Die Aktiengesellschaft

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Die Aktiengesellschaft

1. Was ist eine Aktiengesellschaft und worin liegen die grundlegenden Unterschiede zu einer GmbH?

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person. Sie haftet daher nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ihr Grundkapital besteht aus Aktien. Diese werden von ihren Gesellschaftern, den Aktionären, gehalten.

Auch die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Dennoch bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der AG und der GmbH.

Ein Nachteil der AG liegt im Grundsatz der Satzungsstrenge, der aus § 23 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) folgt. Danach kann die Satzung von den Vorschriften des AktG nur abweichen, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind nur zulässig, wenn das AktG keine abschließende Regelung erhält. Die Gestaltungsfreiheit ist daher bei der GmbH größer. Zudem können die Aktionäre der AG keinen Einfluss auf den Vorstand der AG nehmen. Anders als bei der GmbH, können bei der AG keine Weisungsrechte der Aktionäre gegenüber dem Vorstand durch Satzungsregelungen erhoben werden.

Auf der anderen Seite existieren bei der AG Vorteile gegenüber der GmbH. Die Kapitalmärkte sind leichter zugänglich und die Geschäftsführung ist nicht an Weisungen gebunden und kann eigenverantwortlich arbeiten. Es herrscht eine klare Funktionstrennung zwischen den Aktionären und der Verwaltung der AG. Auch der Grundsatz der Satzungsstrenge hat einen Vorteil, nämlich die Einheitlichkeit der Gesellschaftsverträge. Auch die Übertragung von Aktien wird erleichtert.

 

2. Wie wird eine Aktiengesellschaft gegründet?

Die wesentlichen Schritte der Bargründung einer AG sind die Abfassung eines Gründungsprotokolls, die Feststellung der Satzung sowie die Bestellung des ersten Aufsichtsrates, des Abschlussprüfers und des ersten Vorstandes. Sodann sind die fälligen Einlagen zu zahlen. Die Gründer verfassen einen Gründungsbericht. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates verfassen anschließend einen Gründungsprüfungsbericht. Eventuell erfolgt eine Prüfung durch einen externen Gründungsprüfer oder einen Notar. Zum Schluss muss die Gründung zum Handelsregister angemeldet und die Eintragung bekannt gemacht werden.

 

2.1 Welche Anforderungen werden an das Gründungsprotokoll und an die Feststellung der Satzung gestellt?

Gem. § 23 Abs. 1 AktG muss die Satzung durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Die Anforderungen an die Beurkundung ergeben sich aus den §§ 8 ff. BeurkG. Das Gründungsprotokoll des Notars wird über die Beitrittserklärungen der Gründer gefertigt. Es enthält die Angaben nach § 23 Abs. 2 AktG sowie die Feststellung der Satzung. Die Satzung ist mit der letzten Unterzeichnung festgestellt. Zu den Angaben des § 23 Abs. 2 AktG gehören insbesondere die Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien die Zahl der Aktien, der Ausgabebetrag, eventuell die Gattung der Aktien und der eingezahlte Betrag des Grundkapitals.

Die Satzung wird als mitzuverlesende Anlage der Gründungsurkunde beigefügt, § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG. § 23 Abs. 3 AktG stellt an den Inhalt der Satzung bestimmte Anforderungen. Die Satzung muss demnach die Firma und den Sitz der Gesellschaft bestimmen sowie den Gegenstand des Unternehmens und die Höhe des Grundkapitals. Darüber hinaus muss sie die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien bestimmen. Bei Nennbetragsaktien sind deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien jeden Nennbetrags zu nennen und bei Stückaktien deren Zahl. Bestehen mehrere Gattungen, sind die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung zu bestimmen. Ist einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten ein Sondervorteil eingeräumt, muss dieser in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden, § 26 Abs. 1 AktG. Gem. § 26 Abs. 2 AktG muss auch der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung besonders festgesetzt werden, sog. Gründungsaufwand. Zum Gründungsaufwand gehören unter anderem Gerichts- und Notarkosten. Stehen die Kosten noch nicht genau fest, wird stattdessen ein geschätzter Betrag angegeben.

