Kündigungsschutzklage

1.    Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mithilfe der Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine schriftliche Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hierfür muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Klage mit dem Antrag erheben „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom…nicht aufgelöst worden ist“ (§ 4 S. 1 KSchG).

Wichtig ist der Zusammenhang der Klagemöglichkeit mit § 7 KSchG, wonach eine Kündigung als wirksam gilt, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist Klage erhoben hat. Die kurze Frist soll dafür sorgen, dass der Arbeitgeber alsbald Klarheit darüber hat, ob der Arbeitgeber die Kündigung hinnimmt oder gegen sie gerichtlich vorgehen will.

Auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst, finden weder § 4 KSchG noch § 7 KSchG Anwendung.

Da es sich bei der Kündigungsschutzklage um eine Feststellungsklage handelt, endet das Arbeitsverhältnis im Falle einer wirksamen Kündigung nicht durch gerichtliches Urteil, sondern durch die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung.

 

2.    Wann besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage?

Nach dem Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG findet diese Vorschrift nur Anwendung auf ordentliche Kündigungen. Aus § 4 S. 2 KSchG ergibt sich jedoch, dass die dreiwöchige Frist auch für eine Klage gegen eine Änderungskündigung gilt. Darüber hinaus wird die Dreiwochenfrist aufgrund des Verweises aus § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG auch auf außerordentliche Kündigungen angewendet.

Mithin besteht die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage sowohl bei einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sowie bei einer Änderungskündigung.

Zu beachten ist, dass § 4 S. 1 KSchG nur für schriftliche Kündigungen gilt. Mithin kann die Unwirksamkeit einer die Schriftform nicht wahrenden Kündigung auch noch nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das KSchG an keiner Stelle Arbeitnehmer vom Geltungsbereich der §§ 4-7 KSchG ausnimmt. Mithin sind alle Arbeitnehmer von § 4 S. 1 KSchG erfasst, unabhängig vom Erfüllen der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und der Betriebsgröße.

 

3.    Besteht für den Arbeitgeber eine Hinweispflicht?

Nein. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die nur befristete Klagemöglichkeit hinzuweisen. Dies folgt daraus, dass der Arbeitgeber nicht zur allgemeinen Rechtsberatung des Arbeitnehmers verpflichtet ist.

 

4.    Kann der Arbeitnehmer auf die Klage verzichten?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichtet.

Zu beachten ist allerdings, dass beispielsweise der formularmäßige Verzicht auf eine Klage in den AGB des Arbeitgebers ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht standhält und somit unwirksam ist.