Beschäftigungspflicht

 

1.    Was versteht man unter der Beschäftigungspflicht?

Besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsvertrag, ist der Arbeitgeber aufgrund des Vertrages dazu verpflichtet den Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses entsprechend der vereinbarten Tätigkeit zu beschäftigten.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen vertraglichen Beschäftigungsanspruch. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass es sich dabei nicht um eine zu den im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Arbeitsvertrages handelt. Die Beschäftigungspflicht stellt eine Nebenpflicht des Arbeitgebers dar. Sie dient ausschließlich dem Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung sowie dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, die aus einer Nichtbeschäftigung folgen, sind durch § 615 BGB geschützt.

Von der grundsätzlichen Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kann abgewichen werden. Es handelt sich um eine disponible Pflicht. Der Arbeitnehmer kann mithin auf seinen Beschäftigungsanspruch verzichten. Grundsätzlich ist ein solcher Verzicht jedoch erst nach der Freistellung durch den Arbeitgeber möglich. Ein pauschaler Vorausverzicht im Arbeitsvertrag ist unzulässig.