Der streitige Nachlass

Unser Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern ist für Sie da

Ein Schwerpunktbereich unserer Tätigkeit liegt in der Beratung von Unternehmern und Privatpersonen im Bereich des streitigen Erbrechts der der strategischen Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften.

Als Rechtsanwälte und Steuerberater beraten und vertreten wir Sie umfassend in allen streitigen erbrechtlichen Angelegenheiten. Aus unserer Erfahrung zeigt sich, dass die kompetente Verbindung zwischen Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht eine umfassende und weitsichtige Beratung ermöglicht. Diese umfassende Erfahrung halten wir für besonders sinnvoll, wenn im Nachlass Immobilien, Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteile enthalten sind.

Pflichtteil

Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben die Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder, Enkel und Urenkel, der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die Eltern, wenn sie kraft Gesetzes Erbe wären und durch Testament enterbt worden sind (§ 2303 BGB). Wann die Abkömmlinge oder die Eltern des Erblassers seine gesetzlichen Erben sind, richtet sich nach der gesetzlichen Erbenordnung.

Die Geschwister des Erblassers hingegen sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Pflichtteil = gesetzlicher Erbteil x 1/2

Die Pflichtteilsquote besteht grundsätzlich in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand erbt neben den gemeinsamen Kindern zu ½ und hat somit eine Pflichtteilsquote von ¼ . Der Erbteil des Ehegatten setzt sich zusammen aus dem sog. „erbrechtlichen Viertel“ und dem „familienrechtlichen Viertel“. Die Kinder teilen sich dann die verbleibenden ½ am Nachlass. Der Erbteil der Kinder richtet sich nach ihrer Anzahl, daher erben z.B.

  • 2 Kinder erben jeweils zu 1/4, so dass jeweils eine Pflichtteilsquote von 1/8 besteht
  • 3 Kinder erben jeweils zu 1/6, so dass jeweils eine Pflichtteilsquote von 1/12 besteht und
  • 4 Kinder erben jeweils zu 1/8, so dass jeweils eine Pflichtteilsquote von 1/16 besteht.

Der erbende Ehegatte hat ein Wahlrecht, die Erbschaft anzunehmen oder sie auszuschlagen.

Nimmt er die Erbschaft an, erhält er den erhöhten Erbteil von ½ (erbrechtliche Lösung). Schlägt er die Erbschaft hingegen aus, erhält er die Hälfte seines „erbrechtlichen Viertels“, das heißt den „kleinen Pflichtteil“ von 1/8, und kann zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleich fordern (güterrechtliche Lösung). Ob das im konkreten Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von einigen Faktoren ab und muss konkret berechnet werden. Es lässt sich die Faustformel aufstellen, dass eine solche „taktische Ausschlagung“ sinnvoll ist, wenn der Nachlass größtenteils aus während der Ehezeit erwirtschaftetem Vermögen besteht.

Wird der Ehegatte enterbt und erhält er kein Vermächtnis, hat er kein Wahlrecht. Dann beschränkt sich sein Pflichtteil neben den gemeinsamen Kindern auf 1/8. Zusätzlich kann er die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs fordern.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Der Pflichtteil begründet einen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung. Zu diesem Zweck muss die konkrete Höhe des Pflichtteils berechnet werden.

Hier können Sie unverbindlich Ihre Pflichtteilsquote berechnen:

Wie wird der ordentliche Pflichtteil berechnet?

Der Berechnung des Pflichtteils liegt der Nachlass im Zeitpunkt der Schenkung zugrunde, d.h. sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers (§ 2311 BGB).

Dazu gehören insbesondere:

  • Eigentum und Miteigentum an Immobilien
  • Bankguthaben auf Konten und Wertpapiere
  • Anteile an Gesellschaften und Unternehmen
  • Forderungen des Erblassers
  • Lebensversicherungen ohne Bezugsberechtigten
  • Hausrat und Fahrzeuge
  • Schmuck und Kunstgegenstände

Vom Vermögen des Erblassers (Aktiva) müssen die Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) abgezogen werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Schulden des Erblassers, z.B. Mietforderungen
  • Forderungen wegen des Zugewinnausgleichs
  • Forderungen wegen Unterhalts
  • Bestattungskosten
  • Kosten für die Testamentseröffnung

Auf diese Weise erhält man das Ergebnis der Nachlassbilanz. Verrechnet man dieses Ergebnis mit der Pflichtteilsquote, ergibt sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch kann wegen Schenkungen des Erblassers an Dritte zu Lebzeiten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (nach § 2325 BGB) bestehen. Dabei werden Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre berücksichtigt wird. Die Höhe der zu berücksichtigenden Schenkung reduziert sich pro Jahr um 1/10.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht in Höhe des Betrags, um den sich der Pflichtteilsanspruch erhöht, wenn die Schenkung zum Nachlass dazugezählt wird (sog. „fiktiver Nachlass“).

