Notarkostenrechner Verschmelzung von zwei GmbHs

Der Verschmelzungsvertrag und die Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers sind gemäß §§ 6 und 13 Abs. 3 UmwG notariell zu beurkunden. Im hier beispielhaft berechneten Fall, werden die Zustimmungsbeschlüsse zusammen mit dem Verschmelzungsvertrag mit beurkundet. Es bedarf sowohl bei dem übernehmenden Rechtsträger als auch bei dem übertragenden Rechtsträger einer Handelsregisteranmeldung.

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

 

 


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