Massenentlassungen

 

Was ist bei Massenentlassungen grundsätzlich zu beachten?

Hinsichtlich Massenentlassungen ergeben sich aus den §§ 17 ff. KSchG besondere Regelungen, unter anderem eine Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Die Regelungen beruhen auf der Richtlinie 98/59/EG. Von der Richtlinie betroffen ist nur das Verfahren, nicht aber die freie Entscheidung des Arbeitgebers Massenentlassungen durchzuführen. Durch die Regelungen sollen einerseits die für die Unternehmen mit diesen Schutzvorschriften verbundenen Belastungen zur Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen einander angeglichen werden und andererseits soll für den Fall von Massenentlassungen ein vergleichbarer Schutz der Arbeitnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.

Die Anzeigepflicht aus § 17 KSchG besteht aus zwei voneinander zu trennenden Verfahren. Gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er Massenentlassungen iSd Vorschrift vornimmt. Daneben hat er dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG bei beabsichtigen Massenentlassungen rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich zu unterrichten. Wichtig ist, dass beide Verfahren selbständig nebeneinander stehen. Deshalb stellt jedes Verfahren ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Rahmen einer Massenentlassung erfolgten Kündigungen dar.