Testamentsvollstreckung

Unser Team von Rechtsanwälten ist für Sie da

Neben den allgemeinen erbrechtlichen Tätigkeiten, stehen Ihnen unsere Anwälte und Steuerberater auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung. 

Aber was versteht man eigentlich unter “Testamentsvollstreckung”?

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung erhält der Erblasser die Möglichkeit, auf das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod Einfluss zu nehmen. Der von dem Erblasser ausgewählte Testamentsvollstrecker kann aufgrund seiner weitreichenden Kompetenzen den Nachlass und seine Abwicklung verwalten. Neben der gestaltenden Einflussname auf den Nachlass, kann die Testamentsvollstreckung auch als Sicherungsinstrument dienen. Gesetzliche Regelungen finden sich hierzu in den §§ 2197 ff. BGB.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Berater von Unternehmern und Unternehmen, sowohl als Rechtsanwälte und Notare aber auch als Steuerberater, können wir die hohen Anforderungen an einen Testamentsvollstrecker bestmöglich erfüllen.

Wir können:

  • alle rechtlichen Fragen rund um die Erbschaft und den Nachlass regeln;
  • als Steuerberater auch die steuerlichen Angelegenheiten erledigen, insbesondere die Erbschaftssteuererklärungen der Erben und die noch einzureichenden Einkommensteuererklärung des Erblassers erstellen und die Kommunikation mit dem Finanzamt führen;
  • die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den testamentarischen Vorgaben des Erblassers vornehmen;
  • die Vermächtnisse des Erblassers erfüllen. 

 

Weitere Informationen zu allgemeinen Fragen hinsichtlich der Testamentsvollstreckung finden Sie im Folgenden:

 

1.    Welche Aufgaben hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind vielseitig und können je nach Art der Testamentsvollstreckung variieren. Ihm obliegt dabei immer die Ausführung der Verfügungen von Todes wegen. Hierunter fällt unter anderem die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung. Umfasst ist auch die Befugnis des Testamentsvollstreckers, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Neben der Nachlassverwaltung ist der Testamentsvollstrecker für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten zuständig. Ferner hat er die Aufgabe, den Nachlass – sofern mehrere Erben vorhanden sind – unter diesen zu verteilen. Hierzu hat er einen sog. Auseinandersetzungsplan aufzustellen.

2.    Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es?

Der gesetzlich vorgesehene Normalfall der Testamentsvollstreckung ist die Abwicklungsvollstreckung. Liegen keine weiteren testamentarischen Bestimmungen vor, ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2203 BGB dazu verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Die dem Testamentsvollstrecker hierzu zustehenden Befugnisse ergeben sich aus den §§ 2205 ff. BGB.

Eine weitere Art der Testamentsvollstreckung stellt die Auseinandersetzungstestamentsvollstreckung nach § 2204 BGB dar. Sind mehrere Erben vorhanden, muss der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057 BGB bewirken. Sofern Testamentsvollstreckung angeordnet ist, muss diese Art der Vollstreckung nicht gesondert angeordnet werden.

Daneben besteht die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB). Dabei trifft den Testamentsvollstrecker ausschließlich die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten.

Eine weitere Variante ist die Dauer-Testamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 2 BGB). Hierunter versteht man eine Kombination von Abwicklung- und Verwaltungsvollstreckung. Nach der Abwicklung der Aufgaben besteht die Vollstreckung abweichend von dem Normalfall fort. Die Maximaldauer der Dauer-Testamentsvollstreckung beträgt gemäß § 2210 BGB 30 Jahre.

3.   Wann sollte ich Testamentsvollstreckung anordnen?

Im Grundsatz gibt es drei typische Interessenlagen des Erblassers, in denen die Anordnung von einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Einerseits kann Testamentsvollstreckung zum Schutz des Erbens veranlasst werden, andererseits um das Vermögen oder Dritte zu schützen.

