Sondervergütungen /

Bonuszahlungen

1.    Was sind Sondervergütungen/Bonuszahlungen?

Unter Sondervergütungen versteht man alle Leistungen, die ein Arbeitgeber aus bestimmtem Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zu dem vertraglich geregelten Entgelt erbringt. Zu nennen sind beispielhaft das Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie Jubiläumsgratifikationen. Eine Gratifikation ist gleichfalls jede Leistung des Arbeitgebers aus bestimmtem Anlass, die neben der Arbeitsvergütung gewährt wird. Die Beteiligung an dem Unternehmenserfolg kann ebenfalls eine Sonderzuwendung darstellen.

 

2.    Was ist bei Rückzahlungsklauseln für Sondervergütungen zu beachten?

Regelmäßig gewährt der Arbeitgeber die Zahlung von Gratifikationen nur unter einem Rückzahlungsvorbehalt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt der Sondervergütung nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer durch Vorbehaltsregelungen nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit beschränkt werden darf. Die Klauseln unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Erforderlich ist immer, dass sie eindeutig formuliert sind und die Rückzahlungspflicht hinreichend konkret bezeichnet ist.

Rückzahlungsklauseln in AGB, deren Gegenstand die Zahlung von Entgelt für bereits geleistete Arbeit ist, sind unzulässig. Hat eine Leistung Entgeltcharakter, darf der Arbeitgeber das Behaltendürfen nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin nicht kündigt.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Gratifikationen wird im Regelfall durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst. In der Rückzahlungsklausel selbst kann vereinbart werden, durch welche Beendigungstatbestände die Rückzahlungspflicht ausgelöst wird.

 

3.    Welche Fristen gelten für die Rückzahlung?

Für die Rückzahlung von Gratifikationen gelten sog. Bindungsfristen. Anwendung finden diese, wenn nicht wegen besonderer Umstände eine andere Beurteilung gerechtfertigt ist. Bei einer Überschreitung dieser Höchstgrenzen, liegt bei Klauseln in AGB eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit vor.

Rückzahlungsvorbehalte bei Weihnachtsgeldern bis zu 100 EUR und solche, die sich über den 30.6. des Folgejahres erstrecken, sind grundsätzlich unwirksam. Erreicht eine Weihnachtsgratifikation die Höhe eines Monatsbezugs sind Bindungen bis zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres zulässig. Liegt die Höhe bei einem Monatsbezug oder mehr, kann die Bindung auch über den 31.3. hinausgehen.

Bei weiteren Sonderzahlungen in Höhe einer Monatsvergütung, besteht die Möglichkeit einer Rückforderung für den Fall, dass der Arbeitnehmer über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bleibt.

Bei Teilleistungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist jeweils auf die Fälligkeitszeitpunkte der beiden Teilleistungen, nicht auf den Auszahlungszeitpunkt des zweiten Teilbetrags abzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können für tarifvertraglich vereinbarte Rückzahlungsvorbehalte längere Bindungsfristen vereinbart werden.

Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung und kann nicht verlängert werden.

Zu lange Rückzahlungsfristen sind nichtig.