Altersteilzeit

1.    Was ist Altersteilzeit?

Ursprünglich war die Altersteilzeit im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Es ermöglichte Arbeitnehmern ab Vollendung des 55. Lebensjahrs die freiwillige Vereinbarung der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte. Die Altersteilzeit wurde durch Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert. Hierdurch sollte die Anstellung eines arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglicht werden.

Die Förderungsfähigkeit der Altersteilzeit endete mit dem 31.12.2009.

Trotzdem ist die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nach wie vor möglich und kann auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Aus diesem Grund sehen unterschiedliche Tarifverträge weiterhin die Möglichkeit der Altersteilzeit vor. Die Entgeltaufstockung wird in dem Fall von dem Arbeitgeber finanziert. Sie kann gemäß § 1 Abs. 3 AltTZG iVm § 3 Nr. 28 EstG von der Lohnsteuer sowie iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV von Beiträgen für die Sozialversicherung befreit sein.

Das AltTZG selbst regelt hauptsächlich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und der Bundesagentur für Arbeit. Bestimmungen bzgl. individualrechtlicher Ansprüche des Arbeitnehmers sind kaum enthalten.

 

2.    Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Um eine Steuer- und Sozialabgabenfreiheit des Aufstockungsbetrages zu erreichen, müssen nach wie vor die Voraussetzungen der §§ 2 ff. AltTZG – mit Ausnahme von § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AltTZG – vorliegen.

 

2.1      Welche Voraussetzungen müssen auf der Arbeitgeberseite erfüllt sein?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG muss der Arbeitgeber das Regelarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer aus der reduzierten Arbeitszeit erhält, um mindestens 20% aufgestockt haben. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 AltTZG handelt es sich bei dem Regelarbeitsentgelts um das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet.

Außerdem muss der Arbeitgeber gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b) AltTZG für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet haben, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbeitrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt.

 

2.2      Welche Voraussetzungen müssen auf Arbeitnehmerseite erfüllt sein?

Der Arbeitnehmer muss zu dem Personenkreis nach § 2 AltTZG gehören. Demnach muss er das 55. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1).

Außerdem muss er nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muss, bis eine Rente wegen des Alters beansprucht werden kann, seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III gewesen sein (Nr. 2). Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 AltTZG die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war.

Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU gestanden haben (Nr. 3).

 

3.    Wie wird Altersteilzeit vertraglich vereinbart?

Grundsätzlich wird das Altersteilzeitverhältnis durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien begründet. Der Altersteilzeitvertrag tritt bzgl. der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Arbeitszeit- und Entgeltregelungen an die Stelle des bisherigen Arbeitsvertrages.

Ebenfalls möglich ist der Abschluss eines Altersteilzeitvertrags durch eine Änderungskündigung.

Die Vertragsparteien sind nach dem AltTZG jedoch nicht zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrags verpflichtet. Eine Verpflichtung kann sich aber aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. In einem Tarifvertrag können auch Ablehnungsgründe für den Wunsch auf Teilzeitarbeit normiert werden. Liegt die Entscheidung über die Gewährung der Altersteilzeit im Ermessen des Arbeitgebers, hat er nach billigem Ermessen iSv § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden.

Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu Unrecht ab, kann er durch Urteil zum rückwirkenden Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet werden.

Darüber hinaus können sich auch Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Zu beachten ist diesbezüglich aber die Möglichkeit einer Stichtagsregelung aufseiten des Arbeitgebers, wonach er nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingehende Anträge berücksichtigen muss. Die Stichtagesregelung bedarf jedoch einer Bekanntmachung innerhalb des Betriebes.

 

4.    Wie wird die Arbeitszeit gekürzt?

Die Verringerung der Arbeitszeit kann zunächst nach dem Kontinuitätsmodell erfolgen. Danach arbeitet der Arbeitnehmer bis zum Ende der Altersteilzeitvereinbarung weiter, es verringert sich jedoch die bisherige Arbeitszeit. Die Art und Weise der Verringerung der Arbeitszeit ist dabei den Vertragsparteien überlassen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Kürzung nach dem sog. Blockmodell, das in der Praxis auch weitaus häufiger verwendet wird. Danach arbeitet der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum uneingeschränkt weiter und für einen gleich langen weiteren Zeitraum überhaupt nicht mehr (zB 3 Jahre). Folglich tritt der Arbeitnehmer mit seiner vollen Arbeitsleistung in Vorleistung für die anschließende Freistellungsphase. Der Anspruch auf Vergütungszahlung sowie auf Freistellung in der Freistellungsphase wird also durch den Arbeitnehmer im Voraus erarbeitet. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer in Altersteilzeit grundsätzlich während der gesamten Dauer des Altersteilzeitverhältnisses einen Anspruch auf Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge hat. Das innerhalb eines Blockmodells angesparte Wertguthaben muss nach § 8a AltTZG gegen den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert werden. Die Absicherungspflicht umfasst dabei den gesamten als Gegenleistung für die Arbeit geschuldeten Betrag.