General- und Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Inhalte Verbergen

1. Was ist eine Vorsorgevollmacht und wofür sollte ich Vorsorge treffen – Ist das nicht nur was für alte und kranke Leute?

In einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter) den Vollmachtgeber zu vertreten, wenn der Vollmachtgeber auf Grund seines Alters, eines Unfalls oder Krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln.

Die Ursachen für die Notsituation des Vollmachtgebers können vielfältig sein, so könnte der Vollmachtgeber durch lange Krankheit psychisch oder körperlich auf Hilfe angewiesen sein, oder etwa durch einen plötzlichen Unfall im Koma liegen.

Für einen solchen Notfall stellen sich viele rechtliche und persönliche Fragen, die in einer Vorsorgefallmacht vorbeugend geregelt werden können.

  • Wer soll mich vor Behörden, vor anderen Personen und vor Gerichten vertreten?
  • Wer regelt meine Bankgeschäfte und Versicherungsangelegenheiten, wer überweist für mich fällige Zahlungen und nimmt Zahlungen entgegen?
  • Wer kümmert sich um meine Post und meine E-Mails und sonstigen online Accounts?
  • Wer sorgt für meine Gesundheit und trifft Entscheidungen bei Pflegebedürftigkeit?
  • Wer sorgt für mein minderjähriges Kind?
  • Wer entscheidet bei notwendigen Operationen und medizinischen Behandlungen?
  • Wer kümmert sich um einen Platz im Pflegeheim und wer darf, sofern erforderlich, meine Wohnung auflösen, wenn ich ins Pflegeheim komme?

Mit einer Vorsorgevollmacht können insbesondere diese Fragen vorab für den Notfall geklärt werden. Diese und viele weitere Aspekte können Sie bereits heute und nicht erst im Notfall regeln. Für eine Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh. Ein Notfall kann jeden unerwartet treffen. Eine Vorsorgevollmacht ist keine Frage des Alters oder der Gesundheit.

 

2. Was ist, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe? Sind dann nicht meine Ehegatte oder meine Kinder automatisch für mich zuständig?

Leider sind die Ehegatten oder die Kinder nicht von allein als Vertrauenspersonen die Bevollmächtigten. Wenn ein Volljähriger seine eigenen Angelegenheiten wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht mehr selber regeln kann, dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der dann die notwendigen Entscheidungen trifft. Wen das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzt, liegt im Ermessen des Betreuungsgerichts. Wenn eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, dann bestellt das Betreuungsgericht hingegen keinen Betreuer, denn die Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers gesetzlich vor (§ 1896 Abs. 2 BGB). Zwar hat das Betreuungsgericht bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere der Bindungen zu Eltern, zu Kindern und zum Ehegatten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Das ist aber keine Garantie dafür, dass das Gericht auch ein Familienmitglied als Betreuer auswählt, etwa dann, wenn das Gericht einen (fremden) Berufsbetreuer für geeigneter hält. Der (Berufs-)Betreuer erhält für seine Tätigkeit auch eine Vergütung nach Stundensätzen. Diese Vergütungen können sich, gerade bei längerer Krankheit, zu nicht unerheblichen Kosten aufsummieren.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann also bestimmt werden, wer sich im Notfall um welche Angelegenheiten kümmern soll und darf. In den meisten Fällen, wird die bevollmächtigte Vertrauensperson, etwa der Ehegatte, auch unentgeltlich tätig. Ein möglicherweise missliebiger und kostspieliger Betreuer wird durch eine Vorsorgevollmacht vermieden.

 

3. Kann ich auch mehrere Bevollmächtigte nebeneinander oder in von mir festgelegter Reihenfolge einsetzen?

Selbstverständlich können Sie auch mehrere Bevollmächtigte gleichzeitig und nebeneinander einsetzen. Sie können regeln, dass die Bevollmächtigten nur gemeinsamen oder mindestens zu zweit für Sie handelnd dürfen (sog. Gesamtvollmacht) oder (in der Praxis häufiger), dass alle Bevollmächtigten gleichberechtigt jeweils einzeln für Sie handeln dürfen (sog. Einzelvollmacht). Sie können auch für bestimmte Geschäfte, z.B. Bankgeschäfte über einem gewissen Betrag, festlegen, dass mehrere Bevollmächtigte gemeinsam handeln müssen und nicht ein Bevollmächtigter allein handeln darf.

