Ihr notarielles Testament

1. Warum überhaupt ein Testament?

Die Mehrheit der Menschen in Deutschland hat kein Testament oder hat ein selbstgeschriebenes oftmals streitanfälliges Testament verfasst. Dabei gibt es gute Gründe für ein notarielles Testament. Denn ohne klares und rechtsgültiges Testament wird der gesamte Nachlass nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge verteilt ohne Berücksichtigung des Willens des verstorbenen Erblassers und auch ohne Berücksichtigung des Willens der erbberechtigten Angehörigen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, werden die rechtlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge oftmals als ungerecht oder unpassend empfunden. Zudem werden mehrere Erben, ungeachtet dessen, ob sich diese untereinander verstritten sind oder keinen Kontakt zueinander haben, durch die gesetzlichen Regelungen in eine Erbengemeinschaft gezwungen, deren Auseinandersetzung leider oftmals zu Unfrieden in der Familie führt, wenn kein klaren Regelungen im Testament vorhanden sind. So ist es beispielsweise möglich, die Vermögensgegenstände einzeln durch Vermächtnis einzelnen Personen zuzuordnen und für die Erfüllung dieser Vermächtnisse oder sonstigen Teilungsanordnungen einem Testamentsvollstrecker einzusetzen. Der Testamentsvollstrecker hat dann die Aufgabe den Willen des Testierenden umzusetzen und ist hierbei nicht auf die Zustimmung der Erben angewiesen. So könnte schon im Vorhinein sichergestellt werden, dass die Erben sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Streit gegenseitig blockieren.

 

2. Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist – Die gesetzliche Erbfolge

Wenn Sie sich Gedanken darüber machen, wer Erbe werden soll, dann ist es hilfreich, sich zunächst die gesetzliche Erbfolge zu vergegenwärtigen. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn Sie kein Testament errichtet und/oder keinen Erbvertrag beurkundet haben. Leider spiegelt die gesetzliche Erbfolge nicht immer die Wünsche des Verstorbenen und die Erwartungen der Erben wieder. Ein Testament kann hier Klarheit und Sicherheit schaffen und helfen, den Familienfrieden zu wahren.

Insbesondere bei Patchwork-Familien kann die gesetzliche Erbfolge zu scheinbar willkürlichen Ergebnissen, je nachdem welcher Ehegatte zuerst verstirbt bzw. den anderen Ehegatten überlebt, führen. Um ein Beispiel zu nennen: Mann und Frau haben jeweils ein Kind aus erster Ehe. Wenn der Mann zuerst stirbt, dann erbt sein Kind und seine Frau zu ½. Wenn danach die Frau stirbt erbt ihr Kind alles von der Frau, mithin auch den ½ Anteil, den zuvor der Mann an die Frau vererbt hat. Bei gleicher Vermögensverteilung von Mann und Frau erhält das Kind des Mannes somit am Ende nur ½ und das Kind der Frau 3/2, somit das Dreifache vom Kind des Mannes. Entgegen der gesetzlichen Erbfolge ist hier aber meistens gewollt, dass das jeweils eigene Kind und nicht das Kind des anderen Ehepartners das Erbe erhält. Dies könnte testamentarisch beispielsweise so ausgestaltet werden, dass die Ehegatten jeweils ihre eigenen Kinder zu Alleinerben einsetzen und wechselseitig im Testament auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des früher sterbenden Ehegatten verzichten. Ein solcher Pflichtteilsverzicht ist beurkundungspflichtig und kann nicht durch handschriftliches Testament vereinbart werden.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erfolge unterscheidet nach Erben der 1. Ordnung bis zu den Erben der 5. und ferneren Ordnung. Erben einer vorangehenden Ordnung schließen Erben späterer Ordnungen aus. Beispielsweise schließen vorhandene Kinder (Erben 1. Ordnung) die Eltern (Erben 2. Ordnung) des Erblassers von der Erbschaft aus.

  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel etc). des Erblassers (§ 1924 Abs. 1 BGB)
  • Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB)
  • Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB)
  • Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB)

Die Ehegatten gehören nicht zu den Verwandten einer Ordnung. Die Ehegatten erhalten nach § 1931 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft neben Verwandten der ersten Ordnung (insbesondere die Kinder) die Hälfte der Erbschaft, neben den Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel der Erbschaft. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Praesentation1

 

3. Was ist der Pflichtteil und wie hoch ist dieser?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur die Abkömmlinge (Kinder und nach diesen die Enkel etc.) des Erblassers, dessen Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Die Eltern des Erblassers wiederum sind nur dann Pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Die Geschwister oder sonstige Verwandte des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteilsanspruch kann nur durch notariell zu beurkunden Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen werden. Wenn als Sorge besteht, dass eine Pflichtteilsberechtigte Person entgegen den Wünschen des Erblassers ihren Pflichtteil geltend macht, dann kann dem nur mit einem Pflichtteilsverzicht begegnet werden. Als Beispiel: Mann und Frau haben zwei Kinder. Mann schenkt Kind 1 zu Lebzeiten Vermögen, dass auf dessen Pflichtteil angerechnet werden soll (dies ist als Bestimmung bei der Schenkung nach § 2315 BGB möglich und üblich). Kind 2 soll dafür als Ausgleich das gesamte restliche Erbe von Mann und Frau erhalten. Mit der Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil nach dem Mann, ist allerdings der Pflichtteil des Kind 1 nach dem Tod der Frau noch nicht abgegolten. Eine Anrechnung aufgrund der Bestimmung im Rahmen der Schenkung kann nämlich nur auf den Pflichtteil des Schenkenden, also des Mannes, erfolgen, nicht aber auf den Pflichtteil nach der Frau (diese schenkt dem Kind 1 ja auch nichts). Gewollt ist regelmäßig hingegen, dass mit der Vermögensschenkung das Kind 1 “schon alles erhalten hat” und nicht nochmal nach dem Tod der Frau einen Pflichtteil geltend machen kann. Hier bietet es sich an, dass das beschenkte Kind 1 bei der Schenkung einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht sowohl gegenüber dem Mann als auch gegenüber der Frau erklärt.

