Treuhandvereinbarungen im Zusammenhang mit GmbH-Anteilen

1. Was ist eine Treuhandvereinbarung?

Bei der Treuhandvereinbarung übernimmt der Treuhänder für Rechnung des Treugebers einen Anteil an der GmbH. Dies kann insbesondere anlässlich der Gründung einer GmbH erfolgen. So kann der Treugeber an der Gesellschaft wirtschaftlich beteiligt werden, indem ihm wirtschaftlich ein Gesellschaftsanteil übertragen wird, ohne dass er selbst Gesellschafter der GmbH wird. Durch den Treuhandvertrag werden dem Treugeber umfangreiche Rechte verschafft, damit er vor einem treuwidrigen Verhalten des Treuhänders, der Gläubiger des Treuhänders oder sonstigen Störungen geschützt ist. Zu diesen Rechten gehören insbesondere eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht oder eine aufschiebend bedingte Abtretung des Geschäftsanteils. Nur so erhält der Treugeber einen weitreichenden Einfluss auf das Handeln des Treuhänders und auf den Geschäftsanteil, den er selbst wirtschaftlich trägt.

 

2. Was regelt die Treuhandvereinbarung im Einzelnen?

Folgende Punkte werden regelmäßig im Treuhandverhältnis aufgenommen:

  • Der Treuhänder verpflichtet sich, seine Gesellschaftsrechte im Interesse des Treugebers auszuüben. Dabei unterliegt er den Weisungen des Treugebers. Insbesondere dürfen Verfügungen über den Gesellschaftsanteil nur im Einvernehmen mit dem Treugeber getroffen werden. Dabei kann dem Treugeber auch eine unwiderrufliche Stimmrechts- und Abtretungsvollmacht zuerkannt werden.
  • Der Treuhänder verpflichtet sich, etwaige Gewinne an den Treugeber abzuführen. Zu beachte ist jedoch, dass gegebenenfalls Abtretungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sind, die nicht umgangen werden dürfen.
  • Der Treugeber erhält das Recht, den Treuhandvertrag jederzeit zu kündigen. Zudem kann zugleich eine durch die Kündigung aufschiebend bedingte Abtretung des Geschäftsanteils an den Treugeber vereinbart werden. Im Treuhandvertrag kann vorgesehen werden, dass eine solche Abtretung auch durch weitere Umstände ausgelöst wird. Diesbezüglich kommen die Insolvenzeröffnung oder die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil durch die Gläubiger des Treuhänders in Betracht.
  • Auf der anderen Seite müssen auch die berechtigten Interessen des Treuhänders geschützt werden. Aus diesem Grund erhält der Treuhänder regelmäßig ein Recht auf Freistellung und Aufwendungsersatz. Des Weiteren können eine Vergütung für seine Tätigkeit oder ein ordentliches Kündigungsrecht des Treuhänders vereinbart werden.

 

3. Welche Besonderheiten sind im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis zu berücksichtigen?

Hinsichtlich der Formwirksamkeit ist zu beachten, dass der Treuhandvertrag gem. § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf.

Des Weiteren kann die Abtretung des Geschäftsanteils im Treuhandvertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft werden, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden, vgl. § 15 Abs. 5 GmbHG. Zudem kann mit der Abtretung ein gesellschaftsvertragliches Ankaufsrecht verbunden werden. Soll ein solches Ankaufsrecht nicht bestehen, sollte ein Verzicht der Mitgesellschafter auf ein Ankaufsrecht von vornherein vertraglich festgeschrieben werden. Das Gleiche gilt für die Zustimmungserklärungen.

 

4. Wie sieht ein Treuhandvertrag aus?

Im Folgenden wird ein Musterbeispiel zur Ausgestaltung eines Treuhandvertrages betreffend einen GmbH-Anteil, den der Treuhänder anlässlich der Gründung einer GmbH für Rechnung des Treugebers übernommen hat, dargestellt:

§ 1 Vorbemerkung

Mit Urkunde des Notars haben A und B eine GmbH unter der Firma A&B-GmbH mit dem Sitz in Münster gegründet. Bei der Gründung hat A einen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 Euro übernommen.