 

Schutz des Erbens

Der wohl prominenteste Fall der Testamentsvollstreckung zum Schutz des Rechtsnachfolgers, ist die Anordnung bei minderjährigen Erben. Hierbei kann sowohl die Abwicklungs-Testamentsvollstreckung als auch die Dauerverwaltungs-Testamentsvollstreckung sinnvoll sein. Im Falle der Abwicklungs-Testamentsvollstreckung unterliegt der Nachlass nach erfolgter Abwicklung der Verwaltung desjenigen, der die Vermögenssorge für den Minderjährigen innehat. Da dies regelmäßig nicht dem Willen des Erblassers entspricht, wird häufig die Dauerverwaltungs-Testamentsvollstreckung bevorzugt. In diesem Fall agiert der Testamentsvollstrecker als vermögensmäßiges Familienoberhaupt. Derjenige, der die Vermögenssorge für den Minderjährigen trägt, hat in diesem Fall keine Verfügungsbefugnis. Ein weiterer Vorteil der Testamentsvollstreckung zum Schutze eines Minderjährigen liegt in der zeitlichen und inhaltlichen Flexibilität der Anordnung. So besteht die Möglichkeit die Testamentsvollstreckung für eine bestimmte Dauer anzuordnen. Beispielsweise bis zur Vollendung des 18. oder eines späteren Lebensjahres. Daneben werden oft Regelungen aufgenommen, wonach einzelne Vermögensgegenstände schon vor Ende der Testamentsvollstreckung freizugeben sind, um dem Erben beispielsweise die Finanzierung einer Ausbildung zu ermöglichen.

Ebenfalls typisch ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung bei vermuteter Unfähigkeit des Erbens, mit dem Vermögen umzugehen. Neben dem Zweck, den Erben vor sich selbst zu schützen, wird hiermit meistens auch der Vermögensschutz verfolgt.

Die Testamentsvollstreckung wird ferner regelmäßig zum Schutze von Erben mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen angeordnet. Ist keine Besserung des Zustandes in Sicht, wird meist Dauer-Testamentsvollstreckung gewählt. Der Erbe soll so davor geschützt werden, seine sozialrechtlichen Ansprüche zu verlieren und andererseits soll der Nachlass für andere Personen erhalten bleiben.

Ebenfalls sinnvoll kann die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Patchwork-Familien, bei weltweit verstreuten Erben sowie bei karitativen Organisationen als Erbe sein.

 

Schutz des Vermögens

Eine weitere Funktion der Testamentsvollstreckung liegt im Schutz des Erblass vor Eigengläubigern des Erben (§ 2214 BGB). Zu tragen kommt dies vorrangig dann, wenn der Erbe gesundheitlich beeinträchtigt oder wirtschaftlich unzuverlässig ist. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung mit dem einhergehenden Schutz vor Eigengläubigern, dient überwiegend dem Schutz der Vermögenssubstanz.

Die Wirkung des § 2214 BGB spricht ebenfalls für die Anordnung von Testamentsvollstreckung bei verschuldeten Erben. Eine Befriedigung der Gläubiger des verschuldeten Erben an der Erbsubstanz ist nicht möglich. Auch die Zwangsvollstreckung in das Erbe ist unzulässig.

Ebenfalls sinnvoll ist die Anordnung von Testamentsvollstreckung, wenn die Vermögensmasse selbst, als solche zusammengehalten werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Mehrzahl von Erben besteht. Oft wird bei der Regelung der Unternehmensnachfolge auf die Testamentsvollstreckung zurückgegriffen.

Ein weiterer Fall in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung oftmals sinnvoll ist, ist der Scheidungsfall mit minderjährigen Kindern. In der Regel steht dem überlebenden Elternteil kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht und somit auch die Vermögenssorge zu. Dem Erblasser wird es regelmäßig ein Bedürfnis sein, den geschiedenen Ehepartner von dem Nachlassvermögen fern zu halten. Dieses Bedürfnis kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung abgegolten werden. Hierdurch kann die Zuständigkeit des überlebenden Elternteils für die Vermögenssorge von der Zuständigkeit für das geerbte Vermögen abgetrennt werden.