Eine Ausnahme besteht, wenn der Erblasser sich ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht an der geschenkten Immobilie vorbehält. Dann fehlt es am sog. „Genussverzicht“ des Erblassers und die Schenkung begründet keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Es sind daher immer die konkreten Schenkungsverträge einzusehen. Bei Immobilienschenkungen hat der Pflichtteilsberechtigte ein Einsichtsrecht ins Grundbuch und erhält auch die dort hinterlegten Schenkungsverträge.

Wie wirkt sich das Erbschaftsteuerrecht auf die Geltendmachung des Pflichtteils aus?

Erbschaftsteuerrechtlich ist zu beachten, dass die Steuerpflicht mit Geltendmachung des Pflichtteils entsteht. Eine spätere vergleichsweise Einigung, die hinter dem rechnerischen Pflichtteil zurückbleibt, lässt die Steuerpflicht nicht entfallen. Dann wird eine Steuer fällig für einen Pflichtteil, den man faktisch nicht erhalten hat.

Hat ein Pflichtteilsberechtigter etwa bei besonderen Immobilien oder Gesellschaftsanteilen ein konkretes Interesse an einzelnen Vermögensgegenständen, ist es besser nur eine wertgleiche Forderung geltend zu machen und die Pflichtteilsforderung nur anzukündigen. Dann entsteht die Erbschaftsteuerpflicht erst bei tatsächlicher Übertragung dieser Vermögensgegenstände. Handelt es sich bei der besonderen Immobilie um das vom Erblasser selbst bewohnte Familienheim oder Gesellschaftsanteile an einem operativ tätigen Unternehmen, sind die Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht anwendbar (sog. „Begünstigungstransfer„).

Wie macht man den Pflichtteil in der Praxis geltend?

In der praktischen Durchsetzung bedeutet der Pflichtteilsanspruch ein mehrstufiges außergerichtliches oder gerichtliches Vorgehen. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei nicht selbst die erforderlichen Informationen, etwa bei Banken, einholen. Der Erbe muss diese durch ein Nachlassverzeichnis und Wertgutachten nachweisen.

Was umfasst die Pflicht des Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB?

Dazu muss er sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Erblassers aufzulisten. Der Erbe ist dabei nicht befugt, Saldierungen vorzunehmen und muss Vermögensgegenstände auch bei Zweifeln benennen. Um die Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu ermöglichen, muss er zudem Auskunft über Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten geben. Auch bei Zweifeln, ob es sich etwa bei einer Geldüberweisung um eine Schenkung handelt, sind diese im „fiktiven Nachlass“ aufzuführen.

Das Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage der anschließenden Pflichtteilsberechnung.

Was umfasst die Pflicht des Erben zur Durchführung einer Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB?

Der Erbe ist über die Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinaus verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten die Wertermittlung des Anspruchs zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat er alle relevanten Unterlagen und Informationen vorzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens verlangen.

Unter welchen Voraussetzungen bestehen Ausgleichsansprüche nach § 2316 in Verbindung mit § 2075a BGB bei Pflege?

Ein Abkömmling hat nach § 2057a BGB einen Ausgleichsanspruch gegen die Miterben, wenn er besondere Leistungen erbracht hat, durch die das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.

Diese Leistungen können in der Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers über längere Zeit, in erheblichen Geldleistungen oder in anderer Weise bestehen. Einen solcher Anspruch besteht außerdem, wenn ein Abkömmling den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. Gemäß § 2316 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dieser Ausgleichsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, also vor allem dem Umfang und dem Zeitraum der Pflege. Es lohnt sich hier anhand der bereits entschiedenen Fälle aus der Rechtsprechung eine belastbare Grundalge zu schaffen. Hier wurden durchaus erhebliche Beträge durch die Rechtsprechung anerkannt, von etwa zwischen EUR 20.000,00 und EUR 50.000,00. Damit lässt sich der Pflichtteil entsprechend bei einer Pflichtteilsquote von 1/4 um EUR 5.000,00 bis EUR 12.500,00 reduzieren.