Ihren Pflichtteil können Sie unverbindlich hier berechnen:

 

4. Ist ein Testament auch ohne Notar gültig? Welche Vorteile hat ein notarielles Testament?

Für die Errichtung eines Testaments ist kein Notar erforderlich. Ein vollständig eigenhändig geschriebenes mit Ort und Datum unterschriebenes Testament einer testierfähigen Person ist auch ohne Notar rechtswirksam und damit gültig.

Ein notarielles Testament hat jedoch viele Vorteile:

  • Individuelle Beratung und rechtssichere Formulierung durch den Notar

Ein Testament rechtssicher zu gestalten kann eine komplexe und herausfordernde Aufgabe sein. Der Notar geht auf die Wünsche der Testierenden ein, erläutert die rechtlichen Möglichkeiten und verschriftlicht den letzten Willen. Das führt nicht nur dazu, dass der letzte Wille rechtsicher festgehalten wird, der Notar vermeidet so auch Streitigkeiten über die Auslegung des Testaments unter den Erben.

  • Beweissicherung durch den Notar

Gerade bei älteren Testierenden kann unter den Erben nach dem Tod des Erblassers Streit darüber entbrennen, ob der Testierenden bei der Errichtung des Testaments noch testierfähig war. Dem beugt der Notar vor, in dem er im Testament beweiswirksam festhält, dass er sich von der Testierfähigkeit des Erblassers überzeugt hat.

  • Registrierung beim zentralen Testamentsregister und Verwahrung beim Amtsgericht

Meist werden eigenhändig verfasste Testamente Zuhause beim Erblasser aufbewahrt. Hier besteht immer die Gefahr, dass das Testament im Todesfall nicht gefunden und vom Amtsgericht eröffnet wird. Notarielle Testamente hingegen werden vom Notar im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und in einem verschlossenen Umschlag beim örtlichen Amtsgericht sicher hinterlegt. Das Amtsgericht wird automatisch über den Tod des Erblassers informiert. So wird sichergestellt, dass das Testament auch vom Amtsgericht eröffnet wird.

  • Kostenvorteil notarielles Testament: Kein Erbschein notwendig

Wenn der Erblasser Grundstücker vererbt hat, dann können die Erben über das geerbte Grundstück nur verfügen, d.h. das Grundstück durch Verkauf oder Schenkung übertragen, teilen oder mit Grundschulden belasten, wenn die Erben als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Um jedoch in das Grundbuch eingetragen zu werden, müssen die Erben ihre Erbschaft dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen. Der Nachweis der Erbschaft ist gemäß §  35 Grundbuchordnung nur durch einen Erbschein (alternativ ein europäisches Nachlasszeugnis zu den gleichen Kosten wie ein Erbschein) oder ein notariell beurkundetes Testament möglich. Die Gebühr für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und die Gebühr für den erteilten Erbschein selbst, ist jedoch regelmäßig höher als die notarielle Gebühr für ein notarielles Testament. Der Erblasser erspart seinen Erben mit einem notariellen Testament somit die Gebühr für einen oftmals teureren Erbschein.

 

5. Ich bin Unternehmer. Was muss ich in meinem Testament beachten?

Das Testament eines Unternehmers hat besondere Herausforderungen. Zum einen muss das Testament genau mit den Gesellschaftsverträgen der Unternehmen abgestimmt sein, da diese oftmals Regelungen enthalten, welche Qualifikationen ein künftiger Erbe oder Vermächtnisnehmer haben muss, um Gesellschafter des Unternehmens zu werden bzw. um eine Einziehung von geerbten Geschäftsanteilen zu verhindern. Überdies sind oftmals auch steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da für betriebliches Vermögen unter bestimmten Bedingungen erbschaftsteuerliche Privilegien gewährt werden. All dies können Sie, ggfs. unter Hinzuziehung Ihrer Steuerberater, mit Ihrem Notar besprechen und Lösungen erarbeiten.

 

6. Wie viel kostet ein notarielles Testament? Welche Kosten entstehen für ein Testament?

Die Notarkosten für Ihr Testament oder Erbvertrag können Sie gerne unverbindlich unter unserem Notarkostenrechner für sich berechnen:

https://www.sommerfeld-majka.de/notar/notarkostenrechner/testamente-und-erbvertraege/

Bitte bedenken Sie, dass ein notarielles Testament regelmäßig günstiger ist, als ein Erbscheinverfahren (siehe hier https://www.sommerfeld-majka.de/notar/erbschein-erbausschlagung/).

 


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