei organisatorische, koordinierende und strategische Kompetenzen im Vordergrund.&nbsp;</p>
<p class="align-justify"><strong>Notariat: Ein modernes Berufsfeld mit langfristigen Karrierechancen</strong></p>
<p class="align-justify">Die Einführung der neuen Fortbildungsabschlüsse ist zugleich eine Antwort auf die zunehmende Digitalisierung und die wachsende Komplexität notarieller Tätigkeiten. „Wir begrüßen vor allem den neuen Abschluss des Bachelor Professional. Dieser bekräftigt die besonders hohe Qualifikation der Mitarbeitenden in den Notariaten und schafft eine attraktive Weiterbildungsmöglichkeit“, betont Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer.</p>
<p class="align-justify">Für Notarfachangestellte sowie für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger eröffnen sich damit hervorragende Perspektiven: vom qualifizierten Einstieg über die Spezialisierung bis hin zur Übernahme verantwortungsvoller Fach- und Führungsaufgaben. Notarinnen und Notare positionieren sich damit als attraktive Arbeitgeber mit klaren Entwicklungsmöglichkeiten und einer zukunftsorientierten Personalentwicklung.</p>
<p class="align-justify">Weitere Informationen zu den neuen Fortbildungsabschlüssen und den jeweiligen Zugangsvoraussetzungen finden Interessierte auf der Internetseite <a rel="noopener" target="_blank" href="http://www.arbeiten-im-notariat.de">www.arbeiten-im-notariat.de</a>.&nbsp;</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/karriere-im-notariat-neue-bundesweit-einheitliche-fortbildungsmoeglichkeiten-staerken-berufliche-perspektiven/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorsicht bei Grundstücken in zweiter Reihe — Nachbar kann Durchgang zum eigenen Haus verweigern</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/vorsicht-bei-grundstuecken-in-zweiter-reihe-nachbar-kann-durchgang-zum-eigenen-haus-verweigern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Jul 2026 14:51:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
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					<description><![CDATA[Hauseigentümer ohne direkten Zugang zur Straße vertrauen oft darauf, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstücks duldet. Das kann bei einem Streit oder Verkauf an Dritte schnell zum Problem werden, wenn im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen wurde. Sogar nach jahrzehntelangem Einverständnis gibt es kein Gewohnheitsrecht auf Wegenutzung. Betroffene sowie Personen, die ein Haus in zweiter Reihe kaufen oder bauen möchten, sollten sich unbedingt rechtlich absichern.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/vorsicht-bei-grundstuecken-in-zweiter-reihe-nachbar-kann-durchgang-zum-eigenen-haus-verweigern/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hauseigentümer ohne direkten Zugang zur Straße vertrauen oft darauf, dass der Nachbar die Überquerung seines Grundstücks duldet. Das kann bei einem Streit oder Verkauf an Dritte schnell zum Problem werden, wenn im Grundbuch kein Wegerecht eingetragen wurde. Sogar nach jahrzehntelangem Einverständnis gibt es kein Gewohnheitsrecht auf Wegenutzung. Betroffene sowie Personen, die ein Haus in zweiter Reihe kaufen oder bauen möchten, sollten sich unbedingt rechtlich absichern.</strong></p>
<p class="align-justify"><strong>Wegerecht im Grundbuch eintragen lassen</strong></p>
<p class="align-justify">Ein Wegerecht kann laut Bundesgerichtshof nur über eine schuldrechtliche Vereinbarung, einen Eintrag im Grundbuch oder das Notwegerecht entstehen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, also ein Vertrag, gilt ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern. Damit ist die Regelung nichtig, sobald einer der Grundstückseigentümer wechselt. Eine sichere, dauerhafte Lösung ist nur durch eine Eintragung im Grundbuch des dienenden Grundstücks möglich, über das der Hinterlieger in Zukunft zu seinem eigenen Grundstück laufen oder fahren darf. Hierzu muss ein Notar die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten beglaubigen oder beurkunden. So sind beide Seiten und ihre Rechtsnachfolger vor bösen Überraschungen geschützt.</p>
<p class="align-justify"><strong>Notwegerecht keinesfalls „einfach so“ ausüben</strong></p>
<p class="align-justify">Das Notwegerecht kann in Betracht kommen, wenn einem Grundstück vorübergehend oder auf Dauer die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Dazu gehört auch die Überquerung des Nachbargrundstücks mit dem Kfz, um auf dem eigenen Grundstück zu parken. Nur Eigentümer und Erbbauberechtigte können ein Notwegerecht verlangen, nicht Mieter. Außerdem müssen sie den Eigentümer des Nachbargrundstücks finanziell angemessen entschädigen sowie die Verkehrssicherungs-, Räum- und Streupflicht übernehmen. Das Notwegerecht gilt nur, wenn der Nachbar freiwillig zugestimmt oder ein Gericht entsprechend geurteilt hat.</p>
<p class="align-justify"><strong>Baugenehmigung ersetzt kein Wegerecht</strong></p>
<p class="align-justify">Auch wer plant, ein Haus zu bauen, muss sich frühzeitig mit dem Nachbarn einigen. Hinterliegergrundstücke dürfen nur bebaut werden, wenn Entsorgungsdienste und Rettungskräfte einen gesicherten Zugang über das vordere Grundstück haben. Hierzu kann der Eigentümer eine sogenannte Baulast gegenüber der Baubehörde übernehmen. Diese wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und ist Voraussetzung für die Baugenehmigung. Aber Achtung: Die öffentlich-rechtliche Baulast ermöglicht zwar den Hausbau. Für den Zugang zum eigenen Grundstück über den Besitz des Nachbarn hingegen müssen die Bauherren ein privat-rechtliches Nutzungsrecht vereinbaren.</p>
<p class="align-justify"><i>Besuchen Sie auch das Online-Verbraucherportal der Notarkammer unter&nbsp;</i><a rel="noopener" target="_blank" href="https://ratgeber-notar.de/"><i>https://ratgeber-notar.de/</i></a><i>.</i></p>