 

2.1.1 Wer sind die Gründer?

Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 AktG sind in der Urkunde die Gründer anzugeben. Gründer können natürliche oder juristische Personen sein. Als Gründer kommen also auch eine OHG, KG, GbR, Erbengemeinschaft oder ein nicht-rechtsfähiger Verein in Betracht. Erfolgt die Gründung durch einen Bevollmächtigten, bedarf der Bevollmächtigte einer notariell beglaubigten Vollmacht.

 

2.1.2 Was ist hinsichtlich der Aktienarten zu beachten?

Gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag der Aktien und bei Stückaktien die Zahl der Aktien in der Urkunde anzugeben. Zudem sind jeweils der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt, anzugeben.

 

2.1.3 Wie bestimmt sich der eingezahlte Betrag des Grundkapitals?

Des Weiteren ist gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG auch der eingezahlte Betrag des Grundkapitals in der Urkunde anzugeben. Darunter ist der tatsächlich eingezahlte Betrag zu verstehen. Bei der Ausgabe der Aktien gegen Agio muss das volle Aufgeld angegeben werden. Empfehlenswert ist, zusätzlich eine Bestimmung über die Fälligkeit der einzuzahlenden Beträge aufzunehmen. Dabei ist der Gesamtbetrag der Gründer anzugeben. Für die Höhe des Betrages kommt es auf den Zeitpunkt der Aktienübernahme an, also auf den Zeitpunkt der Beendigung der Beurkundung des Gründungsvorgangs.

 

2.2 Wie werden der erste Aufsichtsrat, der Abschlussprüfer und der erste Vorstand bestellt?

Die Bestellung des Aufsichtsrates ist in § 30 AktG geregelt. Die Bestellung erfolgt durch die Gründer und muss für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr erfolgen. Sie bedarf der notariellen Beurkundung und erfolgt nicht länger als bis zur Beendigung der Hauptversammlung.

In der Praxis wird die Beurkundung in der Regel zusammen mit der Feststellung der Satzung und der Übernahme der Aktien im notariellen Gründungsprotokoll vorgenommen.

Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt sich nach den Feststellungen in der Satzung. Dabei sind die Vorschriften des §§ 95 ff. AktG zu berücksichtigen. Gem. § 95 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, die Satzung kann aber eine bestimmte höhere Zahl festsetzen. Zudem enthält die Vorschrift eine Regelung zur Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder, die sich nach dem Grundkapital richtet. So sind beispielsweise neun Mitglieder bei einem Grundkapital bis zu 1.500.000 € vorgesehen.

 

30 Abs. 1 AktG sieht neben der Bestellung des ersten Aufsichtsrates die Bestellung eines Abschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr vor. Auch dieser wird durch die Gründer bestellt und auch hier ist eine notarielle Beurkundung erforderlich die in der Regel im Gründungsprotokoll erfolgt.

 

Des Weiteren muss der Aufsichtsrat gem. § 30 Abs. 4 AktG den ersten Vorstand bestellen. Die Bestellung ist in § 84 AktG näher geregelt. Danach erfolgt die Bestellung auf höchstens fünf Jahre durch einen Aufsichtsratsbeschluss. Für letzteren in die einfache Mehrheit und keine notarielle Beurkundung notwendig.

 

2.3 Welche Gründungsberichte und Gründungsprüfungen sind für die Gründung einer AG vorgesehen?

Sowohl die Gründer als auch der Vorstand und der Aufsichtsrat haben einen Gründungsbericht zu erstellen. Zusätzlich kann eine besondere Gründungsprüfung durch externe Prüfer erforderlich werden.