Anstatt oder in Ergänzung zu mehreren gleichberechtigten Bevollmächtigten ist oftmals ein gestuftes Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander gewünscht. Beispielsweise können Sie ihren Ehegatten als (Haupt-)Bevollmächtigten einsetzen und im Innenverhältnis anweisen, dass ihre Kinder als sog. Ersatzbevollmächtigte von der (Ersatz-)Vollmacht erst Gebrauch machen dürfen, wenn der (Haupt?)Bevollmächtigte seinerseits wegen Alters, Gebrechen oder Krankheit nicht mehr für den Vollmachtgeber handeln kann oder will.

Von der Ersatzvollmacht zu unterscheiden ist die sog. Untervollmacht. Sie können den Bevollmächtigten seinerseits die Befugnis erteilen, Untervollmachten zu erteilen. Hierdurch ist der Bevollmächtigte in der Lage, wenn dieser – ganz gleich aus welchem Grund, etwa aus terminlichen Gründen – nicht für den Vollmachtgeber handeln kann oder will, eine oder mehrere andere Personen zu bevollmächtigen, bestimmte Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu übernehmen. Dies können z.B. Behördengänge oder andere Aufgaben sein. Oftmals wird der Kreis der vom Vollmachtgeber zugelassenen Personen eingeschränkt. Beispielsweise könnte der Bevollmächtigte der Ehegatte sein, mit der Befugnis den gemeinsamen Kindern Untervollmachten zu erteilen. Die Funktion der Untervollmacht ist damit der Funktion einer Ersatzvollmacht ähnlich. Der Unterschied liegt darin, dass der Ersatzbevollmächtigte vom Vollmachtgeber selbst benannt wird wohingegen die Unterbevollmächtigten vom Bevollmächtigten ernannt werden. Ungeachtet dessen handeln auch die Unterbevollmächtigten nicht für den Bevollmächtigten sondern für den Vollmachtgeber. Ersatzbevollmächtigte und Unterbevollmächtigte können auch nebeneinander ernannt werden; diese schließen sich nicht gegenseitig aus.

 

4. Muss ich die Vorsorgevollmacht beim Notar beurkunden? Welchen Vorteil hat die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht?

Grundsätzlich kann eine Vollmacht in jeder Form, sogar mündlich, erteilt werden. Doch allein schon aus Nachweisgründen ist eine mündliche Vollmacht niemals zu empfehlen. Mindestens schriftlich, d.h. auf Papier mit Unterschrift des Vollmachtgebers, sinnvollerweise ergänzt um die Angabe von Ort und Datum sollte eine Vollmacht jedenfalls abgefasst sein.

Dennoch ist eine notariell beurkundete Vollmacht zu empfehlen und in bestimmten Fällen sogar zwingend erforderlich. So ist etwa eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich, wenn Sie beurkundungspflichte Grundstücksgeschäfte (z.B. zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie) tätigen wollen oder einen Verbraucherkredit beantragen möchten. Auch wenn sonstige Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt, z.B. zur Löschung einer Grundschuld, oder gegenüber dem Handelsregister, z.B. zur Abtretung eines Kommanditanteils, abgegeben werden können sollen, ist eine öffentlich (insbesondere notariell) beglaubigte Vollmacht erforderlich.

Nicht selten bestehen auch Banken, Sparkassen und Versicherungen auf die Vorlage einer notariellen Vollmacht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Notar bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung feststellt. Hierdurch wird sichergestellt, dass einem nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht zur Unterschrift „untergeschoben“ wird und diese „untergeschobene“ Vollmacht dann bei der Bank Verwendung findet.