 

Schutz vor Dritten

Allgemein kann die Testamentsvollstreckung immer dann sinnvoll sein, wenn die Abwicklung des Erbes komplex ist. Ein weiterer Vorteil der Testamentsvollstreckung liegt darin, dass alle am Erbe Beteiligten, also auch Dritte einen Ansprechpartner erhalten. Gerade bei einem Erblass mit vielen verschiedenen Vermögenspositionen wirkt sich dies positiv aus. Durch die Testamentsvollstreckung wird ein geordnetes Verfahren aufgrund eines professionellen Nachlassabwicklers gewährleistet.

Als durch die Testamentsvollstreckung bevorteilter Dritter, kommt auch ein Vermächtnisnehmer in Betracht. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass ein Vermächtnisnehmer lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe und Übereignung des vermachten Gegenstandes erhält. Sind die Beziehungen zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer gestört, erschwert dies auch die Vollziehung des Vermächtnisses. Solche Fälle treten vor allem bei Familienbeziehungen mit Kindern aus erster Ehe und neuen Lebensgefährten auf. In diesen Fällen kann sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Durchführung des Vermächtnisses beschränken.

Darüber hinaus ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung immer dann sinnvoll, wenn Vor- und Nacherbschaft bestimmt werden und keine Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen geregelt wird. Relevant ist dies oft bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten.

4.    Was ist bei der Testamentsvollstreckung für Unternehmer und Unternehmen zu beachten?

Eine der größten Herausforderungen für jeden Unternehmer ist die Regelung der Unternehmensnachfolge. Das Hauptaugenmerk liegt dabei oftmals in der Sicherung des Unternehmensbestandes und der Unternehmensfortführung. In vielen Fällen kommt eine Unternehmensfortführung durch die Erben – unabhängig von dem Grund hierfür – nicht in Betracht. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann in solchen Fällen zur Sicherung des Unternehmensbestandes beitragen.

Zu beachten ist aber, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Bereich von Unternehmen besonderer Vorsicht bedarf. Entscheidend ist dabei vor allem welche Rechts- und Beteiligungsform das in den Nachlass fallende Unternehmen aufweist.

 

Kapitalgesellschaften

Im Bereich der Kapitalgesellschaften ist heute zunächst allgemein anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung über Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zulässig ist. Besonderheiten diesbezüglich bestehen lediglich bei der Genossenschaft, da hier die Mitgliedschaft nach dem Tod des Mitglieds auf die Erben übergeht, die wiederum zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres automatisch endet.

Ist hinsichtlich einer Kapitalgesellschaft Testamentsvollstreckung angeordnet, stehen dem Vollstrecker die Befugnisse nach §§ 2203 ff. BGB zu. Er übt in der Regel auch das Stimmrecht des Erblassers als Gesellschafter aus.

Der Testamentsvollstrecker ist jedoch insofern beschränkt, als dass er gemäß § 2206 BGB nur dazu befugt ist, den Nachlass zu verpflichten. Daraus folgt, dass er für den Erben keine neuen Pflichten begründen kann. Problematisch können deshalb Kapitalerhöhungen sein. Eine weitere Beschränkung ergibt sich aus § 2205 S. 3 BGB. Der Testamentsvollstrecker kann sein Stimmrecht nicht ausüben, wenn hieraus eine Verkürzung der Rechte des Gesellschafter-Erben folgen würde. Eine Mitwirkung an der Bestellung des Testamentsvollstreckers zum Geschäftsführer ist ferner nur möglich, wenn der Erblasser ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit hat.

Weitere Grenzen können sich aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag ergeben.