 

2.3.1 Was muss der Gründungsbericht der Gründer beinhalten?

Gem. § 32 Abs. 1 AktG haben die Gründer einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten (sog. Gründungsbericht). Darin sind gem. § 31 Abs. 2 AktG die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben. Außerdem ist gem. § 31 Abs. 3 AktG anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat.

 

2.3.2 Welche Anforderungen werden an den Gründungsbericht des Vorstands und des Aufsichtsrats gestellt?

Gem. § 34 Abs. 2 AktG müssen der Vorstand und der Aufsichtsrat über jede Prüfung schriftlich berichten. Im Bericht sind der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben und anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt wurden. Ein Bericht, der durch Vorstand und Aufsichtstrag gemeinsam erstellt wurde, ist zulässig. Der Bericht ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates zu unterschreiben. Sie können sich hierbei nicht vertreten lassen.

Die Prüfung umfasst gem. § 34 Abs. 1 AktG die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26, 27 AktG. Zusätzlich muss geprüft werden, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.

 

2.3.3 Wann wird eine Gründungsprüfung durch externe Gründungsprüfer erforderlich?

Gegebenenfalls kann eine externe Gründungsprüfung durch externe Prüfer notwendig werden. Das ist gem. § 33 Abs. 2 AktG der Fall, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates zu den Gründern gehört oder wenn bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind. Der externe Gründungsprüfer hat sodann einen gesonderten Prüfungsbericht zu erstellen.

Wird die Gründungsprüfung nicht vorgenommen oder erfolgt sie durch die falsche Person, hat das Gericht die Eintragung gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 AktG abzulehnen. Wurde die Gesellschaft dennoch eingetragen, ist sie wirksam entstanden.

 

2.3.4 Kann auch der Notar eine Gründungsprüfung vornehmen?

Gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 AktG kann der beurkundende Notar anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen. Das ist in zwei Fällen zulässig: wenn ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder wenn bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrates Aktien übernommen worden sind.

 

2.4 Welche Anforderungen werden an die Anmeldung und die Eintragung gestellt?

2.4.1 Die Anmeldung

Die Gesellschaft muss gem. § 36 Abs. 1 AktG bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist dabei unzulässig, anders als eine gesetzliche beziehungsweise organschaftliche Vertretung (vgl. BayObLG, NJW 1987, 135).

Gem. § 36 Abs. 2 AktG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jede Aktie der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt wurde und endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

Bei einer Bareilage muss der eingeforderte Betrag mindestens ¼ des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag (100 % des Agios) umfassen, § 36a Abs. 1 AktG. Die Bareinlage ist vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu leisten, jedoch zeitlich nach der Gründung der Gesellschaft und Übernahme der Aktien. Eine Zahlung an die Vorgründungsgesellschaft oder an einen noch nicht bestellten Vorstand befreien den Gründer somit nicht von seiner Einlageschuld (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 1994, 398). Nur ausnahmsweise soll eine Zahlung an die Vorgründungsgesellschaft oder den künftigen Vorstand ausreichen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NZG 2005, 556). Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass die Zahlung mit einer eindeutigen Zweckbestimmung geleistet wurde, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Gründung besteht und die Bareinlage isolierbar von dem übrigen Vermögen der Vorgründungsgesellschaft beziehungsweise des künftigen Vorstandes in ihre beziehungsweise seine Verfügungsgewalt übergeht.

Anstelle einer Bareinlage kann die Einlage durch Kontogutschrift auf einem Konto der Gesellschaft oder des Vorstandes erbracht werden, § 54 Abs. 3 AktG. Die Einzahlung muss dabei zur freien Verfügung des Vorstandes erfolgen. Das bedeutet, dass der Vorstand ohne Einschränkungen rechtlich und tatsächlich über die Einlage verfügen können muss. Umstritten ist, ob eine „freie Verfügbarkeit“ auch noch angenommen werden kann, wenn Absprachen über die Verwendung des eingezahlten Geldes getroffen wurden. Da die Rechtslage unklar ist, sollte auf solche Absprachen verzichtet werden.

