Herausgabepflicht von Arbeitspapieren

1.    Wann besteht eine Herausgabepflicht und worauf bezieht sie sich?

Die Herausgabepflicht von Arbeitspapieren trifft den Arbeitgeber grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer fristlosen Kündigung ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber eine angemessene Zeit einzuräumen ist, um die Herausgabepflicht zu erfüllen.

Unter den Begriff des Arbeitspapieres fallen vor allem das Arbeitszeugnis nach § 109 GewO, die Urlaubsbescheinigung, die Arbeitsbescheinigung, die Versicherungskarten, eine Durchschrift der Abmeldung bei der Eingangsstelle, im Baugewerbe die Lohnnachweiskarte sowie etwaige bei Einstellung übergebene Zeugnisse.

Hinsichtlich Bewerbungsunterlagen gilt folgendes zu beachten: Wurden die Unterlagen auf Aufforderung des Arbeitgebers vorgelegt, sind diese nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens zurückzugeben. Eine Rückgabepflicht bezüglich freiwillig und unaufgefordert abgegebenen Unterlagen besteht nicht.

Da es sich bei der Pflicht zur Aushändigung um eine Holschuld handelt, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich dazu verpflichtet die Arbeitspapiere im Betrieb abzuholen. Eine Pflicht zur Übersendung durch den Arbeitgeber kann sich ergeben, wenn die Aushändigung zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erfolgen konnte oder es dem Arbeitnehmer unverhältnismäßige Schwierigkeiten machen würde, die Papiere abzuholen.

 

2.    Was ist bei einem Streit über die Herausgabe zu beachten?

Der Arbeitnehmer kann die Herausgabe sowie die Ausfüllung der Arbeitspapiere im Notfall einklagen. Die Vollstreckung bzgl. der Herausgabe der Arbeitspapiere erfolgt nach § 883 ZPO, die Vollstreckung der Anordnung auf Ausfüllung der Papiere nach § 888 ZPO. Dem Arbeitgeber steht kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, sofern er etwaige Gegenforderungen gegen den Arbeitnehmer hat.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Herausgabe verletzt, weil er die Papiere gar nicht oder erst verspätet herausgibt, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Selbiges gilt bei der unrichtigen Ausfüllung der Papiere.