Notarkostenrechner Ehevertrag

Nachfolgend können Sie die Notarkosten für einen Ehevertrag berechnen, in dem der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert wird. Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft ist nicht zuletzt aus schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Gründen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG in aller Regel der Gütertrennung vorzuziehen. Im Rahmen der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft kann entweder das gesamte Vermögen der Ehegatten bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche ausgenommen werden, oder auf bestimmte Vermögensgegenstände, z.B. die Unternehmensanteile, oder Immobilien beschränkt werden.

Wenn die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft das gesamte Vermögen umfassen soll (so der in der Praxis häufigere Fall), dann ist für die Notarkosten der maßgebliche Geschäftswert des Ehevertrags nach § 100 Abs. 1 GNotKG zu ermitteln aus der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten des jeweiligen Ehegatten bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens abgezogen (sog. modifiziertes Reinvermögen der Ehegatten).

Betrifft der Ehevertrag hingegen nur bestimmte Vermögenswerte, so ist nach § 100 Abs. 2 GNotKG deren Wert, höchstens jedoch der Wert des modifizierten Reinvermögens maßgebend.

Wenn der Ehevertrag weitere Regelungen enthält, z.B. Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, über Versorgungsausgleichsansprüche, Pflichtteilsverzichte oder Regelugen über die Auseinandersetzung der gemeinsamen ehelichen Immobilie, sind die Geschäftswerte für diese Regelungen gesondert zu ermitteln

Dieser Notarkostenrechner dient nur zur ersten Information und kann nicht die Kostenberechnung durch den Notar ersetzen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungen übernommen!

 

 


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