Anwesenheitsprämie
1. Was ist eine Anwesenheitsprämie?
Anwesenheitsprämien sind spezielle Bonuszahlungen, die Mitarbeitern als Anreiz angeboten werden, ihre Anzahl an berechtigten oder unberechtigten Fehltagen im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten. Durch sie soll der Missbrauch der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall reduziert werden. Die Prämien werden nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen in bestimmten Zeitabschnitten betrachtet, sondern als zusätzliche Leistung. Die Höhe der Bonuszahlung kann sich am Umsatz oder Gewinn des Unternehmens orientieren.
2. Kann eine Anwesenheitsprämie gekürzt werden?
Nach § 4a EFZG ist eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Nach Satz 2 darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten. Bei § 4a EFZG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung. Vielmehr geht aus ihr lediglich hervor, dass eine Kürzung bei vorhandener Kürzungsmöglichkeit auch im Krankheitsfall möglich ist.
Die Zusage, für einen bestimmten Zeitraum eine Anwesenheitsprämie zu gewähren, sofern in diesem Zeitraum kein krankheitsbedingter Fehltag liegt, stellt auch die Kürzung einer Sondervergütung iSv § 4a EFZG dar.
Entscheidend ist, dass durch den § 4a EFZG nur Vereinbarungen über Kürzungen von Sondervergütungen gestattet sind. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts selbst kommt nicht in Betracht. Eine Sondervergütung liegt nur bei einer zusätzlichen Gewährung vor.
Ebenfalls zu beachten ist, dass § 4a EFZG nur eine Kürzungsmöglichkeit bei krankheitsbedingten Fehlzeiten regelt. Bei einer bloßen Arbeitsverhinderung nach § 616 BGB besteht eine solche Möglichkeit nicht.
3. Wie erfolgt die Kürzung nach § 4a EFZG?
Gemäß § 4a S. 2 EFZG darf die Kürzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Entgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Die Obergrenze der Kürzung wird somit anhand von vier Faktoren bestimmt. Erstens dem Entgelt, das zweitens in einem bestimmten Zeitraum verdient worden ist. Drittens ist die Summe auf den arbeitstäglichen Verdienst umzurechnen. Viertens errechnet sich die Obergrenze dann anhand eines Viertels des Tagesverdienstes.
Ob bei der Berechnung das Arbeitsentgelt mit oder ohne Sondervergütungen zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Kürzungsvereinbarung. In der Regel ist auf das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich der Sonderzuwendungen abzustellen.
Die Berechnung der Kürzung kann beispielsweise wie folgt aussehen:
Auszugehen ist hier von einem Monatsgehalt von 3.000 EUR und Sondervergütungen in Höhe von ebenfalls 3.000 EUR pro Jahr. Für einen Arbeitnehmer, der in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt ist, ergibt sich somit folgende Rechnung:
Jahresentgelt = 13x 3.000 EUR = 39.000 EUR geteilt durch 260 Arbeitstage ergibt einen Tagesverdient von 150 EUR. Hiervon beträgt ein Viertel 37,50 EUR. Eine Kürzung der Sondervergütung für jeden krankheitsbedingten Abwesenheitstag kann somit in Höhe von 37,50 EUR erfolgen, bis sie aufgebraucht ist. Bei einer Sondervergütung von 3.000 EUR ist dies nach 80 Tagen der Fall.