Was macht ein Notar und was macht er nicht und warum nur in Münster?
1. Der Notar macht:
Das Gesetz schreibt bei verschiedenen Rechtsgeschäften und Erklärungen die notarielle Beurkundung oder öffentliche (d.h. notarielle) Beglaubigung vor. Die Beurkundung und Beglaubigung ist die Kerntätigkeit des Notars insbesondere in den Bereichen
- Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge, Erbscheinsanträge etc.
- Grundstücksrechts (Hauskauf, Wohnungskauf, Grundstückschenkungen, Grundschuldbestellungen, Erbbaurechtsbestellungen etc.)
- Gesellschaftsrecht, etwa bei Gründungen von GmbHs und Aktiengesellschaften, Handelsregisteranmeldungen, Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz oder Unternehmensverträge i.S.d. Aktiengesetzes
- Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen, Adoptionen etc.
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
In der Regel entwirft der Notar die Verträge für die Urkundsbeteiligten im Vorfeld und belehrt die Beteiligten im Rahmen des Beurkundungsverfahrens umfassend über die rechtlichen Folgen. Der Notar beurkundet oder beglaubigt aber auch Dokumente, die von den Beteiligten selbst oder von deren Rechtsanwälten entworfen wurden.
2. Der Notar macht nicht:
Einseitige Interessenvertretung eines Mandanten. Die einseitige Interessenvertretung, z.B. eines Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags ist vielmehr Aufgabe eines Rechtsanwalts. Der Notar hingegen ist streng neutral, d.h. unabhängig und unparteilich im Verhältnis beider Vertragsseiten; er klärt also gleichermaßen sowohl den Käufer als auch den Verkäufer rechtlich über die Beurkundung auf. Der Notar ist auch nicht berechtigt, den Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Die Neutralität des Notars gebietet es, dass dieser in Angelegenheiten, die er selbst oder ein Kanzleipartner oder Kanzleimitarbeiter als Rechtsanwalt beraten hat, oder in Angelegenheiten, die den Notar selbst oder seine Verwandten betreffen, nicht tätig werden darf.
3. Warum nur in Münster?
Gemäß § 10 der Bundesnotarordnung (BNotO) wird jedem Notar ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen. Der Notar kann sich also nicht frei entscheiden, wo er tätig werden möchte, er kann sich lediglich auf den von ihm gewünschten Amtssitz bewerben, wenn dort eine freie Notarstelle vom Landejustizministerium ausgeschrieben ist. Der Amtssitz der Notare Martin Rochell und Dr. Thankmar Wagner ist die kreisfreie Stadt Münster. An diesem Amtssitz (Münster) hat der Notar seine Geschäftsstelle zu halten. Die Geschäftsstelle sind die Büroräume des Notars. Außerhalb der Geschäftsstelle darf der Notar nur in Ausnahmefällen tätig werden, z.B. bei schwer kranken oder altersgebrechlichen Personen, die noch ihr Testament beurkunden lassen wollen, aber nicht (mehr) in die Kanzleiräume kommen können.
Vom Amtssitz i.S.d. § 10 BNotO ist der sog. Amtsbereich i.S.d. § 10a BNotO zu unterscheiden. Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts (vorliegend des Amtsgerichts Münster) in dem er seinen Amtssitz hat. Außerhalb des Amtsbereichs darf der Notar nicht tätig werden, es sei denn es liegt ein besonderes berechtigtes Interesse vor und er bekommt (ganz ausnahmsweise) vorab die Genehmigung hierfür durch die Aufsichtsbehörde (vorliegend der Präsident des Landgerichts Münster) erteilt. Dies kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor. Die Notare Martin Rochell und Dr. Thankmar Wagner sind daher grundsätzlich nur in Münster tätig. Dies unterscheidet die Notar von Anwälten und Steuerberatern, die im gesamten Bundesgebiet und auch sonst überall auf der Welt rechtsberatend tätig sein dürfen.
Warum also Münster? Weil dort der Amtssitz und die Geschäftsstelle liegt und die Notare nur in Münster tätig werden dürfen.
Das bedeutet aber nicht, dass auch die an der Beurkundung oder Beglaubigung beteiligten Personen aus Münster kommen müssen. Auch der Gegenstand der Beurkundung, z.B. das Grundstück, das mit notariellen Kaufvertrag verkauft wird oder die GmbH, deren Geschäftsanteil notariell übertragen wird, muss nicht in Münster liegen. Beispielsweise kann ein Verkäufer, der in München wohnt, ein in Hamburg liegendes Grundstück an einen Käufer, der in Berlin wohnt, bei einem Notar in Münster verkaufen. Es müssen lediglich der Käufer und der Verkäufer, oder deren Vertreter, beim Notar in Münster zur Beurkundung erscheinen. Im Einzelfall reicht sogar eine Nachgenehmigung eines nicht beim Notar erschienenen oder nicht vertretenen Beteiligten. Sowohl bei der Vertretung als auch bei der Nachgenehmigung müsste der nicht erschienene oder nicht vertretenen Beteiligte (z.B. der Käufer aus Berlin) allerdings seine Vertretungsvollmacht bzw. seine Nachgenehmigung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Notar (z.B. bei einem Notar in Berlin) beglaubigen lassen.
Wenn also beispielsweise der Verkäufer aus München und/oder der Käufer aus Berlin keine Zeit haben nach Münster zum Notar zu fahren, dann könnten der Verkäufer und/oder der Käufer aus Berlin auch jeweils einen Vertreter bevollmächtigen, der sie bei der Beurkundung in Münster vertritt. Der Verkäufer aus München und/oder der Käufer aus Berlin können sich also Zeit und Fahrtkosten sparen und müssten nur zu einem örtlichen Notar in München oder Berlin zur Unterschriftsbeglaubigung erscheinen. In der Praxis läuft dies wie folgt ab:
- Zuerst wird der Notar in Münster beauftragt, den Grundstückskaufvertrag zu beurkunden und die Vertretungsvollmachten für Käufer und/oder Verkäufer zu entwerfen.
- Der Notar in Münster übersenden sodann die Entwürfe des Grundstückskaufvertrags sowohl an den Käufer und den Verkäufer und die Entwürfe der Vertretungsvollmachten an den Käufer bzw. Verkäufer (am einfachsten per E-Mail).
- Der Käufer aus Berlin und der Verkäufer aus München gehen vor Ort zu einem Notar und lassen dort die von dem Notar in Münster entworfenen Vertretungsvollmachten beglaubigen. Die beglaubigten Vertretungsvollmachten werden dann in Urschrift (im Original) per Post an den Notar in Münster geschickt.
- Wenn die Originale der Vertretungsvollmachten beim Notar in Münster vorliegen, können die von dem Käufer bzw. Verkäufer bevollmächtigten Personen beim Notar in Münster die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vornehmen.
Bei einer Beurkundung ist es also weder notwendig, dass die Käufer oder Verkäufer in Münster wohnen, noch dass diese – sofern sie beim Beurkundungstermin wirksam vertreten werden – persönlich in Münster erscheinen. Es ist auch nicht notwendig, dass sich der Beurkundungsgegenstand (z.B. das Grundstück oder die GmbH) in Münster befindet. Nur der Notar muss in Münster sein und bleiben.
Bei einer Unterschriftsbeglaubigung hingegen muss natürlich die unterschreibende Person persönlich zum Notar.
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