Notarkosten Grundschuldbestellung

Wird die Grundschuld anlässlich eines Kaufs auf dem gekauften Grundstück bestellt oder gehört das Grundstück, das mit der Grundschuld belastet wird, bereits dem Grundschuldbesteller (bspw. Grundstück geerbt, dann Grundschuld zur Finanzierung der Baukosten).

Bei einer Grundschuldbestellung ist in aller Regel zu unterscheiden, ob die Grundschuld anlässlich eines Hauskaufs, Wohnungskaufs oder Grundstückskaufs auf dem gerade erst gekauften Grundstück bestellt wird (sog. Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld), oder ob der Grundschuldbesteller bereits Eigentümer des mit der Grundschuld zu belastenden Grundstücks ist (einfache Grundschuldbestellung).

Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld

Grundschulden werden häufig anlässlich eines Hauskaufs / Wohnungskaufs / Grundstückskaufs als Sicherungsmittel für die finanzierende Bank auf dem gekauften Grundstück bestellt und im Grundbuch eingetragen.

Der Unterschied der Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld zu einer einfachen Grundschuldbestellung liegt darin, dass bei der Grundschuldbestellung zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung die Grundschuld auf dem gekauften Grundstück bestellt wird und das gekaufte Grundstück in dem Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch nicht im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben ist. Denn das Eigentum an dem Grundstück geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf dem Käufer über und nicht schon mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags. Somit wird im Falle der Grundschuldbestellung anlässlich eines Kaufs auf dem gerade erst gekauften Grundstück, die Grundschuld auf einem noch „fremden“ Grundstück bestellt, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum des Verkäufers steht. Damit die Grundschuldbestellung dennoch möglich ist, erteilt der Verkäufer im Grundstückskaufvertrag dem Käufer die Vollmacht, das noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Grundstück zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung mit einer Grundschuld zu  belasten (sog. Belastungsvollmacht). Diese Belastungsvollmacht steht – zur Absicherung des Verkäufers, der ja noch Eigentümer des bereits verkauften aber noch nicht umgeschriebenen Grundstücks ist – typischerweise unter den Bedingungen, dass in der Grundschuldbestellung sinngemäß insbesondere folgende Regelungen aufgenommen werden (sog. Sicherungsabrede):

  1. Der Verkäufer übernimmt keine persönliche Haftung oder Zahlungspflicht durch die Grundschuldbestellung. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Folgen und Kosten der Grundschuldbestellung frei.
  2. Das von der Bank ausgegebene Kaufpreisfinanzierungsdarlehen wird in Höhe des Kaufpreises von der Bank direkt an den Verkäufer gezahlt und nicht auf das Konto des Käufers geleistet.
  3. Die Bank darf die Grundschuld nur verwerten, wenn und soweit diese das Kaufpreisfinanzierungsdarlehen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld (an den Verkäufer oder dessen Banken) ausgezahlt hat.

Ein typischer Fall einer Kaufpreisfinanzierungsgrundschuld sieht daher wie folgt aus: Der künftige Eigentümer (der Käufer) gibt im Rahmen der Grundschuldbestellung in Höhe des Grundschuldbetrags ein Schuldanerkenntnis ab und unterwirft sich der Zwangsvollstreckung in Höhe des Grundschuldbetrags. Um den derzeitigen Eigentümer (den Verkäufer) abzusichern, wird in der Grundschuldbestellungsurkunde vereinbart, dass die Grundschuld zunächst nur Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld absichern soll (Herbeiführung der Sicherungsabrede). Der Notar erhält von der kaufpreisfinanzierenden Bank den Auftrag, durch Entgegennahme der für die Bank bestimmte Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde die Einigung zwischen dem Eigentümer und der Bank nach § 873 BGB sofort und mit Bindungswirkung herbeizuführen.

einfache Grundschuld

Bei einer Grundschuldbestellung auf einem Grundstück, dass dem Grundschuldbesteller bereits zu dessen Eigentum gehört, entfällt die oben aufgeführte Sicherungsabrede. Ein typischer Fall einer einfachen Grundschuldbestellung wäre etwa: Der Grundstückseigentümer möchte das Haus oder die Wohnung sanieren, oder ein Grundstückseigentümer möchte ein Haus auf dem unbebauten Grundstück bauen. Dafür nimmt der Grundstückseigentümer einen Kredit bei der Bank auf. Diese lässt sich zur Absicherung des Kredits eine Grundschuld zu ihren Gunsten auf dem betreffenden Grundstück bestellen.

 

Bitte beachten Sie: Die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch löst neben den Notarkosten weitere Grundbuchkosten aus.

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen! Die im Notarkostenrechner genannten §§ sind solche des GNotKG.

 

 


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