Erbschein und Erbausschlagung

1. Erbscheinverfahren anstelle eines notariellen Testaments oder eines notariellen Erbvertrags

Wenn Sie über Grundstücke, Erbbaurechte, Häuser oder Wohnungen verfügen und diese vererbt oder vermacht werden und kein notarielles Testament haben, dann benötigen Ihre Erben einen Erbschein. Der Grund hierfür ist § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung. Um das Grundstück auf die Erben umzuschreiben, muss dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen werden. Die Erbfolge kann aber nur durch Erbschein bzw. europäisches Nachlasszeugnis oder aber durch notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachgewiesen werden.

Auch für den Fall, dass ein selbstgeschriebenes Testament unverständlich ist, insbesondere wenn unklar bleibt wer mit welchem Anteil Erbe wird, können sich Banken, Versicherungen und Behörden vorbehalten, sich von den Erben einen Erbschein vorlegen zu lassen.

Den Erbschein erteilt auf Antrag das Nachlassgericht (das örtliche Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat). Im Antrag auf Erteilung des Erbscheins ist eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass dem Antragsteller nichts bekannt ist, was der Richtigkeit aller im Antrag gemachten Angaben entgegensteht. Der Antrag und die dazugehörige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung können entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar aufgenommen werden. Die Kosten hierfür sind im GNotKG einheitlich mit einer sog. 1,0 Gebühr nach KV 23300 festgelegt, ganz gleich ob der Antrag beim Notar oder beim Gericht gestellt wird. Eine weitere sog. 1,0 Gebühr nach KV 12210 erhebt das Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins als solchen.

Im Vergleich zu einem notariellen Einzeltestament fallen durch einen Erbschein die doppelten Gebühren an. Denn ein notarielles Einzeltestament löst nur eine 1,0 Gebühr nach KV 21200 und nicht zwei 1,0 Gebühren wie der Erbschein samt Antrag aus. Ein notarielles Einzeltestament ist somit regelmäßig die kostengünstigere Variante gegenüber einem Erbschein.

Wenn das Grundstück aufgrund eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments zunächst vom Mann an die Frau und nach dieser auf die gemeinsamen Kinder vererbt wird, werden zwei Erbscheine benötigt, zum einen nach dem Tod des Mannes und sodann nach dem Tod der Frau. Ebenfalls zwei Erbscheine werden benötigt, wenn von vorneherein sowohl Mann als auch Frau über Grundstücke verfügen. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament löst eine sog. 2,0 nach KV 21100 Gebühr aus. Zwei Erbscheine lösen zwei mal zwei 1,0 Gebühren aus (also insgesamt 4,0). Auch in diesem Fall ist regelmäßig ein notarielles gemeinschaftliches Testament günstiger als zwei Erbscheine. Gleiches gilt für einen notariellen Erbvertrag, der, wie ein gemeinschaftliches Testament, eine 2,0 Gebühr auslöst.

Die vorgeschriebene amtliche Verwahrung des notariellen Testaments beim Nachlassgericht kostet stets pauschal EUR 75. Die Registrierung des Testaments beim zentralen Testamentsregisters kostet ab dem 01.01.2022 EUR 12,50.

Die notariellen Kosten für Ihren Erbscheinsantrag können Sie unverbindlich hier berechnen;

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2. Erbausschlagung

Wenn Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags Erbe geworden sind, erben Sie mit ihrem Erbanteil nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Wenn der Erblasser überschuldet war, bedeutet das für den Erben, dass dieser mehr Schulden als Vermögen erbt und – sofern er die Erbschaft nicht rechtzeitig und formgültig ausschlägt – für die Schulden, wie zuvor der verstorbene Erblasser, haftet. Ohne Ausschlagung gilt die Erbschaft nach Ablauf der Ausschlagungsfrist automatisch als angenommen (§ 1943 BGB). Das bloße Nichtstun führt zur Erbschaft und damit auch zur Haftung für die Schulden des Erblassers. Erbschaften müssen nach deutschem Recht, anders etwa als in Italien, nicht aktiv angenommen werden.

Wenn Sie erfahren, dass Sie Erbe geworden sind, sollten Sie schnellstmöglich prüfen, ob die Erbschaft werthaltig oder überschuldet ist. Bei Überschuldung der Erbschaft ist meistens eine Ausschlagung ratsam.

Form der Erbausschlagung

Die Ausschlagung der Erbschaft kann gemäß § 1945 BGB entweder

  • durch persönliches Erscheinen beim zuständigen Nachlassgericht und Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder
  • durch Abgabe einer notariell beglaubigten Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Eine bloße schriftliche Ausschlagungserklärung ohne notarielle Beglaubigung ist unwirksam.

Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen am Kenntnis des Erben von der Erbschaft ( § 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Ausnahmsweise verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist und in der vorgeschriebenen Form beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte) oder dem Nachlassgericht des Erben eingehen.

Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen wollen, vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin!

 


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