Notarkostenrechner Unterschriftsbeglaubigung durch Notar

Die Unterschriftsbeglaubigung unter einem Dokument, dass der Notar erstellt hat, wird nicht mit dem nachfolgenden Notarkostenrechner berechnet. Wenn der Notar das Dokument entwirft oder an diesem mitgewirkt hat, bspw. eine Handelsregisteranmeldung, und anschließend die Unterschriften beglaubigt, sind von dem Notar die Gebühren für den Entwurf des Dokuments und ggfs. weitere Gebühren, z.B. für den Vollzug der Handelsregisteranmeldung, zu erheben. Mit dem hier nachfolgenden Notarkostenrechner können Sie die Kosten berechnen für die reine Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar unter einem Dokument, dass die unterschreibende Person selbst mitbringt.

Bei der Unterschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die unterschreibende Person vor Ihm die Unterschrift geleistet hat und sich gegenüber dem Notar durch Personalausweis oder Reisepass ausgewiesen hat. Die Unterschriftsbeglaubigung des Notars enthält jedoch keine Aussage darüber, dass der Inhalt der unterschriebenen Dokuments wahr oder falsch ist. Dies unterscheidet die Unterschriftsbeglaubigung von einer Beurkundung, z.B. bei einem Grundstückskaufvertrag. Bei einer Beurkundung wird die gesamte Urkunde in Anwesenheit des Notars vorgelesen und durch die Beurkundung hat der gesamte Inhalt der Urkunde volle Beweiskraft.

Da der Inhalt (der Text) des Dokuments, das unterschrieben wird, nicht Gegenstand der Beglaubigung des Notars ist, ist der Inhalt von der unterschreibenden Person selbst zu verantworten. Das zu unterschreibende Dokument muss auch nicht in deutscher Sprache gehalten sein.

Für die Unterschriftsbeglaubigung ist die persönliche Anwesenheit der unterschreibenden Person bei dem Notar erforderlich.

Die Kosten richten sich danach, welches Dokument unterschrieben wird, und was in dem Dokument geregelt ist. Wird die Unterschrift unter einer Zustimmungserklärung oder unter einer Vollmacht beglaubigt, dann beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Geldwertes des Rechtsgeschäfts, auf dass sich die Vollmacht bezieht (bspw. beträgt der Geschäftswert einer Vollmacht zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Wert von EUR 100.000 nur EUR 50.000). Wird die Unterschrift unter einem Dokument ohne bestimmten Geldwert geleistet, dann beträgt der Geschäftswert EUR 5.000.

Ausnahmsweise notarkostenrechtlich privilegiert sind insbesondere nach KV 25101 Nr. 2 und 3 GNotKG die Unterschriftsbeglaubigung einer Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Zwecke der Löschung einer Grundschuld und die Unterschriftsbeglaubigung zum Nachweis der Verwaltereigenschaft eines Hausverwalters gemäß § 26 Abs. 4 WEG.

Die vorgenannten Fälle sind in dem Notarkostenrechner berücksichtigt.

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

 

 


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