Die GmbH & Co. KG

1. Was ist eine GmbH & Co. KG?

Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft. Sie kombiniert zwei unterschiedliche Gesellschaftsformen, namentlich eine GmbH und eine  Kommanditgesellschaft (KG). Gerade deshalb ist diese Gesellschaftsform so beliebt, da durch sie die Vorteile beider Gesellschaftsformen (Flexibilität der Personengesellschaft und Haftungsbeschränkung der GmbH) zusammengebracht werden können. Die Rechtsverhältnisse der beiden Gesellschaften richten sich jedoch nach den für die Gesellschaft jeweils einschlägigem Regeln und Gesetze.

Persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist die GmbH (Komplementär-GmbH). Nur sie ist daher zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Zudem ist ihre Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern auf das Stammkapital beschränkt. Die Kommanditisten, die jeweils eine Kommanditeinlage leisten, sind meist natürliche Personen oder Holdinggesellschaften. Regelmäßig sind die Gesellschafter der GmbH mit den Kommanditisten identisch.

Gem. § 19 Abs. 2 HGB muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung benennt, sodass dem Firmennamen der Zusatz „-GmbH & Co. KG“ angehängt werden muss.

Da es sich bei der GmbH & Co. KG um eine Kommanditgesellschaft handelt, wird im Folgenden sowohl auf wesentliche Grundsätze einer Kommanditgesellschaft als auch die sich speziell für eine GmbH & Co. KG ergebenden Besonderheiten eingegangen.

 

2. Was ist eine Kommanditgesellschaft?

Gem. § 161 Abs. 1 HGB ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

Zunächst ist also der Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. d. § 1 Abs. 2 HGB erforderlich.

Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft. Denn § 124 HGB, der für die offene Handelsgesellschaft (OHG) gilt, findet gem. § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG Anwendung. Danach kann die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Das bedeutet, dass die KG Trägerin eigener Rechte und Pflichten sowie gegenüber ihren Gesellschaftern selbstständig ist.

 

3. In welchem Umfang haften die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft?

Bei einer KG haften die Kommanditisten persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch beschränkt durch den Haftungsbetrag. Gem. § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist aber ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Die Einlage eines Kommanditisten wird gem. § 172 Abs. 1 HGB durch den in der Handelsregistereintragung angegebenen Betrag bestimmt. Die Kommanditisten beteiligen sich folglich an einer Personengesellschaft, die Außenhaftung ist jedoch beschränkt. Ist keine Haftungsbeschränkung vereinbart, handelt es sich zwingend um eine OHG. Erhält der Kommanditist seine Einlage von der Gesellschaft zurück, lebt seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf, § 172 Abs. 4 HGB. Das bedeutet, dass er dann wieder persönlich mit seinem gesamten Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haftet.

 

4. Wie wird eine Kommanditgesellschaft gegründet?

Zur Gründung einer KG bedarf es den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Dieser kann grds. formfrei geschlossen werden, es sei denn, ein Gesellschafter oder die Gesellschaft verpflichtet sich zum Erwerb eines Grundstücks. Denn gem. § 311b BGB bedarf ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung.

Die KG entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung der KG im Handelsregister gem. § 123 Abs. 1 HGB. Auch vor der Eintragung kann die KG jedoch gem. § 123 Abs. 2 HGB durch Vollzug entstehen, also mit ihrem Geschäftsbeginn. Das Geschäft beginnt, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt und nach außen als Gesellschaft auftritt. Darunter fallen auch Vorbereitungshandlungen wie beispielsweise die Anmietung von Räumen. Dem Geschäftsbeginn müssen jedoch alle Gesellschafter zustimmen. Beginnt ein vertretungsberechtigter Gesellschafter der KG ohne Zustimmung der anderen mit der Aufnahme von Geschäften, verpflichtet er nur sich selbst. § 128 HGB i. V. m. § 161 II HGB, wonach die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften, greift dann nicht ein. Vielmehr handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dieser ist dem anderen Teil gem. § 179 BGB selbst zur Erfüllung verpflichtet, wenn der Vertretene (d. h. die Gesellschaft) die Genehmigung des Vertrags verweigert.

Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister erfolgt durch alle Gesellschafter und enthält insbesondere auch den Betrag der Einlage des jeweiligen Kommanditisten.

 

5. Wem obliegt die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und wie wird sie nach außen hin vertreten?

Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und dürfen die Gesellschaft nicht nach außen vertreten. Dies folgt aus § 164 S. 1 HGB. Zur Vertretung sind also nur die persönlich haftenden Gesellschafter berufen. Die Vertretungsmacht richtet sich nach § 125 HGB. Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, § 126 Abs. 1 HGB. Grds. besteht Einzelvertretungsmacht, das heißt, jeder Gesellschafter ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Es kann jedoch auch eine Gesamtvertretungsmacht vereinbart werden, wonach alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt werden. Auch kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung berechtigt sein sollen (sog. Gemischte Gesamtvertretung). Auch können einzelne Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag ganz von der Vertretung ausgeschlossen werden, wenn dies im Handelsregister eingetragen wird. Auch die Vereinbarung einer Gesamtvertretung muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies folgt aus § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB, wonach die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu enthalten hat. Ist eine Gesamtvertretung vereinbart worden und haftet ein Gesellschafter dennoch allein, kann das Geschäft nur noch durch die mitvertretungsberechtigten Gesellschafter genehmigt werden.

Bei der GmbH & Co. KG ist folglich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt. Geschäftsführung und Vertretung erfolgen also durch die Geschäftsführer der GmbH als Organe der GmbH (§ 35 GmbHG). Die Kommanditisten sind von der Vertretung der GmbH & Co. KG ausgeschlossen (§ 170 HGB).

 

6. Ist bei der GmbH & Co. KG der Abschluss eines Insichgeschäfts möglich?

In der Regel haben die Gesellschafter ein Interesse an der Befreiung von § 181 BGB. Gem. § 181 BGB kann ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, ihm ist ein anderes gestattet oder das Rechtgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit. Der Geschäftsführer der GmbH möchte jedoch regelmäßig Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG vornehmen. Überwiegend wird bei einer GmbH & Co. KG anerkannt, dass der Geschäftsführer der GmbH zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit der KG berechtigt werden kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 562, 1479). Der Geschäftsführer kann dann Rechtsgeschäfte im eigenen Namen mit der KG schließen. Eine Befreiung von dieser Vorschrift kann und sollte deshalb im Gesellschaftsvertrag vereinbart und im Handelsregister eingetragen werden.

 

7. Wie erbringen die Kommanditisten ihre Einlagen?

In der Praxis wird regelmäßig ein festes Kapitalkonto gebildet, auf dem die Einlagen der Gesellschafter verbucht werden und das unveränderlich bleibt. Das Kapitalkonto repräsentiert die Höhe der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Eigenkapital der Gesellschaft. Auf weiteren Konten können sonstige Ein- und Auszahlungen verbucht werden.

Für die Geschäftsanteile eines Kommanditisten gilt § 167 Abs. 2 HGB, wonach der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben wird, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Wird durch Gewinne die Pflichteinlage erbracht, werden ihm weitere Gewinne also nicht mehr zugeschrieben. Diese weiteren Gewinne werden jedoch dann einem zweiten Konto gutgeschrieben, welches eine fällige Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist.

Das Kapitalkonto eines Kommanditisten ist auch steuerrechtlich von Bedeutung, namentlich für die Ermittlung der sofort ausgleichsfähigen Verlustanteile sowie die vortragsfähigen Verlustanteile (vgl. § 15a EstG).

Gerade bei einer GmbH & Co. KG kann es jedoch vorkommen, dass die persönlich haftende und geschäftsführende GmbH gar keine Einlage leistet, keinen Kapitalanteil hält und an Gewinn bzw. Verlust der KG nicht beteiligt ist. Ein solcher Fall, bei dem ein Gesellschafter zwar einen Gesellschaftsanteil hat, ihm aber keine vermögens- bzw. kapitalmäßige Beteiligung an der Gesellschaft zusteht, wird aber überwiegend anerkannt.

