Notarkostenrechner Pflichtteilsverzicht
In verschiedenen Urkunden (z.B. Erbverträge, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Pflichtteilsverzichtsvertrag) werden oftmals Pflichtteilsverzichte erklärt. Die Notarkosten für einen Pflichtteilsverzicht richten sich gemäß § 102 Abs. 4 GNotKG zum einen nach dem sog. modifizierten Reinvermögen des künftigen Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung und zum anderen nach dem Pflichtteilsanteil der verzichtenden Person.
Für die Berechnung der Notarkosten eines Pflichtteilsverzichtsvertrags muss daher zunächst der Pflichtteilsanteil, die die Pflichtteilsquote berechnet werden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehegatte und die Eltern des Erblassers, nicht jedoch dessen Geschwister. Die Eltern des Erblasser wiederum sind jedoch nur dann Pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Die Geschwister oder sonstige Verwandte des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt. Es wird bei der Berechnung in unserem Pflichtteilsrechner davon ausgegangen, dass Sie nicht bereits einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit dem künftigen Erblasser geschlossen haben.
Sowohl Ihren Pflichtteilsanteil als auch die Kosten eines Pflichtteilsverzichtsvertrags können Sie unten berechnen. Dieser Pflichtteilsrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Berechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!
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