Wie wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht?

Der Pflichtteil wird prozessual in der Regel mittels einer Stufenklage durchgesetzt. Auf der ersten Stufe wird die Auskunft über den Bestand des Nachlasses beantragt, auf der zweiten Stufe die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt und auf der dritten Stufe ist der Klageantrag auf die Zahlung gerichtet, dessen Höhe sich aus den ersten beiden Stufen ergibt. Gegebenenfalls kann vor der letzten Stufe noch auf die Durchführung einer Wertermittlung geklagt werden.

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird durch die Stufenklage in der Höhe unterbrochen, die sich aus den ersten beiden Stufen ergibt.

Eine Stufenklage kann nicht nur gegen den Erben, sondern auch gegen den noch lebzeitig Beschenkten erhoben werden, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch durchzusetzen. Vorrangig ist daher zuerst gegen den Erben vorzugehen. Das Vorgehen gegen den Beschenkten setzt voraus, dass der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränkt hat und der Nachlass zur Begleichung des Pflichtteils nicht ausreicht.

Kann man isoliert Streitpunkte beseitigen?

Im Wege der Feststellungsklage kann die Feststellung beantragt werden, ob ein Fall der Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegt oder wirksam auf den Pflichtteil verzichtet wurde. Auf diese Weise können Rechtsunsicherheiten des Einzelfalls beseitigt werden und so der Streitstand abgeschichtet werden.

Kosten des Rechtsstreits um das Erbe

Wie hoch sind die außergerichtlichen Kosten?

Unsere Kanzlei vertritt Sie gern bei der außergerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen. Wir rechnen je nach Fall in Abstimmung mit Ihnen ab: Entweder nach dem

  • Stundensatz von EUR 297,50 brutto (d.h. EUR 250,00 netto) bis EUR 416,50 brutto (d.h. EUR 350,00 netto).

Wir besprechen uns transparent im Vorfeld und stimmen das wirtschaftlich sinnvolle Vorgehen mit Ihnen ab. Das Vereinbarte Vorgehen halten wir dann in einer Mandatsvereinbarung verbindlich fest.

Die Abrechnung nach RVG ist dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Gegenstandswert weder zu niedrig noch zu hoch ist und der Ihr Anliegen in der verfügbaren Zeit durchsetzbar ist. Die Abrechnung nach einem vereinbarten Stundensatz ist dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Sache einen nicht belastbar vorhersehbaren Zeitaufwand oder etwa der Gegenstandswert eine zu hohe RVG-Gebühr ergibt. Der konkrete Stundensatz richtete sich nach der Komplexität der Sache. Besonders bei Mandanten der der Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Steuerrecht & Erbrecht ist unserer Expertise gefragt.

Wie hoch sind die gerichtlichen Kosten?

Die Kosten für eine streitige gerichtliche Auseinandersetzung richten sich bei Pflichtteilen im Wege der Stufenklage nach dem Wert des höchsten geltend gemachten Anspruchs (§ 44 Gerichtskostengesetz, GKG), in der Regel daher nach dem Zahlungsanspruch.

Der Streitwert ist erst nach erfolgreicher Bezifferung des Zahlungsanspruchs am Ende der mündlichen Verhandlungen festzusetzen.

Wird bereits der Auskunftsantrag abgewiesen oder erübrigen sich die weiteren Stufen, da sich der Nachlass als wertlos herausstellt (sog. „steckengebliebene Stufenklage“), bemisst sich der Gegenstandswert mit einer Quote von 1/10 bis 4/10.

Der Gegenstandswert der Feststellungsklage bemisst sich nach dem Wert des Interesses des Klägers, also regelmäßig etwa zu einer Quote von 80 % des vollen Gegenstandswertes. Wird z.B. die Feststellung der Teilnichtigkeit eines Testaments über die Zuordnung einer Immobilie begehrt, ist der Gegenstandswert mit 80 % der Immobilie anzusetzen.

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