Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Arbeitsrecht

1.    Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der Definition des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Während das bis zum 31.12.2001 bestehende AGB-Gesetz nicht für das Arbeitsrecht galt, sind arbeitsrechtliche AGB mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab dem 1.1.2002 von den AGB-Regelungen der §§ 305 ff. BGB erfasst. Gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 BGB sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.

Im Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich der Arbeitgeber der Verwender der AGB. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher iSd §§ 305 ff. BGB.

Die Kontrolle der AGB erfasst Vertragsbedingungen, also solche Regelungen, die den Inhalt des Vertrages gestalten. Als Beispiel für eine Vertragsbedingung ist der sog. Freiwilligkeitsvorbehalt zu nennen. Er zielt darauf ab die Entstehung einer betrieblichen Übung zu verhindern, wodurch der Arbeitgeber ein einseitiges Recht über die Entscheidung von Bonuszahlungen behält.

 

2.    Wann sind Vertragsbedingungen vorformuliert?

Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Voraussetzung ist, dass die Vertragsbestimmungen nicht für den konkreten Vertragsschluss entworfen worden sind, sondern als Grundlage für gleichartige Rechtsverhältnisse entworfen wurden. Nicht zwingend ist das Schriftlichkeitserfordernis. Auch eine mündliche Vertragsvereinbarung kann eine AGB sein, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet.

Der Text selbst muss nicht durch den Verwender erstellt worden sein. Ausreichend ist die Verwendung eines von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen angefertigten Formular.

 

3.    Wann liegt eine Vielzahl von Verträgen vor?

Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sein. Das ist grundsätzlich zu bejahen, wenn mindestens ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. Eine dreimalige Verwendung ist auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner verwendet.

Zu beachten ist, dass ein Arbeitsvertrag regelmäßig einen Verbrauchervertrag iSv § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB darstellt. In einem solchen Fall genügt die einmalige Verwendung der vorformulierten Vertragsbedingungen, um das Vorleigen von AGB zu bejahen, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

 

4.    Wann gelten AGB als gestellt?

Ist eine Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, handelt es sich trotzdem nur dann um eine AGB, wenn sie der Verwender der anderen Vertragspartei gestellt hat. Das ist der Fall, wenn der Verwender sie in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt. Hierfür entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Im Rahmen eines Verbrauchvertrages gelten die AGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Hierbei handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung.

 

5.    Was sind einzeln ausgehandelte Vertragsbedingungen?

Nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Ein „Aushandeln“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Verwender zunächst den in seinen AGB enthaltenen Regelungsgehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung abändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt und zumindest die Möglichkeit besteht, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung zu beeinflussen. Im Gegensatz dazu ist es nicht ausreichend, wenn der Verwender dem Vertragspartner ausschließlich die Möglichkeit einräumt, entweder die gestellten Bedingungen unverändert anzunehmen oder ganz von dem Vertrag Abstand zu nehmen.

Liegt keine AGB, sondern eine ausgehandelte Vertragsbedingung vor, greift die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht ein.

 

6.    Was ist eine überraschende Klausel?

Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Eine überraschende Klausel im Sinne dieser Vorschrift muss einen Überrumpelungseffekt innehaben. Das erfordert einen deutlichen Widerspruch zwischen den Erwartungen bei Vertragsschluss und dem tatsächlichen Vertragsinhalt. Die Erwartungen des Vertragspartners werden sowohl durch allgemeine als auch durch individuelle Begleitumstände bei Vertragsschluss beeinflusst. Derartige Umstände sind beispielsweise der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht, die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages.

Ausschlaggebend für die Beurteilung einer überraschenden Klausel ist dabei nicht der Kenntnisstand des konkreten Vertragspartners, sondern die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises.

Der Überrumpelungseffekt kann sich auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrages ergeben. So ist es denkbar, dass auch die ungewöhnliche Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer überraschenden Klausel macht.

Je belastender die Bestimmung, desto eher handelt es sich um eine überraschende Klausel.

Als Beispiel für eine überraschende Klausel ist der Klageverzicht eines Arbeitnehmers zu nennen, wenn dieser nicht besonders hervorgehoben in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Schreiben enthalten ist, das mit „Arbeitspapiere“ überschrieben ist.