Arbeitsrecht – Ein Wörterbuch vom Anwalt
Einführung in das Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis. Vom Abschluss des Arbeitsvertrages bis zur Kündigung.
Im Nachfolgenden finden Sie eine alphabetisch angeordnete Einführung in arbeitsrechtliche Begrifflichkeiten sowie aktuelle Informationen zum Thema Arbeitsrecht.
Bei den aufgeführten Informationen handelt es sich um allgemein gehaltene, rechtliche Hinweise. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität einzelner arbeitsrechtlicher Sachverhalte, wird sowohl für die Vollständigkeit als auch die Richtigkeit keine Gewähr übernommen.
Arbeitsrechtliche Rechtsberatung wird – wie üblich – nur im Rahmen eines verbindlichen Beratungsauftrages gegen ein vertraglich vereinbartes Entgelt erteilt.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in den nachfolgenden Ausführungen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
A
- Abmahnung
- Abschluss und Form des Arbeitsvertrages (Nachweisgesetz)
- Abwicklungsvertrag
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsrecht
- Altersteilzeit
- Änderungskündigung
- Anfechtung des Arbeitsvertrages
- Anhörung und Widerspruch des Betriebsrats vor der Kündigung
- Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Anwesenheitsprämie
- Arbeitnehmererfindung
- Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen
- Arbeitszeit
- Arbeitszeugnis
- Aufhebungsvertrag
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Abfindungszahlung
- Außerordentliche Kündigung
- Außertarifliche Angestellte
B
- Befristung von Arbeitsverträgen
- Beschäftigungspflicht
- Bestenauslese
- Betriebliche Übung
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsrat – Betriebsänderungen
- Betriebsrat – Betriebsvereinbarungen
- Betriebsrat – Grundlagen
- Betriebsrat – Kosten
- Betriebsrat – Personelle Angelegenheiten
- Betriebsrat – Soziale Mitbestimmung
- Betriebsrisiko
- Betriebsübergang (§ 613a BGB)
- Bildungsurlaub
E
H
K
S
V