Leitende Angestellte

1.       Was ist ein leitender Angestellter?

Leitende Angestellte im Sinne des Arbeitsrechts sind Arbeitnehmer mit spezifischen Arbeitnehmerinteressen. Im Unterschied zu den übrigen Arbeitnehmern, üben sie für das Unternehmen als dessen Teilorganisation oder in eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit erheblichem Handlungsspielraum aus. Dabei müssen sie zumindest Teilbereiche bestimmter Unternehmerfunktionen wahrnehmen. Die Einordnung als leitender Angestellter kann sich einerseits aus einer unmittelbaren personellen Anordnungsbefugnis, andererseits auch aus einem erheblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ergeben. Sie stehen sinnbildlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Heute werden leitende Angestellte als Arbeitnehmer eingestuft und unterfallen somit auch dem arbeitsrechtlichen Schutzbereich.

Zu unterscheiden sind leitende Angestellte von außertariflichen Angestellten.

 

2.       Gelten für leitende Angestellte gesetzliche Sonderregeln?

Ja. Für leitende Angestellte gelten insbesondere die sechs folgenden gesetzlichen Sonderregeln:

  1. Für leitende Angestellte gelten nicht die Regelungen zur Arbeitszeit gemäß § 18 ArbZG.
  2. Leitende Angestellte gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Aus § 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG ergibt sich, dass dieses Gesetz, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte findet.
  3. Leitende Angestellte dürfen als ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten nur auf der Arbeitgeberseite tätig werden.
  4. Leitende Angestellte sind zum Sprecherausschuss wahlberechtigt.
  5. Leitende Angestellte unterliegen den besonderen Regelungen nach dem MitbestG.
  6. Das Arbeitsverhältnis des leitenden Angestellten kann im Kündigungsschutzprozess gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG auf nicht zu begründenden Antrag des Arbeitsgebers gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.

Darüber hinaus ergeben sich weitere Besonderheiten: Ihre Arbeitsverträge werden grundsätzlich nicht von den Tarifverträgen berührt. Sie beruhen auf Einzelverträgen. Es kann aber dazu kommen, dass die Organisationen leitender Angestellter Tarifverträge abschließen. Die Union der Leitenden Angestellten (ULA) stellt eine solche besondere Organisation dar.

 

3.       Gelten Besonderheiten für eine Kündigung?

An die Gründe für die Kündigung eines leitenden Angestellten werden geringere Anforderungen gestellt, als bei nichtleitenden Angestellten. Dies gilt sowohl für den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung als auch für den personen- oder verhaltensbedingten Grund zur ordentlichen Kündigung, sofern das KSchG zur Anwendung kommt. Diese geringeren Hürden werden mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber begründet. Hieraus ergibt sich, dass bereits bei geringen Dienstverfehlungen eine Weiterbeschäftigung unzumutbar sein kann. Die Abfindungsregelung in §§ 9, 10 KSchG bleibt jedoch anwendbar.

Im Falle eines Betriebsübergang gelten für leitende Angestellte keine Besonderheiten. Die Regelung des § 613a BGB kommt uneingeschränkt zur Anwendung. Geht folglich ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser Betriebsnachfolger in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebswechsels bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Eintrittspflicht umfasst auch die leitenden Angestellten.

Für die Haftung des leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen keine rechtlichen Besonderheiten.

 

4.      Wie bestimmt sich das Arbeitsentgelt eines leitenden Angestellten?

Das Arbeitsentgelt eines leitenden Angestellten ist grundsätzlich nicht tarifvertraglich geregelt. Sollte arbeitsvertraglich keine Anpassungsklausel vereinbart worden sein, steht es im Ermessen des Arbeitgebers, das Entgelt an eine mögliche Veränderung des Lohngefüges anzupassen. Ein solches Ermessen kann jedoch entfallen, wenn den Arbeitgeber eine Anpassungsverpflichtung trifft, beispielsweise aus dem Gleichbehandlungsgesetz oder bei grober Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Leitende Angestellte sind darüber hinaus nicht von den Regelungen des Insolvenzgeldes ausgenommen.

 

5.       Treffen einen leitenden Angestellten besondere Pflichten?

Die leitenden Angestellten treffen bei Kollisionen zwischen ihren und den Interessen des Arbeitgebers wesentlich weitreichendere Rücksichtnahmepflichten. Darunter fallen unter anderem erhöhte Überwachungs-, Rechenschafts-, Prüfungs- und Warnungspflichten.

Außerdem bestehen hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung höhere Anforderungen. Eine Vergütung von Überstunden kommt nur in Betracht, wenn ihre Bezüge ausschließlich auf eine bestimmte Arbeitszeit zugeschnitten sind, die zusätzlichen Aufgaben außerhalb ihres Aufgabenbereiches liegen oder eine besondere Vergütung ausdrücklich zugesagt wurde. Die Regelung des § 612 Abs. 1 BGB, wonach Überstunden gesondert zu vergüten sind, findet auf leitende Angestellte grundsätzlich keine Anwendung.