 

Einzelunternehmen

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung bei Einzelunternehmen ist zwischen der Abwicklungs- und der Verwaltungsvollstreckung zu unterscheiden. Während die Zulässigkeit der Abwicklungsvollstreckung allgemein anerkannt ist, ist die Verwaltungsvollstreckung unzulässig. Der Grund hierfür liegt im handelsrechtlichen Haftungssystem. Der Testamentsvollstrecker kann kein Handelsgeschäft führen, da er für die von ihm neu begründeten Verbindlichkeiten nicht persönlich haftet und auch die Erben nicht über das Nachlassvermögen hinaus verpflichtet werden können. In der Praxis wird diesem Problem meist mit den sog. Vollmacht- oder Treuhandlösungen entgegengetreten. Im Rahmen der Vollmachtlösung handelt der Testamentsvollstrecker als Bevollmächtigter für die Erben. Dies hat zur Folge, dass die Erben für neu entstehende Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt haften. Erforderlich ist hierfür die Erteilung der Vollmacht und die Zustimmung der Erben. Im Rahmen der Treuhandlösung führt der Testamentsvollstrecker die Geschäfte zumindest im Außenverhältnis im eigenen Namen. Damit einhergehend haftet er auch unbeschränkt persönlich. Im Innenverhältnis handelt der Testamentsvollstrecker hingegen als Treuhänder für den Erben und auf dessen Rechnung. Die Treuhandlösung kommt nur zur Anwendung, wenn der Erblasser die Erben verpflichtet hat, eine treuhänderische Übertragung auf den Testamentsvollstrecker vorzunehmen.

 

Personengesellschaften

Bei der Behandlung von Anteilen an Personengesellschaften ist zwischen den Anteilen persönlich haftender Gesellschafter einerseits, und den Anteilen von Kommanditisten andererseits, zu unterscheiden.

Ist Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet und handelt es sich um GbR- und OHG-Anteile oder Komplementäranteile, gilt das gleiche wie bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung an Einzelunternehmen.

Besonderheiten ergeben sich bei der Anordnung einer Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung. Eine solche ist hinsichtlich der Anteile persönlich haftender Gesellschafter nicht von vornherein unzulässig. Handlungsbefugt ist der Testamentsvollstrecker aber nur hinsichtlich der Außenseite des Gesellschaftsanteils, also die vermögensrechtliche Seite. Eine Ausübung der Rechte durch den Testamentsvollstrecker auf der Innenseite, also der personenrechtlichen Seite, ist nicht möglich, da die Gesellschafterrechte höchstpersönlich sind und nicht auf einen Dritten übertragen werden können. Von der Innenseite umfasst sind beispielsweise gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte. Eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeit auf den Innenbereich ist auch hier durch die Vollmacht- oder Treuhandlösung möglich. Zusätzlich erforderlich ist allerdings die Zustimmung der Gesellschafter bzw. die geregelte Zulässigkeit durch den Gesellschaftsvertrag.

Hinsichtlich Kommanditistenanteilen ist heute höchstrichterlich anerkannt, dass jegliche Arten der Testamentsvollstreckung auch hinsichtlich der Innenseite zulässig sind, sofern alle Gesellschafter der Testamentsvollstreckung zugestimmt haben. Die Zustimmung kann auch durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

5.    Kann die Testamentsvollstreckung auf eine Immobilie oder einen Unternehmensanteil beschränkt werden?

Grundsätzlich ist es möglich, die Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände oder Vermögensgüter, mithin auch auf einzelne Immobilien oder Unternehmensanteile, zu beschränken. Eine solche Beschränkung ist aber eher selten.

Erfolgt eine gegenständliche Beschränkung, werden folgende Vollstreckungsarten unterschieden:

Zunächst besteht für den Erblasser gemäß § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes anzuordnen. Hierbei handelt es sich um eine Dauerverwaltungsvollstreckung im Sinne des § 2209 BGB.