<p class="align-justify">&nbsp;</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/vorsicht-bei-grundstuecken-in-zweiter-reihe-nachbar-kann-durchgang-zum-eigenen-haus-verweigern/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur weiteren Anwendung des europäischen Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27294</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 &#8211; III R 10/25<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18.03.2026 &#8211; III R 10/25 entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">(EG) Nr. 883/2004</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0987:DE:NOT">(EG) Nr. 987/2009</a> Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen u.a. auch der Bereich der Familienleistungen gehört. Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens, der die Weiteranwendung der Art. 67, 68 und 69 der <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">Verordnung (EG) Nr. 883/2004</a> anordnet, schafft Bestandsschutz für Familienleistungen, auf die am Ende des Übergangszeitraums bereits ein Anspruch bestand. Er erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31971R1408:DE:NOT">(EWG) Nr. 1408/71</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31972R0574:DE:NOT">(EWG) Nr. 574/72</a>, das den Schutz von Wanderarbeitnehmern und Selbstständigen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum regelte, zur Anwendung gelangen.</p>
<p>Die Klägerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten Königreich geborenen minderjährigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. für den Zeitraum März bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten Königreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie beschäftigt sei. Die Familienkasse gewährte der Klägerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten Königreich vorgesehenen Leistungen und dem höheren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte Königreich wegen der Arbeitnehmertätigkeit des Kindsvaters als vorrangig zuständig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten Königreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf ungekürztes Kindergeld statt.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das FG ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht nach der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0883:DE:NOT">(EG) Nr. 883/2004</a> und der VO <a rel="noopener" target="_blank" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32009R0987:DE:NOT">(EG) Nr. 987/2009</a> Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das FG nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das FG zurück.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/zur-weiteren-anwendung-des-europaeischen-koordinierungsrechts-auf-kindergeldfaelle-nach-dem-brexit/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht – sicherer Übermittlungsweg</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Jul 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27296</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 – VII R 34/24 entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/index.htm">Finanzgerichtsordnung</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/index.htm">FGO</a>) nicht entspricht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.</p>
<p>Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/a37100.htm">§ 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO</a> Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.</p>
<p>Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die Klage vor dem FG war zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP keinem der von <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/a37100.htm">§ 52a Abs. 3 FGO</a> zugelassenen Übermittlungsweg entsprach. Allerdings war dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hatte. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im Streitfall die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die &#8211;leicht zu erkennende&#8211; fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/wiedereinsetzung-in-den-vorigen-stand-bei-verletzung-der-prozessualen-fuersorgepflicht-sicherer-uebermittlungsweg/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Solaranlage auf dem Dach – was beim Immobilienverkauf zu beachten ist</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jul 2026 08:19:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles aus dem Notariat]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27282</guid>

					<description><![CDATA[Viele Eigentümer unterschätzen den Regelungsbedarf, wenn sie ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen. Notarinnen und Notare klären auf und bieten rechtsichere Lösungen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Viele Eigentümer unterschätzen den Regelungsbedarf, wenn sie ein Haus mit Photovoltaikanlage verkaufen. Notarinnen und Notare klären auf und bieten rechtsichere Lösungen. Was Käufer und Verkäufer wissen müssen.</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Millionen Häuser in Deutschland tragen eine Solaranlage auf dem Dach. Doch was passiert mit dieser Anlage, wenn das Haus verkauft wird? Gehört sie automatisch zum Gebäude? Wird die Solaranlage mitverkauft oder soll der Verkäufer sie weiternutzen können? Notarinnen und Notare klären mit den Beteiligten den Sachverhalt und nehmen passende Vereinbarungen in den Grundstückskaufvertrag auf. So werden Streitigkeiten, steuerliche Nachteile und ein Verlust von Garantieansprüchen oder Fördervergütungen verhindert.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">„Eine Photovoltaikanlage bringt im Verkaufsfall einige Rechtsfragen mit sich. Die Beteiligten sollten die Notarin oder den Notar beim Verkauf frühzeitig hierauf ansprechen. So werden böse Überraschungen auf beiden Seiten vermieden&#8220;, erklärt </span>Dr. Markus Baschnagel<span style="background-color:white;color:black;">, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Gehört die Solaranlage automatisch zum Haus?