Ein weiterer Vorteil einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht liegt darin, dass der Notar stets neue „Ausfertigungen“ i.S.d. § 47 BeurkG erteilen kann, wenn die ursprünglich für den Bevollmächtigten erteilte „Ausfertigung“ abhandengekommen ist. Ausfertigungen eines Notars gelten im Rechtsverkehr als Original. Wenn hingegen das Original einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht verloren geht und der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, kann dieser keine weiteren Originale seiner Vorsorgevollmacht mehr erteilen. Hierbei ist wichtig zu verstehen, dass einfache Kopien einer Original-Vorsorgevollmacht von dem Dritten, demgegenüber die Kopie der Vorsorgevollmacht vorgelegt wird, z.B. Behörden, Vermieter oder Banken, zurückgewiesen werden können. Denn die Kopie einer Original-Vorsorgevollmacht besagt allenfalls, dass eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, aber nicht, dass die Vorsorgevollmacht zwischenzeitlich nicht widerrufen wurde oder die Original-Vorsorgevollmacht von dem Bevollmächtigten an den Vollmachtgeber zurückgegen wurde. Denn sonst könnte der Bevollmächtigte die Vollmacht – ohne Kenntnis des Vollmachtgebers – kopieren und dann, trotz zwischenzeitlichen Widerrufs der Vollmacht, unberechtigt mit der Kopie Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers abschließen; darum ist eine Kopie nicht geeignet die Bevollmächtigung nachzuweisen. Wenn hingegen eine Original-Vollmacht bzw. eine notarielle „Ausfertigung“ durch den Vertreter z.B. der Bank vorgelegt wird, dann darf die Bank gemäß § 172 BGB darauf vertrauen, dass die Vollmacht nicht zwischenzeitlich widerrufen wurde, es sei denn die Bank ist über den Widerruf bzw. das Erlöschen der Vollmacht informiert.

Zu guter Letzt: Durch den Notar und dessen kompetente Beratung und sachkundige Formulierung wird sichergestellt, dass die Vorsorgevollmacht auch wirksam ist und der Wille des Vollmachtgebers rechtssicher umgesetzt wird.

 

5. Welchen Vorteil hat die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer? Was passiert, wenn die Vorsorgevollmacht übersehen wird?

Eine Vorsorgevollmacht erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie im entscheidenden Augenblick greifbar ist und nicht übersehen wird. Daher ist die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wichtig: So wird sie gefunden!

Wenn beispielsweise eine lebensgefährdende Operation ansteht und der Patient bewusstlos ist, dann beantragt der behandelnde Arzt beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers, der die Einwilligung zur Operation anstatt des bewusstlosen Patienten erteilen soll. Das Betreuungsgericht sieht, auch in Eilfällen, vor der Bestellung eines Betreuers, das Zentrale Vorsorgeregister ein. Wenn eine Vorsorgevollmacht des Patienten registriert ist, dann teilt das Gericht dem Arzt die Kontaktdaten des Bevollmächtigten mit, an den sich der Arzt wenden kann. Hierdurch wird vermieden, dass das Gericht einen fremden Dritten zum Betreuer bestellt, bevor die Operation vorgenommen wird. Nur wenn die bevollmächtigte Person in Eilfällen nicht erreichbar ist, wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt, damit die medizinisch notwendige Behandlung durchgeführt werden kann.

Wenn die Vorsorgevollmacht übersehen wird, weil diese nicht im Zentralen Vorsorgeregister registriert ist, wird von dem Betreuungsgericht, soweit erforderlich, ein Betreuer anstatt den ansonsten vorrangigen Vorsorgebevollmächtigten bestellt. Im Ernstfall kann somit ohne Registrierung der Vorsorgevollmacht nicht rechtzeitig sichergestellt werden, dass ein fremder Berufsbetreuer bestellt wird, der dann anstatt der bevollmächtigten Vertrauensperson handelt.

Der Notar nimmt mit Zustimmung des Vollmachtgebers die Registrierung der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gerne für Sie vor. Die Bevollmächtigen werden automatisch vom Zentralen Vorsorgeregister angeschrieben und darüber informiert, dass diese, sofern Sie nicht widersprechen, als Bevollmächtigte benannt sind.