Der Erblasser kann auch eine Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass anordnen und bestimmen, dass sie nur über einen bestimmten Gegenstand nach Erledigung der Aufgaben bezüglich des rechtlichen Nachlasses fortdauert soll. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den bestimmten Gegenstand folglich nach Erledigung seiner sonstigen Aufgaben für die angeordnete Zeit weiter.

Daneben besteht die Möglichkeit der Anordnung einer sog. Vermächtnisvollstreckung bzw. Vermächtnisverwaltungsvollstreckung. Im Regelfall bestimmt der Erblasser hierbei, dass der Testamentsvollstrecker vorrangig den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses nach dessen Annahme durch den Vermächtnisnehmer gegen die Erben geltend zu machen hat und danach den Gegenstand selbst für die bestimmte Zeit verwalten soll. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um einen Fall der Vermächtnisvollstreckung im Sinne des § 2223 BGB handelt.

Außerdem kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung anordnen. Sie ist von der eben dargestellten Vermächtnisvollstreckung abzugrenzen. Bei der Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung nimmt der Testamentsvollstrecker anstelle des Erben die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs vor. In diesem Fall handelt der Vollstrecker somit auf der Geberseite. Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Testamentsvollstreckung über den Nachlass, die auf die Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt ist. Auch dieser Fall stellt keine Vermächtnisvollstreckung im Sinne des § 2223 BGB dar.

Für den Erblasser besteht ferner die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung zur Vermächtniserfüllung mit der Vermächtnisverwaltung zu kombinieren. Dabei kann er sowohl für jeden Aufgabenbereich einen eigenen Vollstrecker bestimmen oder aber auch dieselbe Person für alle Bereiche einsetzen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hinsichtlich einzelner Gegenstände kann vor allem bei Vor- und Nachvermächtnissen sinnvoll sein. Hierdurch wird die Gefahr reduziert, dass der Vorvermächtnisnehmer seine Verfügungsfreiheit unerlaubt ausnutzt und hierdurch das Vermächtnis schmälert.

6.    Was kostet ein Testamentsvollstrecker?

Die gesetzliche Grundlage für den Vergütungsanspruch stellt § 2221 BGB dar. Danach kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nicht etwas anderes bestimmt hat.

Ursprünglich wurde bei der Bemessung der „angemessenen Vergütung“ meist der Beschluss des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 verwendet. Eine angemessene Vergütung ist unter Zugrundelegung dieses Beschlusses heute jedoch nicht mehr zu erzielen, da sich die Umstände, die eine angemessene Vergütung begründen, im Laufe der Jahre erheblich verändert haben. Aufgrund dessen hat der Deutsche Notarverein den Beschluss aus dem Jahr 1925 den heutigen Anforderungen angepasst und praktische Vorschläge zur Bemessung der Vergütung entwickelt.

Der Notarverein schlägt dabei zunächst die Vergütung anhand eines Vergütungsgrundbetrages vor. Hierdurch soll die einfache Testamentsvollstreckung, dh die Nachlassverwaltung bis zur Abwicklung der erbschaftssteuerlichen Fragen abgedeckt werden. Der Bemessung wird der am Todestag des Erblassers bestehende Bruttowert des Nachlasses zugrunde gelegt.

Die Höhe des Vergütungsgrundbetrages wird danach wie folgt bemessen:

Nachlass              bis                   250.000€        4,0%

                              bis                   500.000 €       3,0%

                              bis                   2.500.000€     2,5%

                              bis                   5.000.000€      2,0%

                              über                5.000.000€      1,5%

Zu beachten ist aber, dass zumindest der höchste Betrag der Vorstufe erreicht werden soll. Liegt der Bruttowert des Nachlasses beispielsweise bei 270.000€ würde der Grundbetrag grundsätzlich 8.100€ betragen (3% von 270.000€). In einem solchen Fall beträgt der Grundbetrag jedoch 10.000€ (4% von 250.000€).