 

8. Wie erfolgt die Beschlussfassung innerhalb einer Kommanditgesellschaft?

Beschlüsse müssen grds. einstimmig gefasst werden, § 119 Abs. 1 HGB. Gem. § 119 Abs. 2 HGB kann im Gesellschaftsvertrag aber auch bestimmt werden, dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat. Gerade letzteres muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, d. h. die der Mehrheitsentscheidung unterliegenden Beschlussgegenstände müssen im Gesellschaftsvertrag klar bezeichnet werden. Dabei reicht es aber aus, dass sich, auch ohne konkrete Auflistung, aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig ergibt, dass der jeweilige Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterliegt. Mit der Zulassung der Mehrheitsentscheidung darf des Weiteren kein Entzug schlechthin unverzichtbarer oder „relativ unentziehbarer“ (hierzu gehören insb. die nur aus wichtigem Grund entziehbaren) Mitgliedschaftsrechte verbunden sein. Auch ein vollständiger Ausschluss von Stimmrechten im Vertrag ist grds. zulässig, solange der Kernbereich der Mitgliedschaft nicht vom Ausschluss betroffen wird. Ein solcher Ausschluss ist auch zulässig, wenn der persönlich haftende Gesellschafter der KG eine GmbH ist, also bei einer GmbH § Co. KG (vgl. BGH NJW 1993, 2100). Hier kann sogar das Stimmrecht der GmbH für solche Beschlüsse ausgeschlossen werden, die in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der GmbH eingreifen. Denn die Haftung der GmbH ist ohnehin auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sodass die Auswirkungen der Beschlüsse für sie nicht besonders erheblich sein können.

 

9. Inwieweit ist die Kündigung eines Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft möglich?

Die Kündigung eines Gesellschafters ist in § 132 HGB geregelt. Danach kann die Kündigung eines Gesellschafters, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. Jedoch können Kündigungsfrist, -termin oder -ausschluss auch abweichend vereinbart werden. Nur eine unverhältnismäßig lange Bindung ist nicht mehr zulässig. Eine solche unverhältnismäßig lange Bindung wird aber selbst bei einer Bindung von 30 Jahren noch nicht angenommen (vgl. BGH, WM 1967, 36).

 

10. Wie erfolgt die Anteilsübertragung und welche Besonderheiten ergeben sich hierbei gerade bei einer GmbH & Co. KG?

Verfügungen über Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft sind zulässig, bedürfen aber der Zustimmung aller Mitgesellschafter, die aber bereits zuvor generell im Gesellschaftsvertrag niedergeschrieben werden kann. Mit der Anteilsübertragung wird der Erwerber neuer Gesellschafter und tritt vollständig in die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Er erlangt den Gesellschaftsanteil also mit dem Inhalt, den er auch beim Veräußerer hatte.

Bei einer GmbH & Co. KG sind Anteilsübertragungen an Dritte bezogen auf nur eine der beiden Gesellschaften in der Regel nicht gewollt. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG ergeben sich deshalb dadurch, dass die Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und die Übertragung der Anteile an der KG erfolgt. Rechtlich werden somit Anteile zwei verschiedener Gesellschaften übertragen. Wirtschaftlich wird die Übertragung regelmäßig einheitlich in einem Vertrag vorgenommen. Sonderbetriebsvermögen geht bei einer Anteilsübertragung nicht mit über, da es nicht zum Gesellschaftsanteil gehört. Zum Sonderbetriebsvermögen gehört das Eigentum der Gesellschaft, das dem Betrieb der Gesellschaft dient (z. B. ein Grundstück des Gesellschafters, das die Gesellschaft für ihren Betrieb nutzt) oder die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft fördert. Ist die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens gewollt, kann dies in einem gesonderten Vertrag vereinbart werden. Für die Übertragung gelten dann die jeweiligen Vorschriften (im o. g. Beispiel zum Grundstück würde die Übertragung deshalb nach §§ 873, 925 BGB erfolgen). Aus steuerrechtlichen Gründen sollte vor der Anteilsübertragung an einer GmbH & Co. KG vereinbart werden, inwieweit Sonderbetriebsvermögen mit übergehen soll.

