Außertarifliche Angestellte

1.       Was ist ein außertariflicher Angestellter?

Bei den außertariflich Angestellten handelt es sich um Arbeitnehmer, die basierend auf ihren Tätigkeitsmerkmalen und/oder ihrer Vergütungshöhe nicht in den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Dies kommt vor allem bei sogenannten Vergütungstarifverträgen vor. Für die Einordnung als außertariflicher Angestellter ist die objektive Rechtslage, also der Tarifvertrag ausschlaggebend. Eine etwaige Festlegung durch die Arbeitsvertragsparteien spielt für die Qualifizierung keine Rolle.

Außertarifliche Angestellte können gleichzeitig leitende Angestellte sein.

 

2.       Wie sind außertarifliche Angestellte rechtlich einzuordnen?

Außertarifliche Angestellte unterfallen grundsätzlich dem BetrVG, außer sie sind leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG. Sofern tariflich festgelegte Arbeitszeiten nicht explizit einzelvertraglich vereinbart sind, gelten diese nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn die tarifliche der betriebsüblichen Arbeitszeit entspricht. In diesem Fall gilt sie auch für den außertariflichen Angestellten.

Darüber hinaus sind Überstunden, sofern keine pauschale Vergütungsregelung vereinbart wurde, auch bei außertariflichen Angestellten gesondert zu vergüten. Es gelten die Regelungen des ArbZG.

Aus der außertariflichen Vereinbarung kann sich ergeben, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Mindestvergütung oder eines Mindestabstands zum tariflich geregelten Entgelt hat. Daraus kann weitergehend folgen, dass das Entgelt anzuheben ist, wenn das Gehalt von Tariferhöhungen eingeholt wird.

Des Weiteren können sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb der Gruppe der außertariflichen Angestellten Ansprüche auf eine Vergütungserhöhung ergeben, falls der Arbeitgeber bei der Entgeltanpassung nach einem generalisierbaren Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung vorgeht. Ebenfalls aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes können sich Ansprüche auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung ergeben.

Die Einordnung als außertariflicher Angestellter kann außerdem dann von Belang sein, wenn die Frage zu klären ist, auf welche Beschäftigtengruppe bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze bezüglich einer Betriebsrentenanpassung abzustellen ist.

 

3.       Bestehen steuerrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten?

Nein. Sowohl bezüglich leitender Angestellter als auch außertariflicher Angestellter ergeben sich im steuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Bereich keine Besonderheiten. Sie sind als Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass in der Sozialversicherung das Entgelt häufig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen kann.