Pflegezeit

1.    Was versteht man unter Pflegezeit und wo ist sie gesetzlich geregelt?

Die Pflegezeit ist im Gesetz über die Pflegezeit (PflegezeitgesetzPflegeZG) geregelt. Nach § 1 PflegeZG ist Ziel des Gesetzes, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Die Regelungen zur Pflegezeit lassen sich grob in zwei Bereiche aufgliedern. Nach § 2 PflegeZG haben Beschäftigte bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen. Demgegenüber besteht nach §§ 3 und 4 PflegeZG die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeit bis zu einer Dauer von sechs Monaten um nahestehende Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

Im Ergebnis gewährt das PflegeZG Beschäftigten einen Anspruch darauf, der Arbeit fernzubleiben, sofern die Voraussetzungen der §§ 2-4 PflegeZG gegeben sind.

Einen Vergütungsanspruch haben die Beschäftigten für die Zeit des Fernbleibens nach § 2 Abs. 3 PflegeZG nur, soweit sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Entgeltfortzahlung für den Pflegezeitraum enthält das PflegeZG nicht.

 

2.    Welche Personen sind anspruchsberechtigt?

Die Ansprüche des PflegeZG gelten für Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen. Nach § 7 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (hierzu gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten).

Von keiner Bedeutung für die Arbeitnehmereigenschaft ist, ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten handelt. Aus diesem Grund sind auch geringfügig Beschäftigte von dem PflegeZG erfasst. Auch leitende Angestellte sind Beschäftigte iSd PflegeZG.

Zu den in der Berufsausbildung Beschäftigten zählen auch die in der Berufsausbildungsvorbereitung, der beruflichen Fortbildung, der beruflichen Umschulung oder in anderen Vertragsverhältnissen iSv § 26 BBiG Beschäftigten. § 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG sieht jedoch vor, dass die Pflegezeit nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet wird. Hierdurch soll der Ausbildungserfolg gewährleistet werden.

Arbeitnehmerähnliche Personen iSd § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflegeZG sind Selbständige. Das für das Arbeitsverhältnis prägende persönliche Abhängigkeitsverhältnis wird hier durch die wirtschaftliche Abhängigkeit ersetzt. Wirtschaft abhängig ist eine arbeitnehmerähnliche Person grundsätzlich, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Dienstleistung zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen ist. So insbesondere bei der selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber.

 

3.    Welche Regelungen zur Kündigung enthält das PflegeZG?

Der § 5 PflegeZG enthält eine Regelung zum Sonderkündigungsschutz. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung gemäß § 5 Abs. 1 PflegeZG von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden.

Mit Hilfe des Kündigungsverbots soll das mit dem PflegeZG verfolgte Ziel der besseren Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege gefördert werden. Die Beschäftigten sollen während der Pflege nicht die Sorge tragen müssen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Von dem Kündigungsverbot erfasst sind alle Kündigungsformen, mithin sowohl ordentliche sowie außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen. Von dem Verbot nicht erfasst sind einvernehmliche Vertragsbeendigungen wie beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag.

Das Kündigungsverbot ist von keiner Wartezeit abhängig und gilt somit auch innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.  Es beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Ankündigung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Entscheidend ist der Zugang der Ankündigungserklärung des Beschäftigten beim Arbeitgeber.