Notarkostenrechner Erbschein

1. Was ist ein Erbschein und was ist der Inhalt des Erbscheins?

Das Nachlassgericht (das örtliche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen hat gewöhnliche Aufenthalt hatte, §§ 343 FamFG, § 23a GVG) erteilt dem bzw. den Erben auf Antrag einen amtlichen Ausweis darüber:

    1. wer Erbe geworden ist (unter Angabe der persönlichen Daten des Verstorbenen und der Erben)
    2. welchen Teil der Erbschaft dem jeweiligen Erben zusteht (d.h. die Erbquote z.B. bei zwei gleichberechtigten Erben zu je 1/2). Gibt es nur einen Erben, wird dieser als Alleinerbe ausgewiesen.
    3. Ggf. werden auch Beschränkungen über die Verfügungsbefugnis angegeben. Dies betrifft insbesondere etwaig testamentarisch angeordnete
      1. Vor- und Nacherbschaft (ggfs. ist umgekehrt wegen der Befreiung von der Beschränkung über die Verfügungsbefugnis auch ein Vorausvermächtnis eines alleinigen Vorerben anzugeben),
      2. Testamentsvollstreckung (ggfs. auch ob die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Gegenstände beschränkt ist),
      3. Wiederverheiratungsklauseln
      4. und (in seltenen Fällen) Verwirkungsklauseln 

Nicht im Erbschein angegeben wird:

    1. Der Wert des Nachlasses oder die im Nachlass befindlichen Gegenstände
    2. Schuldrechtliche Positionen wie Vermächtnisansprüche, Pflichtteilsansprüche, Auflagen, Teilungsanordnungen oder Auseinandersetzungsverbote

2. Wofür braucht man einen Erbschein?

Grundsätzlich wird ein Erbschein nur dann benötigt, wenn die Erbenstellung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann (insbesondere durch ein eindeutiges Testament samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts).

Besonderheit im Grundbuchverfahren: Gemäß § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder (selten) ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einem notariell beurkundeten Testament, dann kann die Erbfolge auch durch dieses Testament samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachgewiesen werden; d.h. mit notariell beurkundetem Testament ist ein Erbschein auch im Grundbuchverfahren nicht erforderlich. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Grundbuchamt die Erbfolge durch das notariell beurkundete Testament nicht für nachgewiesen hält (insbesondere weil das Testament unklar formuliert ist), so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses vom Grundbuchamt verlangt werden.

Wenn der Verstorbene Eigentümer von Grundstücken und Immobilien war, dann wird ein Erbschein benötigt um den Erben als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Ein Erbschein ist nur dann nicht erforderlich, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt.

3. Wer stellt den Antrag auf Erbschein- Erteilungsverfahren?

Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind die Erben. Das Verfahren richtet sich nach § 352 ff. FamFG.

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat gemäß § 352 Abs. 1 FamFG anzugeben:

    1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
    2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
    3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
    4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
    5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
    6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
    7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
    8. die Größe seines Erbteils.

Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund eines Testaments oder eines Erbscheins beantragt, hat zudem gemäß § 352 Abs. 2 FamFG anzugeben,

    1. das Testament oder den Erbschein auf der das Erbrecht beruht,
    2. anzugeben, ob und welche sonstigen Testamente oder Erbscheine des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind

Mit dem Antrag ist grundsätzlich eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit aller im Antrag gemachten Angaben entgegensteht.

Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen (§ 352a FamFG). Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

4. Wo kann ich den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen?

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder bei einem Notar oder beim Nachlassgericht (oder bei einem anderen Amtsgericht, dass den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet) gestellt werden.

5. Was kostet ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Notar?

Die Kosten für den Antrag samt Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung können sie im nachfolgenden Notarkostenrechner berechnen.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht vom Nachlassgericht gesondert erhoben werden. Für die Kostenberechnung des Nachlassgericht  versendet dieses auch stets das hier verlinkte Formular zur Ermittlung des Werts des Nachlasses.

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

 

 


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