Nach dem Grundsatz der „wertgleichen Deckung“ darf der Vorstand vor der Eintragung der Gesellschaft in Handelsregister über die geleisteten Einlagen verfügen, wenn an deren Stelle wertgleiche aktivierungsfähige Vermögensgegenstände treten, die Einlagen also wertmäßig in anderer Form vorhanden sind.

Die Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung ergeben sich aus § 37 AktG. Sie muss eine Erklärung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AktG und des § 36a AktG erfüllt sind. Des Weiteren muss sie den Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben werden und den darauf eingezahlten Betrag angeben. Zudem ist in der Anmeldung nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Handelt es sich nicht um eine Bareinlage, sondern wurde der Betrag durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt (§ 54 Abs. 3 AktG), muss der Nachweis durch eine Bestätigung es kontoführenden Instituts geführt werden. Die Anmeldung muss zudem eine Versicherung enthalten, in der die Vorstandsmitglieder versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt wurden. Weitere Anforderungen sind in § 37 Abs. 3 und 4 AktG geregelt.

 

2.4.2 Die Eintragung

Gem. § 38 Abs. 1 AktG prüft das Gericht, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Eintragung abgelehnt. Im Übrigen erfolgt die Eintragung gem. § 39 Abs. 1 AktG. Mit der Eintragung im Handelsregister ist die AG entstanden, § 41 Abs. 1 Satz 1 AktG.

 

2.5 Was ist unter einer Vor-AG oder einer Vorgründungsgesellschaft zu verstehen?

Eine Vor-AG liegt ab dem Zeitpunkt vor, ab dem die Aktien durch die Gründer übernommen werden und die Satzung bestimmt wird. Sie ist somit ein notwendiges Durchgangsstadium zur Gründung der AG. Sie ist rechts- und parteifähig. Die Vorschriften zur AG finden sinngemäß Anwendung. Nach dem Identitätsgrundsatz gehen die Rechte und Pflichten der Vor-AG mit der Eintragung der AG automatisch auf die AG über.

Eine Vorgründungsgesellschaft besteht hingegen, bevor die Gründung der AG beurkundet wurde. Auf sie finden das Recht der GbR oder der OHG Anwendung.

 

3. Was ist bei der Durchführung der Hauptversammlung zu beachten?

3.1 Wie sind die zentralen Eigenschaften einer Hauptversammlung?

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, § 101 Abs. 1 AktG, und beruft sie ab, § 103 Abs. 1 AktG. Da der Aufsichtsrat den Vorstand bestellt, bestimmt die Hauptversammlung somit mittelbar auch über die Bestellung des Vorstandes. Zudem beschließt die Hauptversammlung über Satzungsänderungen, §§ 179 ff. AktG.

Unterschieden wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung.

Die ordentliche Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG. Sie fasst jährlich wiederkehrende Beschlüsse.

Die außerordentliche Hauptversammlung wird zusätzlich zur ordentlichen Hauptverhandlung einberufen, wenn darüber hinaus aktuelle Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.

 

3.2 Wann und wie wird die Hauptversammlung einberufen?

Gem. § 121 Abs. 1 AktG ist die Hauptversammlung in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies fordert. Gem. § 121 Abs. 2 AktG wird sie durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Welche Angaben die Einberufung beinhalten muss, ist in § 121 Abs. 3 AktG geregelt. Die Vorschrift nennt unter anderem Angaben zur Firma, zum Gesellschaftssitz, zur Zeit und dem Ort der Hauptversammlung und welche Besonderheiten sich bei börsenorientierten Gesellschaften ergeben.

Der Beschluss der Hauptversammlung ist gem. § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wenn er in einer Hauptversammlung gefasst wurde, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 AktG einberufen wurde.

