Notarkostenrechner Kirchenaustritt
Der Geschäftswert für die Beglaubigung und die Erstellung der Kirchenaustrittserklärung ist unter Berücksichtigung der ggfs. zu schätzenden künftig ersparten Kirchensteuer nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu ermitteln. Dabei ist auch das Alter des Austretenden nach § 52 Abs. 4 GNotKG zu berücksichtigen.
Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

