Notarkostenrechner Vollmachtsbestätigung / Genehmigung
Nicht selten kommt es vor, das bei einer Beurkundung eine Beteiligte Person nicht persönlich erscheinen kann. Beispielsweise könnte der Käufer bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags nicht persönlich anwesend sein. Damit die Beurkundung dennoch stattfinden kann, kann sich diese Person (der Käufer) entweder von einer anderen Person – mit oder ohne Vollmacht – vertreten. Sofern die erteilte Vertretungsvollmacht nicht notariell beglaubigt wurde, muss zum Nachweis der Vollmachterteilung nach § 29 Abs. 1 S. 2 Grundbuchordnung die Vollmacht schriftlich vom Vollmachtgeber bestätigt und notariell beglaubigt werden. Wenn die Person (der Käufer) vollmachtlos vertreten wurde, dann muss diese im Nachgang nach die Vertretung schriftlich und notariell beglaubigt bestätigen. Sowohl Vollmachtsbestätigung als auch Genehmigung erfolgen somit im Nachgang nach der eigentlichen Beurkundung bei der die betreffende Person nicht anwesend war. Der wesentliche Unterschied liegt in der zeitlichen Wirkung. Wenn die Person mit Vollmacht (die aber nicht notariell beglaubigt wurde) bei der Beurkundung vertreten wurde, dann ist die Urkunde sofort wirksam. Wurde die betreffende Person vollmachtlos vertreten, dann ist die Urkunde bis zur nachträglichen Genehmigung schwebend unwirksam.
Für die Kostenberechnung von notariell zu beglaubigenden Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungen sind drei Varianten zu unterscheiden.
Variante 1: Nicht der Notar, der das Grundgeschäft (z.B. Kaufvertrag oder Grundschuldbestellung) beurkundet hat („Urkundsnotar“) sondern ein anderer Notar („anderer Notar“) entwirft und beglaubigt die Vollmachtsbestätigung bzw. Genehmigung. Der andere Notar versendet / übermittelt Urkunde an Urkundsnotar.
Urkundsnotar: Keine Gebühr, weder für Entwurf noch für Beglaubigung KV Vorbm. 2.4.1.2 Abs. 1 GNotKG („Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist.“)
Anderer Notar (Entwurfs- und Beglaubigungsnotar): Entwurfsgebühr KV 24101 GNotKG (1,0 Gebühr) – keine Gebühr für erstmalige Beglaubigung unter dem Entwurf, KV Vorbm 2.4.1 Abs. 2 GNotKG („Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften oder Handzeichen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren“) und keine Gebühr für Übermittlung (KV 22124 Nr. 1) wegen Vorbm. 2.2.1.2. Abs. 1 GNotKG („Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen [nur dann], wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft“)
Variante 2: Der Urkundsnotar entwirft und beglaubigt Vollmachtsbestätigung bzw. Genehmigung zu eigener Urkunde.
Urkundsnotar (zugleich Entwurfs- und Beglaubigungsnotar): Der Urkundsnotar erhält für den Entwurf eine Vollzugsgebühr nach KV Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. KV 22110 (0,5 bei Kaufvertrag ) bzw. KV 22111 (0,3 bei Grundschuldbestellung); Achtung: Vollzugsgebühr entsteht nur einmal, d.h. wenn daneben noch weitere Zustimmung (Ehegatte und Hausverwalter etc) eingeholt wird, vgl. § 93 Abs. 1 GNotKG. Keine Entwurfsgebühr (KV 24101 von 1,0) gem. KV Vorbm. 2.2. Abs. 2 GNotKG(„Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an“). Aber Gebühr für Unterschriftsbeglaubigung gem. KV 25100 oder KV 25101 (hier ist der Ausschluss nach Vorbem. 2.4.1. Abs. 2 GNotKG einer Beglaubigungsgebühr, wenn gleichzeitig eine Entwurfsgebühr erhoben wird, nicht anwendbar.
Anderer Notar: gibt es hier nicht
Variante 3: Der Urkundsnotar entwirft Vollmachtsbestätigung bzw. Genehmigung. Ein anderer Notar beglaubigt den Fremd-Entwurf und übermittelt diesen sodann an den Urkundsnotar.
Urkundsnotar (zugleich Entwurfsnotar): wie Variante 2a aber ohne Gebühr für Unterschriftsbeglaubigung, d.h. nur Vollzugsgebühr nach KV Vorbem 2.2.1.1. Abs. 1 Nr. 5 iVm KV 22110 (0,5) bzw. KV 22111 (0,3) GNotKG
Anderer Notar (Beglaubigungsnotar): Gebühr für Unterschriftsbeglaubigung gem. KV 25100 oder KV 25101 und Übermittlungsgebühr KV 22124 GNotKG (hier Übermittlungsgebühr, da keine Beurkundungs-, Entwurfsgebühr, vgl. Vorbm. 2.2.1.2 Nr. 1 GNotKG “ Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten, die das zu vollziehende Geschäft betriff“)
Die vorgenannten Fälle sind in dem Notarkostenrechner berücksichtigt.
Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!