Natürlich können Sie die Registrierung Ihrer Vorsorgevollmacht ungeachtet dessen, ob diese notariell beurkundet wurde oder nur privatschriftlich abgefasst ist, im Zentralen Vorsorgeregister auch selbst vornehmen. Einfacher und zeitsparender ist es dennoch dies dem Notar und seinen erfahrenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu überlassen.

 

6. Was kostet die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung beim Notar?

Die Kosten für Ihre Vorsorgevollmacht samt Patientenverfügung können Sie unverbindlich hier berechnen:

https://www.sommerfeld-majka.de/notar/notarkostenrechner/notarkosten-vorsorgevollmacht-mit-patientenverfuegung/

 

7. Kann die Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten nicht auch missbraucht werden?

  • Zunächst einmal ist es wichtig, dass als Bevollmächtigte nur Personen benannt werden, die das volle Vertrauen des Vollmachtgebers genießen. Vorsorgevollmachten sind sehr weitreichend und erlauben der bevollmächtigten Person umfassend für den Vollmachtgeber tätig zu werden. Es besteht aber die Möglichkeit mehrere Bevollmächtigte einzusetzen, die nach dem Willen des Vollmachtgebers grundsätzlich oder in bestimmten Fällen, nur gemeinsam handeln können und sich somit gegenseitig kontrollieren. Es kann zudem angeordnet werden, dass im Falle des Zerwürfnisses zwischen dem Vollmachtgeber und der bevollmächtigten Person vom Betreuungsgericht ein Kontrollbetreuer bestellt wird.
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob und wieweit der Bevollmächtigte Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers vornehmen darf. Es soll vermieden werden, dass der Bevollmächtigte gegen den Willen des Vollmachtgebers die Konten des Vollmachtgebers Leer räumt und die sonstigen Wertgegenstände, etwa Immobilien, an unliebsame Dritte verschenkt. Um dies zu verhindern, kann der Vollmachtgeber z.B. bestimmen, dass Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers von dem Bevollmächtigten nur an die Kinder des Vollmachtgebers vorgenommen werden dürfen oder dass Schenkungen nur bis zu einem bestimmen Wert zulässig sind. Übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke (sog. Anstandsschenkungen), also nicht das „Tafelsilber“ sind hingegen unproblematisch und können auch von dem Bevollmächtigten in aller Regel vorgenommen werden.
  • Nur mit der „Ausfertigung“ kann der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis wirksam nachweisen und Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers vornehmen. Damit verbunden ist die Frage, wann der Bevollmächtigte die Ausfertigung erhält. Dies kann unmittelbar nach der Beurkundung durch Übersendung einer „Ausfertigung“ an den Bevollmächtigten erfolgen oder der Notar sendet die Ausfertigung(en) zunächst nur an den Vollmachtgeber. Dieser kann dann die Ausfertigung zu gegebener Zeit selbst an den Bevollmächtigten übergeben. Umgekehrt kann der Vollmachtgeber die Vollmacht jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Rückgabe der „Ausfertigungen“, d.h. der Original-Vollmachten, verlangen.
  • Ein weiterer Punkt ist die sog. „Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“. Nach § 181 BGB darf der Bevollmächtigte keine Geschäfte mit sich selbst (sog. Insich-Geschäft) und keine als von verschieden Personen Bevollmächtigter (sog. Mehrfach-Vertretung) vornehmen. Als Beispiel für eine Mehrfach-Vertretung: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers als Käufer auftreten und zugleich im Namen eines fremden Dritten als Verkäufer handeln. Als Beispiel für ein Insich-Geschäft: Der Bevollmächtigte kann im Namen des Vollmachtgebers als Verkäufer auftreten und zugleich in eigener Person als Käufer handeln. In beiden Konstellationen besteht das Risiko, für eine Vertragspartei ein sehr vorteilhaftes Geschäft abzuschließen und für die andere Vertragspartei ein sehr nachteiliges Geschäft. Sofern der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht von diesen Beschränkungen befreit, sind dem Bevollmächtigten Insich-Geschäfte und die Mehrfach-Vertretung nicht gestattet.
  • Es ist darauf hinzuweisen, dass gerade mit der Erlaubnis zu Insich-Geschäften Missbrauchsrisiken verbunden sind, insbesondere wenn auch Schenkungen durch den Bevollmächtigten möglich sind. So könnte etwa das bevollmächtigte Kind das Haus der Eltern unentgeltlich auf sich selbst übertragen. Dennoch wird in der Praxis meistens auch die Erlaubnis zu Insich-Geschäften im Rahmen von Vorsorgevollmachten erteilt. Denn die Befreiung ermöglicht es alle Rechtegeschäfte ohne die Hinzuziehung eines fremden Dritten abzuschließen. Als Beispiel für ein Insich-Geschäft sei genannt, das Beziehen von Pflegegeld. Der betreuungsbedürftige Vollmachtgeber erhält das Pflegegeld selbst ausgezahlt. Wenn die Pflege durch den bevollmächtigten Angehörigen, z.B. das Kind, übernommen wird, dann kann dieser das Pflegegeld für die Pflege von dem Konto des Vollmachtgebers auf das Konto des pflegenden Bevollmächtigten veranlassen. In Vorsorgevollmachten sind daher Insich-Geschäfte regelmäßig gestattet, damit auch diese familieninternen Rechtsgeschäfte möglich sind.