Ist der Testamentsvollstrecker beispielsweise aufgrund der Anordnung bloßer Nacherbentestamentsvollstreckung oder beaufsichtigter Testamentsvollstreckung weniger belastet, erhält er anstelle des vollen Grundbetrages 2/10 bis 5/10 des jeweiligen Grundbetrages. Erfüllt der Testamentsvollstrecker lediglich Vermächtnisse, wird der Grundbetrag anhand der Werte der Vermächtnisgegenstände berechnet.

Die Auszahlung des Vergütungsgrundbetrages erfolgt zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Tätigkeit.

Bei der Bemessung der Vergütung ist ferner die Hinzuziehung externer Sachverständiger zu berücksichtigen. Hierdurch können gegebenenfalls Zuschläge auf den Grundbetrag erforderlich sein. Zuschläge können sich insbesondere auch aus einer aufwendigen Grundtätigkeit, der Nachlassauseinandersetzung, einer komplexen Nachlassverwaltung oder schwierigen Gestaltungsaufgaben erben. In diesen Fällen bemessen sich die Zuschläge grundsätzlich anhand von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrages.

Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Dauertestamentsvollstreckung. Hier ist die Vergütung zeitgleich in Teilbeträgen, die der Dauer und dem Ausmaß der Tätigkeit entsprechen, fällig. Neben der Grundvergütung und etwaigen Zuschlägen wird folgende Vergütung für die Dauertestamentsvollstreckung geschuldet:

Im Normalfall (dh der Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftssteuerveranlagung hinaus) pro Jahr 1/3 bis 1/2 % des in diesem Jahr gegebenen Nachlassbruttowerts oder – falls höher – 2 bis 4% des jährlichen Nachlassbruttoertrages. Bei der Dauertestamentsvollstreckung über Geschäftsbetriebe oder Unternehmen ergeben sich ferner Besonderheiten. Bei der Übernahme und Ausübung der Unternehmerstellung bei Personengesellschaften beträgt die zusätzliche Vergütung 10% des jährlichen Reingewinns. Bei der Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter der in ihre Rechte Eingesetzten, erfolgt die Vergütung anhand eines branchenüblichen Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalts. Beschränkt sich die Aufgabe auf eine beaufsichtigende Tätigkeit (zB Aufsichtsratsvorsitz), bemisst sich die Zusatzvergütung anhand der branchenüblichen Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden.

7.    Was gilt, wenn sowohl Testamentsvollstreckung angeordnet ist, als auch postmortale Vollmachten erteilt wurden?

Im Grundsatz ist es so, dass postmortale Vollmachten neben einer Testamentsvollstreckung bestehen können. Unproblematisch ist dies aber nur insoweit, wie Vollmacht und Testamentsvollstreckung nicht dieselbe Befugnis regeln. Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn sowohl die Testamentsvollstreckung als auch die postmortale Vollmacht denselben Nachlassgegenstand betreffen.

Weiter zu differenzieren ist dabei zwischen Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker gleichzeitig auch Bevollmächtigter ist und Fällen, in denen ein Dritter bevollmächtigt ist. Der erste Fall ist grundsätzlich unproblematisch. Im zweiten Fall ist zwischen drei Zeitabschnitten zu unterscheiden. Keine Probleme ergeben sich, wenn die Bevollmächtigung des Dritten für die Phase nach dem Ende der Testamentsvollstreckung erfolgt. In diesem Fall besteht keine Konkurrenz. Der Dritte ist nach den allgemeinen Regeln postmortal Bevollmächtigter. Etwas anders gilt für die Zeitabschnitte vor und während der Testamentsvollstreckung. Insbesondere in der Zeit des Nebeneinanders von Vollmacht und Testamentsvollstreckung können sich Probleme ergeben. Ob und inwiefern ein Nebeneinander von Testamentsvollstreckung und Bevollmächtigung möglich ist, ist nach herrschender Meinung anhand der Auslegung des Erblasserwillens zu entscheiden. Kommt man im Rahmen der Auslegung zu dem Ergebnis, dass ein Nebeneinander von Testamentsvollstreckung und Bevollmächtigung gewollt ist, können Testamentsvollstrecker und Bevollmächtigter grundsätzlich selbständig nebeneinander handeln. Zu beachten ist, dass es hinsichtlich der Auslegung keine starren Regeln gibt und vor allem einer zeitlichen Reihenfolge nicht zwangsläufig eine besondere Bedeutung zukommt. Gerade deshalb empfiehlt es sich, die Anordnung der Zwangsvollstreckung sowie eine Bevollmächtigung durch einen Juristen und/oder Notar vornehmen zu lassen.

