Notarkostenrechner Grundstück/Immobilie/Wohnung/Erbbaurecht
Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!
Zivilrechtlich ist das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, § 94 Abs. 1 BGB. Die Notarkosten berechnen sich somit nach dem Wert des gekauften Grundstücks einschließlich eines darauf befindlichen Gebäudes. Wird eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gekauft muss zusätzlich regelmäßig die Zustimmung des Verwalters eingeholt werden, wenn dies, so der Regelfall in der Praxis, in der Teilungserklärung vereinbart ist, § 12 Abs. 1 WEG. Bei dem Kauf eines bestehenden Erbbaurechts (hier nicht die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts) ist i.d.R. die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich, § 5 Abs. 1 ErbbauRG. Die Einholung der Zustimmungen in grundbuchmäßiger Form, durch den Notar löst eine Betreuungsgebühr aus (siehe im nachfolgenden Notarkostenrechner).
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