Heimarbeit

1.    Was ist Heimarbeit und wo ist sie geregelt?

Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer, bedürfen jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit trotzdem eines besonderen Schutzes. Geregelt ist dieser im Heimarbeitsgesetz (HAG). Für die Einordnung des Vertragsverhältnisses und die damit einhergehende Anwendbarkeit des HAG sind allein die objektiven Gegebenheiten, nicht aber die Vertragsbezeichnung durch die Parteien entscheidend.

Nach § 2 Abs. 1 HAG ist Heimarbeiter im Sinne des HAG, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit einen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbstätig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Ebenfalls in Heimarbeit beschäftigt sind sog. Hausgewerbetreibende. Hausgewerbetreibender ist nach § 2 Abs. 2 HAG, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Der maßgebliche Unterschied zu der Arbeitstätigkeit im Homeoffice (Telearbeit) ist, dass im Fall der Heimarbeit kein Arbeitsverhältnis besteht. Für die Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses können eine fehlende Weisungsbefugnis im Hinblick auf die Arbeitsdurchführung, Arbeitszeit und Arbeitsort sowie die fehlende Eingliederung in den Betrieb sprechen.

 

2.    Wie ist die Gleichstellung anderer Personen geregelt?

Die Gleichstellung von anderen Personen in Bezug auf Heimarbeiter bzw. Hausgewerbetreibenden ist in § 1 Abs. 2 HAG geregelt. Für alle im Folgenden aufgezählten Gruppen gilt, dass eine Gleichstellung nur erfolgen darf, wenn dies wegen der Schutzbedürftigkeit der genannten Personen gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Es muss sich um eine gesteigerte Abhängigkeit handeln, die die Existenz des oder der Gewerbetreibenden in einer das normale Maß übersteigende Weise gefährdet. Eine allgemeine, wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht ausreichend. Zu beachten ist ferner der sozialpolitische Zweck des HAG. Nach § 1 Abs. 2 S. 3 HAG sind insbesondere die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu berücksichtigen.

Die Gleichstellung selbst erfolgt auf Antrag der an der Gleichstellung interessierten Personen und Personengruppen. Für den Antrag zuständig ist der zuständige Heimarbeitsausschuss nach § 1 Abs. 4 HAG. Falls ein solcher nicht besteht, entscheidet nach § 1 Abs. 5 HAG die zuständige Arbeitsbehörde.

Nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG ist eine Gleichstellung für Personen möglich, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist. Als Familienangehörige im Sinne der Vorschrift gelten nach § 2 Abs. 5 HAG Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten, aber auch Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind sowie Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder deren Ehegatten oder Lebenspartner und Mündel, Betreute und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners des in Heimarbeit Beschäftigten. Zwischenmeister ist nach § 2 Abs. 3 HAG, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. Entscheidend für die Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 lit. a) HAG ist, dass die Arbeit nicht in der Wohnung oder der Betriebsstätte des Auftraggebers ausgeübt wird. Im Ergebnis sind also nur nichtgewerbliche Arbeiten, sog. Arbeiten in der Urproduktion, gleichstellungsfähig. Hierzu gehört beispielsweise das Arbeiten für die freien Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte) sowie das Verlesen von Sämereien für Samenzüchter.

Ebenfalls gleichstellungsfähig sind nach § 1 Abs. 2 lit. b) HAG Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeiten. Hilfskraft ist nach § 2 Abs. 6 HAG, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. Alleiniger Unterschied zu den Hausgewerbetreibenden nach § 1 Abs. 1 lit. b) HAG ist, dass mehr als zwei Hilfskräfte oder Heimarbeiter zum Einsatz kommen.

Ferner ist nach § 1 Abs. 2 lit. c) HAG eine Gleichstellung von im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen, möglich. Im Unterschied zu den Hausgewerbetreibenden, können sie auch andere als gewerbliche Arbeit verrichten, so zum Beispiel Büroheimgewerbetreibende.

Nach § 1 Abs. 2 lit. d) HAG können auch Zwischenmeister nach § 2 Abs. 3 HAG gleichgestellt werden.