Notarkostenrechner Güterstandsschaukel

Ausgangslage

Der gesetzliche Güterstand von Ehegatten ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Entgegen einer weitverbreiteten Fehlvorstellung sind die Ehegatten nicht gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Vermögens beider Ehegatten; vielmehr bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines eigenen Vermögens.

Wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird, etwa durch Scheidung oder durch Ehevertrag in welchem die Gütertrennung vereinbart wird, dann ist nicht das jeweilige Vermögen der beiden Ehegatten auszugleichen, sondern nur der jeweilige Zugewinn der Ehegatten, die diese während der Ehe erzielt haben (§§ 1372 ff. BGB). Einfaches Beispiel: Der Ehemann hat bei Beginn der Ehe ein Vermögen von 200.000 EUR und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von Mio. 5,2 EUR  (Zugewinn somit Mio. 5 EUR). Die Ehefrau hat bei Beginn der Ehe ein Vermögen von TEUR 100 und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Vermögen von Mio. 1,1 (Zugewinn somit Mio. 1 EUR). Etwaige Erbschaften oder Schenkung von Dritten während dieser Zeit bleiben in diesem Beispiel unberücksichtigt. Dann hat die Ehefrau bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber ihrem Ehemann von Mio. 2 EUR (die Hälfte der Differenz der Zugewinne).

Der Ausgleich des Zugewinnausgleichsanspruchs (hier Mio. 2. EUR) ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei (Schenkungsteuer = 0 EUR). Würde der Ehemann seiner Ehefrau ohne diesen Zugewinnausgleichsanspruch Mio. 2 EUR schenken, dann unterlägen diese, ggfs. nach Abzug eines Schenkungssteuerfreibetrags von 500.000 EUR, der Schenkungsteuer (hier wären 19% von Mio. 1,5 EUR = 285.000 EUR Schenkungsteuer zu leisten).

Güterstandsschaukel als Alternative zur schenkungssteuerpflichtigen Schenkung

Mithilfe der sog. Güterstandsschaukel kann die Schenkungsteuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruchs genutzt werden, um bei ungleicher Vermögensverteilung und hohem Vermögen in der Ehe etwaige zukünftig anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu sparen.

Erforderlich ist, dass die Ehepartner durch notariellen Ehevertrag vom ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und dann durch einen zweiten notariellen Ehevertrag von der Gütertrennung wieder in die Zugewinngemeinschaft „zurück schaukeln“

Typischerweise werden in diesen Eheverträgen keine weiteren Angelegenheiten als der Wechsel des Güterstands vereinbar. Der Notarkostenrechner beinhaltet daher nur den Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück in die Zugewinngemeinschaft. Die Ehe wird hierbei selbstverständlich fortgesetzt, mit der Güterstandsschaukel ist keine Scheidung verbunden, sondern nur der zweimalige Wechsel des Güterstandes der Ehegatten.

Der Ersparnis der 285.000 EUR Schenkungsteuer im oben genannten Beispiel stehen dann notariellen Gebühren von brutto für beide Eheverträge von 43.102 EUR gegenüber (Geschäftswert der beiden notariellen Eheverträge wäre dann jeweils das Vermögen beider Ehegatten zusammen, im Beispielsfalls Mio. 6,3 EUR). Die erzielten Schenkungs- und Erbschaftsteuerersparnisse übersteigen, wie in diesem Beispielsfall, oftmals die mit der notariellen Beurkundung einhergehenden Kosten deutlich.

Mit der Güterstandsschaukel können ggfs. auch vorangegangene Schenkungen der Ehegatten untereinander steuerlich „repariert“ werden, für die versehentlich keine Schenkungsteuer gezahlt wurde. Gemäß § 1380 Abs. 1 BGB werden grundsätzlich alle Zuwendungen während der Ehe auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Die vorangegangene schenkungsteuerliche Schenkung wird also auf den durch den Wechsel in die Gütertrennung ausgelösten Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet. Durch die Anrechnung erlischt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, sodass eine etwaige Schenkungsteuer ggfs. nicht nachgezahlt werden muss oder reduziert wird. Nur wenn der Wert der  Schenkung den Zugewinnausgleichsanspruch übersteigt und insoweit nicht angerechnet werden kann, liegt eine grundsätzlich schenkungsteuerbare und ggfs. schenkungsteuerpflichtige Schenkung vor.

Es ist empfehlenswert, die Hin- und Rückschaukel (von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und zurück in die Zugewinngemeinschaft) in zwei eigenständigen notariellen Eheverträgen zu vereinbaren, um einen möglichen Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) vorzubeugen. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und seine anschließende Neubegründung ist jedenfalls dann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. Juli 2005 – II R 29/02) kein Fall eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs und mithin als Gestaltungsinstrument anerkannt.

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

 

 


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