</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Die Antwort überrascht viele: Es kommt darauf an. Bei der mit Abstand häufigsten Bauform, der sogenannten aufgeständerten Montage, bei der die Module auf Schienen auf dem bestehenden Dach befestigt werden, gilt die Anlage nach herrschender Rechtsmeinung als selbstständige bewegliche Sache. Sie gehört also nicht automatisch zur Immobilie und wird folglich nicht ohne Weiteres mitverkauft.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Anders sieht es bei der sogenannten Indachmontage aus, bei der die Solarmodule Dachziegel ersetzen und in die Gebäudehülle integriert sind. Hier ist die Anlage in der Regel rechtlich Bestandteil des Hausgrundstücks und teilt dessen Schicksal. Dann ist die Solaranlage nicht ohne Weiteres vom Grundstück zu trennen und wird grundsätzlich automatisch mitveräußert.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">„Diese Unterscheidung hat weitreichende Folgen: für den Kaufpreis, für Steuern und für die Frage, wer nach dem Verkauf die Einspeisevergütung erhält“, erläutert Dr. Baschnagel.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Mitverkauf der Photovoltaikanlage</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Soll die Photovoltaikanlage gemeinsam mit dem Haus auf den Käufer übergehen, sollte dies – unabhängig von der Bauform – im notariellen Kaufvertrag ausdrücklich geregelt werden. Einigen sich die Parteien auf einen anteiligen Kaufpreis für die Anlage, kann dieser grunderwerbsteuerfrei sein.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Zusätzlich können laufende Verträge auf den Käufer übertragen werden:</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">&#8211; der Einspeisungsvertrag mit dem Energieversorger</span><br />&#8211; <span style="background-color:white;color:black;">bestehende Wartungs- und Versicherungsverträge</span><br />&#8211; <span style="background-color:white;color:black;">ggf. ein Darlehensvertrag, wenn die Anlage noch finanziert ist</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Auch Ansprüche aus einer Herstellergarantie (häufig bis zu 20 Jahre) sollten ausdrücklich vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Es kommt immer auf den Einzelfall an</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Auch wenn der Mitverkauf der Anlage der Regelfall ist, sind auch andere Konstellationen denkbar: Will der Verkäufer die Solaranlage weiter nutzen, muss dies vertraglich und gegebenenfalls im Grundbuch durch Eintragung einer Dienstbarkeit abgesichert werden. Hat der bisherige Eigentümer nur die Dachfläche vermietet und z. B. ein Unternehmen hierauf eine Anlage errichtet, tritt der Käufer in den bestehenden Vertrag ein.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;"><strong>Warum die notarielle Regelung so wichtig ist</strong></span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Notarinnen und Notare klären die Beteiligten neutral und verständlich über die typischen Rechtsfragen rund um Photovoltaikanlagen beim Grundstückskaufvertrag auf.</span></p>
<p class="align-justify"><span style="background-color:white;color:black;">Der notariell beurkundete Kaufvertrag schafft auch hinsichtlich der Photovoltaikanlage Rechtssicherheit: Er hält fest, was mitverkauft wird, regelt die Vertragsübernahmen, sichert ggf. die Fortnutzung ab und verhindert teure Streitigkeiten im Nachgang. „Wer als Käufer oder Verkäufer nicht weiß, was mit der Solaranlage auf dem Dach passiert, sollte frühzeitig das Gespräch mit einer Notarin oder einem Notar suchen“, schließt Dr. Baschnagel</span>.</p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/solaranlage-auf-dem-dach-was-beim-immobilienverkauf-zu-beachten-ist/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Fehler bei der Massenentlassungsanzeige</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 11:58:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27280</guid>

					<description><![CDATA[Fehler bei der Massenentlassungsanzeige<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/fehler-bei-der-massenentlassungsanzeige/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Abhängig von den Umständen des Einzelfalls können Kündigungen trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein.</p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Beklagten vom 26. Februar 2025 zum 31. Mai 2025 beendet worden ist. Der Kläger war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer, der späteren Schuldnerin, tätig. Diese wurde im November 2024 insolvent, der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er unterrichtete den bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde am 25. Februar 2025 abgeschlossen. Im Anschluss daran erstattete der Beklagte Massenentlassungsanzeige und kündigte nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit das Arbeitsverhältnis des Klägers. In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen, d.h. Kündigungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher bzw. fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat bzw. der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2025 beendet.</p>
<p>Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren soll es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genügt die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) noch. Dann läuft die Sperrfrist des <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/5503/a75455.htm">§ 18 KSchG</a> mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zB auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleistet die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Die Anzeige ist deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.</p>
<p>Da der Beklagte auch das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hatte und dieses vor Erstattung der Anzeige beendet war, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet worden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26 –<br />Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. November 2025 – 15 SLa 634/25 –</p>
<footer>
                  </footer>
