Notarkostenrechner Schenkung Geldbetrag

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich, § 518 Abs. 1 BGB. Wird die Schenkung ohne notarielle Beurkundung vollzogen, z.B. durch Überweisung des Geldbetrags, dann entfällt rückwirkend der Mangel der Form, § 518 Abs. 2 BGB. Ob der Schenkungsvertrag beurkundet wird, ist daher einzelfallabhängig und kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.

 

 


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