Arbeitnehmererfindung
1. Was ist bei Arbeitnehmererfindungen grundsätzlich zu beachten?
Bei Arbeitnehmererfindungen steht vor allem der Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vordergrund. Grundsätzlich wird das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber zugeordnet. Die Patentrechte stehen hingegen in der Regel dem Erfinder zu. Durch Patente werden angemeldete Erfindungen in der Weise geschützt, dass der Inhaber des Patents allein zur gewerbsmäßigen Herstellung, Veräußerung und Gebrauch des Gegenstands berechtigt ist. Darüber hinaus werden kleinere technische Erfindungen durch das Gebrauchsmustergesetz geschützt.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) zielt darauf ab, einen Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einem Grenzgebiet von Arbeitsrecht und gewerblichen Rechtsschutz zu schaffen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ArbnErfG fallen alle Erfindungen der Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des ArbnErfG. Nach § 4 Abs. 3 ArbnErfG kann der Arbeitnehmer über die freien Erfindungen grundsätzlich frei verfügen. Eine Überleitung der Erfindungsrechte durch einseitige Inanspruchnahme des Arbeitgebers ist nicht möglich. Die freien Arbeitnehmererfindungen sind somit nicht von einem Zugriffsrecht des Arbeitgebers belastet. Zu beachten ist allerdings, dass die Erfindungen dem Arbeitgeber gemäß § 18 ArbnErfG angezeigt und darüber hinaus nach § 19 ArbnErfG angeboten werden müssen.
Freie Erfindungen des Arbeitnehmers sowie Diensterfindungen unterliegen der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.
2. Wann findet das ArbnErfG Anwendung?
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Nach § 1 ArbnErfG unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten dem persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG. Von dem Arbeitnehmerbegriff nicht umfasst sind die Gesellschafter von Personengesellschaften sowie die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn diese aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt werden, freie Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen sind.
Die Arbeitnehmer können frei über ihre Erfindungen entscheiden. Eine Vereinbarung über die Geltung des ArbnErfG im Arbeitsvertrag ist zulässig.
Im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Leiharbeitsverhältnis maßgebend. Bei einer Arbeitnehmererfindung im Rahmen eines echten Leiharbeitsverhältnisses stehen die Rechte und Pflichten aus dem ArbnErfG ausschließlich dem Verleiher zu. So zB wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen von zwischenbetrieblichen Forschungskooperationen abgeordnet worden ist. Demgegenüber stehen die Rechte aus dem ArbnErfG bei einem unechten Leiharbeitsverhältnis ausschließlich dem Entleiher zu.
Arbeitgeber iSd ArbnErfG ist immer der Vertragsarbeitgeber. Berechtigungen von Konzerngesellschaften oder anderen Dritten ergeben sich aus dem ArbnErfG nicht.
Zu berücksichtigen sind weiterhin die Besonderheiten für Beschäftigte an Hochschulen. Hier gilt die Sonderregelung des § 42 ArbnErfG
2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Nach § 1 ArbnErfG unterliegen dem ArbnErfG auf sachlicher Ebene Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge. Nach § 2 ArbnErfG sind Erfindungen im Sinne des Gesetzes nur solche, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.
Patentfähig ist eine Erfindung dann, wenn sie eine neue, schöpferische Lehre zum technischen Handeln gibt, so dass der mit durchschnittlichem Wissen ausgestattete Fachmann danach handeln kann. In § 1 Abs. 2 PatG ist ein Negativkatalog enthalten, der Ausnahmen von der Patentfähigkeit regelt. Demnach sind Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeit, für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen sowie die Wiedergabe von Informationen keine Erfindungen.
Gebrauchsmusterfähig ist eine Erfindung, sofern sie eine Lehre zum technischen Handeln gibt, bei denen aber die Erfindungshöhe geringer ist als bei einem Patent.
Unter einem technischen Verbesserungsvorschlag versteht man nach § 3 ArbnErfG einen Vorschlag für sonstige technische Neuerungen, der nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig ist. Für eine Neuerung iSd Vorschrift ist eine individuelle, schöpferische Geistesleistung des Einzelnen erforderlich, die über das bloße Auffinden von Vorhanden oder Vorgegebenem hinausgeht.
Zu beachten ist weiterhin, dass das ArbnErfG nur anwendbar ist, wenn die Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschläge während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Auch erfasst sind Erfindungen sowie technische Verbesserungsvorschläge, die auf einer Idee basieren, die auf der Grundlage betrieblicher Bedürfnisse des Arbeitgebers fortentwickelt oder vollendet wurden.
2.3 Räumlicher Geltungsbereich
Auf räumlicher Ebene gilt das ArbnErfG für das gesamte Bundesgebiet. Bei Auslandsbezug richtet sich die Zuordnung der Diensterfindung nach dem geltenden Arbeitsstatut. Bestimmt wird dieses nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts.
3. Was ist eine Diensterfindung?
Nach § 4 Abs. 2 ArbnErfG sind Diensterfindungen während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind (Nr. 1) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen (Nr. 2). Bei Erfindungen nach Nr. 1 handelt es sich um sog. Auftragserfindungen. Bei Erfindungen nach Nr. 2 um sog. Aufgabenerfindungen.
Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die auftrags- oder tätigkeitsbezogenen Erfindungen während oder außerhalb der Arbeitszeit entstanden sind. Dies ergibt sich daraus, dass geistige Leistungen oftmals außerhalb der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts getätigt werden.
4. Was sind freie Erfindungen?
Freie Erfindungen sind nach § 4 Abs. 3 ArbnErfG sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern, also solche, die nicht mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen. Nach Abs. 3 S. 2 ArbnErfG unterliegen sie jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbnErfG.