Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsverhältnis

1.    Was ist grundsätzlich zu beachten?

Auf europäischer Ebene wurde im Jahr 2000 das Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern mit Behinderung zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf durch die Richtlinie 2000/78/EG geschaffen. Verfolgt wird damit die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in den Mitgliedsstaaten. Erforderlich ist daher eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmer mit und ohne Behinderung. Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, sofern eine bestimmte körperliche Funktion wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für eine Tätigkeit ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung des Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, außer diese Maßnahmen würden ihn unverhältnismäßig belasten.

Der deutsche Gesetzgeber hat den Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern in § 164 Abs. 2 SGB IX geregelt. Mit den Regelungen des SGB IX hinsichtlich schwerbehinderter Arbeitnehmer werden grundsätzlich drei Ziele verfolgt. Einerseits soll die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben erfolgen und diese vor dem ungerechtfertigten Verlust ihres Arbeitsplatzes geschützt werden, andererseits werden bestimmte Arbeitgeberpflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im bestehenden Arbeitsverhältnis geregelt.

Darüber hinaus gilt das im AGG verankerte Diskriminierungsverbot, wonach eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen einer Behinderung verboten ist.

Außerdem ergibt sich auch aus dem Grundgesetz ein Gleichbehandlungsgebot für Menschen mit Behinderung. So darf nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Hiermit werden auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen untersagt, die für den Menschen zu einem Nachteil führen.

 

2.    Welcher Personenkreis wird geschützt?

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Unter einstellungsbedingten Barrieren können auch Vorurteile und Ängste gezählt werden, die Menschen mit Behinderungen beeinträchtigen. Umweltbedingte Barrieren sind insbesondere baulicher Art, wie beispielsweise der Zugang zu Gebäuden.

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Inland haben.

 

3.    Wie wird die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt?

Für die Feststellung von Art und Grad der Behinderung sind die Behörden der Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter, Landesversorgungsämter, versorgungsärztliche Untersuchungsstellen) gemäß § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX zuständig. Hiermit soll eine einheitliche Handhabung gewährleistet werden. Die Feststellung des Behinderungsgrades wird nur auf Antrag getroffen. Für den Antrag zuständig ist dasjenige Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Behinderte im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Feststellung selbst erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt werden die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen Zuständen und die sich daraus ableitenden Teilhabebeeinträchtigungen festgestellt. Sodann werden diese in einem zweiten Schritt den in der Anlage der VersMedV genannten Funktionssysteme zugeordnet und mit einem Einzel-Grad der Behinderung bewertet. Im letzten Schritt ist dann in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-Grad der Behinderung zu bilden.

Zum Abschluss des Feststellungsverfahren ergeht ein schriftlicher und begründeter Bescheid, der das Vorliegen und den Grad der Behinderung feststellt. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nach § 152 Abs. 5 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausstellen (sog. Schwerbehindertenausweis).

Nach § 152 Abs. 2 SGB IX sind die vorher genannten Feststellungen nach Abs. 1 der Regelung nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht.

Zu beachten ist weiterhin, das behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, aufgrund einer Feststellung nach § 152 SGB IX auf ihren Antrag schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellt werden sollen. Der Antrag ist von der Arbeitsverwaltung zu bearbeiten. Er ist nur zulässig, wenn der Antragsteller infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann.

 

4.    Wann beginnt und wann endet der Schwerbehindertenschutz?

Der Bestand der Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht von einer förmlichen Anerkennung nach § 152 SGB IX abhängig. Die Eigenschaft liegt vor, sobald die Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 SGB IX objektiv erfüllt sind. Ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis haben ist irrelevant. Rechte hieraus können jedoch nur abgeleitet werden, sofern die Schwerbehinderteneigenschaft mitgeteilt wird oder offenkundig ist. Im Rahmen der Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX beginnt der Schutz mit dem Tage des Eingangs des Antrags. Die Gleichstellung kann von der Arbeitsverwaltung sowohl widerrufen als auch zurückgenommen werden.

Entfallen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX verliert der schwerbehinderte Mensch alle Rechte aus dem SGB IX. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Grad der Behinderung auf weniger als 50 absinkt. Gemäß § 199 Abs. 1 SGB IX endet die Schwerbehinderteneigenschaft aber erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Zu beachten ist außerdem die Regelung des § 200 Abs. 1 SGB IX. Danach kann das Integrationsamt im Benehmen mit der Bundesagentur für Arbeit die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen zeitweilig entziehen, wenn ein schwerbehinderter Mensch, der einen zumutbaren Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, oder sonst durch seine Teilhabe am Arbeitsleben schuldhaft vereitelt.