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		<title>Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung bei (noch) führender Papierakte</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/uebermittlung-einer-word-datei-als-formwirksame-klageerhebung-bei-noch-fuehrender-papierakte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 07:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH)<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/uebermittlung-einer-word-datei-als-formwirksame-klageerhebung-bei-noch-fuehrender-papierakte/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Mit Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine von einem Steuerberater im falschen Datei-Format übermittelte Klageschrift formwirksam erhoben ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift ausgedruckt zur Akte genommen wird.</p>
<p>Der die Klage einreichende Steuerberater der Klägerin hatte diese zwar elektronisch, aber als Word-Dokument an das FG übermittelt. Das FG druckte die Klageschrift aus und nahm den Ausdruck zur noch in Papier geführten Akte. Die Klage wies das FG als unzulässig ab, weil diese im falschen Format und damit formunwirksam erhoben worden sei.</p>
<p>Professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/2593/index.htm">Finanzgerichtsordnung</a> zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument verpflichtet. Da dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss, wird in der einschlägigen Rechtsverordnung zudem verpflichtend u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in diesem Format eingereicht wird, ist dem Grunde nach nicht formgerecht und wird deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt. Es gilt mithin als nicht eingereicht. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit anderen Obersten Bundesgerichten bereits so entschieden.</p>
<p>Hiervon hat der BFH professionellen Einreichern nun eine Ausnahme zugebilligt und vorliegend die Zulässigkeit der Klage bejaht: Werden die Akten beim Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die elektronische Übermittlung im falschen Dateiformat unschädlich, solange das übermittelte Dokument vom Gericht ausgedruckt werden kann und zu den Papierakten genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall ausreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil ist. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.</p>
<p>Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings nicht auf Kläger, die ihre Klage beim FG persönlich einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Anders wiederum beim BFH, da sich der Kläger dort immer eines professionellen Einreichers bedienen muss.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/uebermittlung-einer-word-datei-als-formwirksame-klageerhebung-bei-noch-fuehrender-papierakte/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title></title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/27524-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 07:57:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27524</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Die am 20. Mai 2026 in öffentlicher Sitzung des II. Senats des<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27524-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Die am 20. Mai 2026 in öffentlicher Sitzung des II. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) verkündeten Urteile zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24, werden in vollständig abgefasster Form am Donnerstag, den 2. Juli 2026, 10:00 Uhr auf der Homepage des BFH unter <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/">www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/</a> veröffentlicht. Eine gesonderte Pressemitteilung zu den Urteilen ergeht nicht. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden durch Pressemitteilung vom 20. Mai 2026 &#8211; Nummer 032/26 (abrufbar unter <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/">www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-ist-nicht-verfassungswidrig/</a>) mitgeteilt.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/27524-2/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle</title>
		<link>https://www.sommerfeld-majka.de/immobilienbewertung-fuer-die-erbschaft-und-schenkungsteuer-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-unterliegen-nur-eingeschraenkter-gerichtlicher-kontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mitarbeiter]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2026 07:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.sommerfeld-majka.de/?p=27300</guid>

					<description><![CDATA[Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23<p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/immobilienbewertung-fuer-die-erbschaft-und-schenkungsteuer-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-unterliegen-nur-eingeschraenkter-gerichtlicher-kontrolle/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom oben angegebenen Datum</p>
<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären.<br /> Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt wurde. Nach <a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/5615/a159226.htm">§ 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes</a> (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/5615/index.htm">BewG</a>) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (<a rel="noopener" target="_blank" href="https://www.buzer.de/gesetz/5615/a159227.htm">§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG</a>). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab.</p>
<p>Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.<br /> Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind.</p>
<p>Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann.</p>
<p>
 <p>Mehr lesen unter <a href="https://www.sommerfeld-majka.de/immobilienbewertung-fuer-die-erbschaft-und-schenkungsteuer-vergleichspreise-der-gutachterausschuesse-unterliegen-nur-eingeschraenkter-gerichtlicher-kontrolle/">Sommerfeld - Majka - Reifig</a></p>]]></content:encoded>
					
		
		
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