Maßregelungsverbot

 

1.    Was versteht man unter dem Maßregelungsverbot?

Das Maßregelungsverbot ist in § 612a BGB geregelt. Danach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Darüber hinaus ist das Maßregelungsverbot beispielsweise in § 16 Abs. 1 S. 1 AGG spezialgesetzlich geregelt.

Die Regelung des § 612a BGB zielt darauf ab zu verhindern, dass der Arbeitnehmer ihm zustehende Rechte nicht wahrnimmt, weil er bei ihrer Inanspruchnahme Benachteiligungen befürchten muss. Geschützt ist somit die Willensfreiheit der Arbeitnehmer. Verboten sind deshalb Maßnahmen des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Reaktion auf die Wahrnehmung von Rechten durch den Arbeitnehmer darstellen.

Da es sich um eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer handelt, kann von der Regelung des § 612a BGB weder einzel- noch tarifvertraglich abgewichen werden.

 

2.    Für wen gilt das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB?

Das Maßregelungsverbot gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Somit auch erfasst sind leitende Angestellte. Darüber hinaus sind gemäß §§ 10 Abs. 2, 26 BBiG Auszubildende, Umschüler, Volontäre und Praktikanten von dem Schutzbereich des § 612a BGB erfasst. Arbeitnehmerähnliche Personen genießen den Schutz des Maßregelungsverbotes nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. In Betracht kommt dann aber ein Verstoß gegen § 138 BGB.

Arbeitgeber iSd § 612a BGB sind alle Personen, die Arbeitgeberfunktionen ausüben. Neben dem Vertragsarbeitgeber können dies folglich auch Dritte sein. So zum Beispiel der Entleiher bei einer Arbeitnehmerüberlassung. Bei Betriebsvereinbarungen haben auch die Betriebsparteien das Maßregelungsverbot zu beachten.