Notarkostenrechner Erbbaurechtsbestellung

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

Bei der Erbbaurechtsbestellung ermittelt sich der Geschäftswert gemäß §§ 43 S. 1 , 52 Abs. 2 GNotKG nach dem Erbbauzins, der in den ersten 20 Jahren zu zahlen ist. Ist die Laufzeit des Erbbaurechts kürzer, dann gilt der kürzere Zeitraum in Jahren als Multiplikator des Erbbauzinses. Ist die Laufzeit des Erbbaurechts länger als 20 Jahre, dann ist der Multiplikator auf 20 begrenzt. Mindestwert ist jedoch gemäß §§ 43, 49 Abs. 2 GNotKG 80% des Werts des Grundstücks samt aufstehendem Gebäude.

Regelmäßig wird vereinbart, dass der Grundstückseigentümer ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht erhält. Dieses Vorkaufsrecht ist ebenfalls bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 2 UStG kann auf die Steuerbefreiung bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) verzichtet werden. Dieser Verzicht ist mit zu beurkunden und erhöht den Geschäftswert entsprechend. Der Verzicht wird allerdings nur dann erklärt, wenn der Erwerber des Erbbaurechts das Erbbaurecht für sein Unternehmen verwendet bzw. wenn er das Erbbaurecht umsatzsteuerpflichtig an Unternehmer vermietet oder verpachtet.

 

 


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