§ 2 Begründung des Treuhandverhältnisses

A und B einigen sich, dass A den bei der Gründung übernommenen Geschäftsanteil in Höhe von 10.000 € an der A&B-GmbH im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers erbringt.

§ 3 Pflichten des Treuhänders
  1. Der Treuhänder hält, besitzt und verwaltet den in § 1 genannten Geschäftsanteil für Rechnung des Treugebers. Der ausgeschüttete Gewinn sowie alle weiteren Erträge aus den Geschäftsanteilen sind an den Treugeber abzuführen. Die Gewinnabführung hat unverzüglich zu erfolgen.
    Der Treuhänder tritt sicherungshalber sämtliche Gewinnansprüche, die ihm aus der Beteiligung erwachsen, an den Treugeber ab.
  2. Der Treuhänder gibt dem Treugeber jederzeit Auskunft. Er teilt dem Treugeber die Beschlüsse der Gesellschaft mit und übersendet ihm die Protokolle über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschaft.
  3. Bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte handelt der Treuhänder stets im Interesse des Treugebers.
    Sein Stimmrecht übt der Treuhänder nach Weisungen des Treugebers aus, es sei denn, dem stehen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft zwingend entgegen.
    Der Treuhänder ermächtigt den Treugeber, die Rechte aus den Geschäftsanteilen, insbesondere das Stimmrecht, auch in eigener Person auszuüben.
  4. Ohne ein vorheriges Einverständnis des Treugebers darf der Treuhänder keine Verfügungen über den Geschäftsanteil treffen oder sich zu einer solchen Verfügung verpflichten. Das gilt auch für Nebenrechte und -ansprüche wie insbesondere den Gewinnanspruch, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind.
    Der Treuhänder erteilt dem Treugeber eine unwiderrufliche Vollmacht, den Geschäftsanteil abzutreten, zu verpfänden oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der bevollmächtigte Treugeber befreit.
  5. Der Treugeber und der Treuhänder behandeln das Treuhandverhältnis gegenüber jedermann vertraulich.
  6. Die in § 3 Nr. 3 und Nr. 4 erteilten Vollmachten erlöschen nicht mit dem eventuellen Tod des Vollmachtgebers.
§ 4 Pflichten des Treugebers
  1. Der Treugeber gewährt dem Treuhänder für dessen Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
  2. Der Treugeber stellt den Treuhänder von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei, welche sich auf den von ihm treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil gründet. Dazu gehört insbesondere eine Inanspruchnahme aus Kosten- und Steuerschulden gleich welcher Art, die sich aus der Beteiligung ergibt.

Der Treugeber erstattet dem Treuhänder alle Auslagen, die ihm durch die Übernahme, den Besitz, die Verwaltung oder die Übertragung des Geschäftsanteils entstehen.

§ 5 Beendigung des Treuhandverhältnisses
  1. Die Begründung des Treuhandverhältnisses erfolgt auf unbestimmte Zeit. Es endet mit dem Tod des Treuhänders, einer Beschlagnahme des Anteils im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder, einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treuhänders beziehungsweise dessen Ablehnung mangels Masse und mit der vollständigen Übertragung des Geschäftsanteils an den Treugeber oder eine vom Treugeber benannte dritte Person durch den Treuhänder auf Weisung des Treugebers.
  2. Das Treuhandverhältnis wird zudem durch eine Kündigung des Treugebers beendet. Die Kündigung hat zum Ende des Monats zu erfolgen, aus wichtigem Grund auch fristlos.
  3. Das Treuhandverhältnis wird auch durch eine Kündigung des Treuhänders beendet. Die Frist beträgt sechs Monate zum Jahresende. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Kündigung fristlos erfolgen.
  4. Aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Treuhandverhältnisses tritt der Treuhänder seinen Geschäftsanteil an den Treugeber ab.
§ 6 Zustimmung

Die Gesellschafter erteilen die Zustimmung zur Abtretung des Geschäftsanteils, insbesondere zu der aufschiebend bedingten Abtretung nach § 5 Nr. 4.

 


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