Die Hauptversammlung muss gem. § 122 Abs. 1 AktG einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den 1/20 Teil des Grundkapitals erreichen die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Auch der Aufsichtsrat kann gem. § 111 Abs. 3 AktG die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.

Gem. § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG kann zudem in der Versammlung selbst ein Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung gestellt werden.

Gem. § 121 Abs. 4 AktG ist die Einberufung in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Tag der Absendung gilt dann als Tag der Bekanntmachung. Auch die Gegenstände der Tagesordnung sind bekannt zu machen. Über solche Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, § 124 Abs. 4 AktG.

Die Einberufungsfrist ist für die ordentliche Hauptversammlung in § 175 Abs. 1 AktG geregelt, wonach die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden muss.

Daneben gilt § 123 Abs. 1 AktG. Danach ist die Hauptversammlung mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen, wobei der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen ist. Unter Umständen, beispielsweise bei einer erforderlichen Anmeldung, kann sich diese Frist verlängern, vgl. § 123 Abs. 2, 3 AktG.

 

3.3 Wer ist der Vorsitzende der Hauptversammlung?

In der Regel wird der Vorsitzende des Aufsichtsrates in der Satzung als Versammlungsleiter bestimmt. Enthält die Satzung keine solche Regelung, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes oder der beurkundende Notar können dabei nicht als Versammlungsleiter gewählt werden.

Die Hauptversammlung kann den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit und auch ohne wichtigen Grund wieder abberufen, es sei denn, er wurde gerichtlich bestellt. Enthält die Satzung eine entsprechende Regel zur Person des Versammlungsleiters, benötigt die Hauptversammlung für eine Abberufung einen wichtigen Grund, wie beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung (vgl. LG Köln, AG 2005, 696, 698).

Die Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung und die Erledigung der Geschäfte zu sorgen. Zu diesem Zweck darf er auch Ordnungsmaßnahmen treffen, wie beispielsweise einem Redner notfalls das Wort entziehen.

 

3.4 Wer nimmt an der Hauptversammlung teil?

Alle Aktionäre sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Gem. § 123 Abs. 2 und 3 kann aber in der Satzung eine vorherige Anmeldung oder ein besonderer Nachweis der Aktionärseigenschaft als Voraussetzung für die Teilnahme festgelegt werden.

Die Aktionäre haben neben dem Teilnahmerecht auch ein Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht.

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sollen gem. § 118 Abs. 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen.

Eine Teilnahmepflicht kann für den Abschlussprüfer (§ 176 Abs. 2 AktG) sowie für den Notar (§ 130 AktG) bestehen.

 

3.5 Welche Formvorschriften sind im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu beachten?

§ 130 Abs. 1 AktG regelt, dass jeder Beschluss der Hauptverhandlung durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift, sogenanntes Ablaufprotokoll, zu beurkunden ist. Unschädlich ist, wenn der Notar kurzzeitig nicht anwesend ist. Die einzelnen Anforderungen an die Niederschrift sind in § 130 Abs. 2 AktG geregelt, wie die Angabe des Ortes und des Tages der Niederschrift und des Ergebnisses der Abstimmung.

Gem. § 241 Nr. 2 AktG ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1, 2, 4 AktG beurkundet ist. Nicht jeder Fehler führt sogleich zur Nichtigkeit, beispielsweise wenn notwendige Anlagen nicht beigefügt wurden.

Neben der reinen Protokollierung nimmt der Notar seine Prüfungspflichten wahr, indem er beispielsweise darauf hinweist, die Versammlung ordnungsgemäß durchzuführen und die Beschlüsse rechtswirksam zu fassen.

 

4. Wie können Satzungsänderungen beschlossen werden?

4.1 Allgemeines

Die Vorschriften zur Satzungsänderung befinden sich in den §§ 179 ff. AktG. Gem. § 179 Abs. 1 AktG bedarf jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Handelt es sich um eine Änderung, die nur die Fassung der Satzung betrifft, kann die Hauptversammlung die Befugnis dem Aufsichtsrat übertragen. Eine bloße Fassungsänderung wird vorgenommen, wenn sich bloß der Wortlaut, nicht aber der Inhalt der Satzung ändern soll.