8.    Was ist ein Testamentsvollstreckungszeugnis, wofür wird dieses benötigt und was kostet das?

Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht einem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Das Zeugnis dient als amtlicher Nachweis über die Stellung des Testamentsvollstreckers. Mithilfe des Zeugnisses kann der Testamentsvollstrecker nachweisen, dass er hinsichtlich des Nachlasses bzw. eines Nachlassgegenstandes verpflichtungs- und verfügungsbefugt ist.

Die Vorlage eines solchen Zeugnisses ist beispielsweise nach § 35 Abs.2 GBO beim Grundbuchamt erforderlich.

Das Testamentsvollstreckungszeugnis muss Angaben über den Erblasser, die Person des Testamentsvollstreckers und gegebenenfalls über seine Befugnisse enthalten. Ist eine Dauervollstreckung angeordnet, muss auch dies in das Zeugnis aufgenommen werden. Weitere Angaben sind nur erforderlich, soweit diese eine Abweichung von den gesetzlichen Regelbefugnissen darstellen.

Für die Erteilung eines Testamentsvollstreckungszeugnisses fällt eine Gebühr an. Diese richtet sich nach dem Nachlasswert. Regelungen hierzu finden sich im Gerichts- und Notarkostengesetz.  Nach § 40 Abs. 5 GNotKG beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erblass, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Liegt der Nachlasswert beispielsweise bei 25.000€ entsteht eine Gebühr von 115,00€. Die Kosten werden von dem Nachlass getragen.

9.    Was ist bei der Testamentsvollstreckung und Stiftungsgründung zu beachten?

Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge können Stiftungen ein interessantes Instrument der Nachfolgeplanung sein. Im Fokus steht dabei regelmäßig die dauerhafte Sicherung des Unternehmens. Hierzu kann der Stifter beispielsweise in der Stiftungssatzung eine Teilung bzw. Veräußerung von Unternehmensanteilen ausschließen. Durch die Stiftungsgründung wird dem Stifter die Möglichkeit eröffnet, in gewisser Weise seinen idealen Erben selbst zu erschaffen. Bei der Stiftung handelt es sich um eine juristische Person, unter deren Dach dann das Unternehmen eingebettet wird.

Auch die Testamentsvollstreckung kann als Sicherungsmittel für die erbrechtliche Unternehmensnachfolge eingesetzt werden. Hierdurch kann der Erblasser sicherstellen, dass er über seinen Tod hinaus Einfluss auf das zu vererbende Unternehmen hat.

Im Ergebnis können sowohl mit der Stiftungsgründung als auch der Testamentsvollstreckung dieselben Ziele verfolgt werden. Deshalb liegt es regelmäßig nahe, beide Sicherungsinstrumente miteinander zu verbinden. In einem solchen Fall ist es durchaus sinnvoll, dass der Testamentsvollstrecker bereits bei der Errichtung der Stiftung von Todes wegen mitwirkt. Dabei ist es in der Regel notwendig, den Testamentsvollstrecker bereits als Erben einzusetzen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Stiftung als Alleinerbin einzusetzen. Der Testamentsvollstrecker kann auch als Stiftungsorgan eingesetzt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Welche hiervon sinnvoll und zielführend ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

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Martin Rochell LL.M. Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar