Abwicklungsvertrag

1.       Was ist ein Abwicklungsvertrag?

Im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag führt der Abwicklungsvertrag selbst nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag wird durch eine vorangegangene Kündigung beendet. Der Abwicklungsvertrag betrifft lediglich die Modalitäten der Beendigung.

Eine klassische Regelung ist der Klageverzicht aufseiten des Arbeitnehmers, wofür sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des BAG stellt der Klageverzicht durch den Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Gegenleistung eine unangemessene Benachteiligung iSv § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar, da hierdurch von der gesetzlichen Regelung des § 4 S. 1 KSchG abgewichen werde.

Neben Klageverzicht und Abfindung können unter anderem Vereinbarungen über die Dienstwagennutzung, Zeugnisse und eventuelle Wettbewerbsverbote getroffen werden.

Der Abwicklungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, außer es geht um die Hauptleistungen (Klageverzicht und Abfindung).

 

2.       Welche Anforderungen gelten für die Form des Abwicklungsvertrages?

Anders als der Aufhebungsvertrag unterfällt der Abwicklungsvertrag nicht dem Formerfordernis des § 623 BGB. Dies ergibt sich daraus, dass nur die Abwicklung, nicht aber die Kündigung selbst durch den Abwicklungsvertrag geregelt wird. Die Kündigung hat jedoch gemäß § 623 BGB schriftlich zu erfolgen.

Ist eine Kündigung unwirksam wird das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem Abwicklungsvertrag dem Formerfordernis des § 623 BGB entsprechend vereinbart ist.

 

3.       Kann der Abwicklungsvertrag angefochten werden?

Die für den Abschluss des Abwicklungsvertrages maßgeblichen Willenserklärungen können nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Wichtig ist, dass eine wirksame Anfechtung nicht die Beendigungswirkung der Kündigung beseitigt. Die zugrunde liegende Kündigung wird von der Anfechtung des Abwicklungsvertrages also nicht berührt.