Der Beschluss zur Satzungsänderung wird mit einer Mehrheit, die mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, gefasst, § 179 Abs. 2 AktG. Bei der Satzungsänderung handelt es sich zudem um einen Beschluss, der nach § 130 Abs. 1 AktG notariell zu beurkunden ist.

Sodann hat der Vorstand die Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen und mit einer Bescheinigung des Notars zu versehen, dass der Wortlaut der eingereichten Satzungsänderung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung übereinstimmt, § 181 AktG.

 

4.2 Kapitalerhöhung

Eine bedeutsame Satzungsänderung ist die Kapitalerhöhung, bei der sich die AG neues Eigenkapital verschafft. Die Kapitalerhöhung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen: Die Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlage (§§ 182 ff. AktG), die bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG), das genehmigte Kapital (§§ 202 ff. AktG) sowie die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (§§ 207 ff. AktG).

Bei der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen wird das Grundkapital erhöht, indem neue Aktien gegen Bareinlagen abgegeben werden.

Der von der Hauptversammlung gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss wird durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, § 184 AktG. Der Kapitalerhöhungsbeschluss enthält dabei alle wesentlichen Festsetzungen, insbesondere den Erhöhungsbetrag sowie die Zahl und die Art der neu auszugebenden Aktien.

Sodann werden die neuen Aktien durch einen sogenannten Zeichnungsschein gezeichnet, aus dem die Beteiligung nach der Zahl beziehungsweise bei Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag sowie gegebenenfalls die Gattung der Aktien hervorgeht, § 185 AktG. Der Zeichnungsschein enthält die Erklärung des Zeichners, Aktien aus der Kapitalerhöhung erwerben zu wollen. Nimmt die Gesellschaft diese Erklärung an, kommt ein Zeichnungsvertrag zustande. In diesem verpflichtet sich der Zeichner, die gezeichneten Aktien zu übernehmen und die Einlage zu erbringen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, dem Zeichner die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung zu gewähren.

Anschließend werden die Mindesteinlagen geleistet.

Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals wird durch den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, § 188 AktG. Erst dann können neue Aktien ausgegeben werden, § 191 AktG.

Eine weitere Kapitalmaßnahme ist die Kapitalherabsetzung, bei der die Grundkapitalziffer herabgesetzt wird. Dies kann durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222-228 AktG), weine vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229-236 AktG) oder eine Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien (§§ 237-239 AktG) erfolgen.

Ist ein Beschluss der Hauptversammlung zu einer Kapitalmaßnahme fehlerhaft, kann dies je nach Fehler zur Nichtigkeit oder aber auch nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen. Wurde der fehlerhafte Beschluss bereits im Handelsregister eingetragen, bleibt der Beschluss wirksam, wenn es sich um einen zur Anfechtung berechtigten Fehler handelte und keine Anfechtungsklage erhoben wurde. Wird der Beschluss hingegen erfolgreich angefochten, ist er gemäß § 248 AktG nichtig. Bis der Beschluss für nichtig erklärt wurde, wird die Kapitalmaßnahme als wirksam behandelt (sog. Grundsatz der fehlerhaften Gesellschaft). Hinsichtlich der Zeichnung gem. § 185 AktG, kann sich auf etwaige Fehler nicht mehr berufen werden, sobald die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen wurde, § 185 Abs. 3 AktG. Solche Fehler können sich beispielsweise aufgrund von Willensmängeln bei der Abgabe der Erklärung, aufgrund eines Formfehlers (§ 125 AktG) oder aufgrund von Inhaltsmängeln des Zeichnungsscheins (§ 185 Abs. 1 Satz 3 AktG) ergeben.

 

 


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