Der Vertrag enthält dann sowohl eine Regelung zur Geschäftsanteilsabtretung des GmbH-Anteils sowie zur Abtretung des Kommanditanteils. Im Folgenden hierzu ein Beispiel:

I. Sachstand

    1. An der Firma …-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro bestehen nachfolgende Beteiligungsverhältnisse:
      1. Gesellschafter A mit einem Geschäftsanteil zu 12.500 Euro
      2. Gesellschafter B mit einem Geschäftsanteil zu 12.500 Eur0
    2. An der Firma …-GmbH & Co. KG bestehen nachfolgende Beteiligungsverhältnisse:
      1. Persönlich haftender Gesellschafter: …-GmbH
      2. Kommanditisten mit den Kommanditeinlagen iHv.:
      3. Frau A mit einer Kommanditeinlage iHv 10.000 Euro
      4. Herr B mit einer Kommanditeinlage iHv 10.000 Euro
    1. Die Kapitalkonten entsprechen den Einlagen. Die Einlage der Kommanditisten entspricht der Pflichteinlage.
    2. Vertragsgegenstand ist der Geschäftsanteil von Herrn B an der GmbH iHv 12.500 Euro sowie der Kommanditanteil von Herrn B an der GmbH & Co. KG iHv 10.000 Euro.

II. Kaufvertrag

    1. Der Verkäufer Herr B verkauft seine in I. genannten Geschäftsanteile an der GmbH zu 12.500 Euro sowie an der KG zu 10.000 Euro mit allen Mitgliedschaftsrechten an den Käufer Herr C. Der zu zahlende Kaufpreis beläuft sich also auf insgesamt 22.000 Euro und ist sofort fällig.
    2. Mit der Kommanditbeteiligung werden auch alle Rechte und Pflichten an bzw. ggü. der KG übertragen. Mit dem Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH werden auch alle entsprechenden Rechte und Pflichten sowie das Bezugsrecht für den Gewinn für das laufende Geschäftsjahr übertragen.
    3. Gewährleistungen 

III. Geschäftsanteilsabtretung des GmbH-Anteils

    1. Der Verkäufer tritt mit dinglicher Wirkung den in I. 1 genannten Geschäftsanteil an der GmbH an den Käufer ab.
    2. Der Käufer nimmt die Abtretung an.
    3. Damit geht der Geschäftsanteil auf den Erwerber über. Hierauf hat der Notar hingewiesen. 

IV. Abtretung des Kommanditanteils

    1. Der Verkäufer überträgt seinen in I. 2 genannten Kommanditanteil an der GmbH & Co. KG an den Käufer aufschiebend bedingt durch die Eintragung des Käufers als Kommanditist im Handelsregister.
    2. Auflösend bedingt durch die Eintragung des Erwerbers als Kommanditist im Handelsregister, hält der Verkäufer den Kommanditanteil treuhänderisch für den Käufer.
    3. Der Verkäufer tritt seine Ansprüche auf den Gewinnanteil an den Käufer ab.
    4. Bis zum Bedingungseintritt übt der Verkäufer die Gesellschafterrechte im Interesse des Käufers sowie das Stimmrecht, die Gewinnbezugs- und Entnahmerechte nach Weisungen des Käufers aus.
    5. Der Käufer nimmt die Abtretung an.

V. Zustimmung

Alle Gesellschafter der KG und alle Gesellschafter der Komplementär-GmbH haben der Übertragung des Kommanditanteils und des GmbH-Geschäftsanteils an den Käufer zugestimmt. Die Beschlüsse werden diesem Vertrag beigefügt.

Auch hinsichtlich der Nachfolge besteht grds. das Interesse an einer einheitlichen Übertragung, sodass in der Regel vereinbart wird, dass beide Beteiligungen (an der GmbH und an der KG), nur an einen Nachfolger vererbt werden dürfen.

 

 


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