Bildungsurlaub

1.    Was ist Bildungsurlaub?

Bildungsurlaub ist eine besondere Form des bezahlten Urlaubs, der Arbeitnehmern zur Verfügung steht, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu verbessern und ihre persönliche Entwicklung zu fördern. Der Zweck des Bildungsurlaubs besteht darin, Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, sich während ihrer Arbeitszeit weiterzubilden, ohne dabei auf ihr Einkommen verzichten zu müssen.

Die gesetzliche Regelung des Bildungsurlaubs erfolgt in Landesgesetzen. Im Folgenden wird nur auf den Bildungsurlaub nach den Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) eingegangen. Geregelt ist dieser im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG-NRW).

 

2.    Was gilt in NRW?

Nach § 3 AWbG-NRW haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in NRW hat. Auch als Arbeitnehmer erfasst sind die in Heimarbeit Beschäftigten, ihnen Gleichgestellte und arbeitnehmerähnliche Personen.

 

3.    Was ist eine Bildungsveranstaltung?

Bildungsveranstaltungen müssen den in § 9 AWbG-NRW aufgestellten Anforderungen entsprechen. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass sie der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen und allgemein zugänglich sind. Aus diesem Grund sind Veranstaltungen die ausschließlich für Gewerkschaftsmitglieder stattfinden keine Bildungsveranstaltung. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Veranstaltungen Wissen vermitteln, das im Beruf verwendet werden kann und damit für den Arbeitgeber von Vorteil sein wird. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AWbG-NRW müssen sie in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.

Der politischen Weiterbildung dienen Bildungsveranstaltungen dann, wenn sie das Verständnis des Arbeitnehmers für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge verbessern.

Keine Bildungsveranstaltungen im Sinne des AWbG sind gemäß § 9 Abs. 2 AWbG unter anderem Veranstaltungen, die der Erholung oder Unterhaltung dienen; die auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sind; die auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten; die Studienreisen sind; die mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes NRW stattfinden.

 

4.    Wie wird Bildungsurlaub beantragt?

Der Antrag und die Bewilligung des Bildungsurlaubs sind in § 5 AWbG-NRW geregelt. Nach Abs. 1 der Regelung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen.

Nach Abs. 2 darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerweiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende berufliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Nach Abs. 4 kann der Arbeitnehmer bei unberechtigter Verweigerung der Freistellung trotzdem an der Veranstaltung teilnehmen.

 

5.    Was gilt bzgl. der Entgeltfortzahlung?

Gemäß § 7 AWbG-NRW ist der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.