 

8. Warum wird in der Vorsorgevollmacht zwischen dem „Innenverhältnis“ und dem „Außenverhältnis“ unterschieden?

Rechtlich wird bei Vorsorgevollmachten unterschieden zwischen dem „Innenverhältnis“ und dem „Außenverhältnis“.

Das Innenverhältnis sind die Handlungsanweisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten. Typischerweise weist der Vollmachtgeber den Bevollmächtigen an, die Vorsorgevollmacht erst dann zu verwenden, wenn der Vollmachtgeber wegen psychischer oder physischer Beeinträchtigungen, altersbedingter Behinderung oder wegen sonstiger krankheitsbedingter Verhinderung nicht mehr fähig ist, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln. Aufgrund dessen, dass zwischen dem Bevollmächtigen und dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis i.S.d. §§ 662 ff. BGB entsteht, darf der Bevollmächtige nicht gegen die Anweisungen des Vollmachtgebers verstoßen; tut er es trotzdem, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Das Außenverhältnis betrifft die Frage der Wirksamkeit gegenüber Dritten. In aller Regel wird die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt, d.h. der Bevollmächtigte kann unbeschränkt für den Vollmachtgeber handeln. Als Ausnahme hiervon wird jedoch, zum Schutze vor Missbrauch der Vorsorgevollmacht, oftmals angeordnet, dass Schenkungen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers macht, im Außenverhältnis begrenzt sind, beispielsweise dass Schenkungen nur an die Abkömmlinge des Vollmachtgebers zulässig sind (sonst könnte der Bevollmächtigte das Vermögen des Vollmachtgebers an beliebige Dritte verschenken). Verstößt der Bevollmächtigte gegen die Beschränkungen im Außenverhältnis, dann ist das Rechtsgeschäft unwirksam. Aufgrund dessen, dass die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist, ist diese auch sofort wirksam; die Anweisung des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten (im Innenverhältnis) von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln, hat auf die sofortige Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis keinen Einfluss.

Vereinfacht gesagt: Der Bevollmächtigte darf nicht gegen die Anweisungen (im Innenverhältnis) verstoßen; er könnte es aber (theoretisch). Gegen Beschränkungen im Außenverhältnis kann der Bevollmächtigte nicht verstoßen, selbst wenn er (theoretisch) wollte.

Warum wird überhaupt unterschieden zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis? Der Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Bevollmächtigte nach außen hin schnell und komplikationslos wie der Vollmachtgeber handeln soll. Dies sorgt bei den Vertragspartnern für Rechtssicherheit und Vertrauen, dass das abgeschlossene Geschäft oder die getätigte Handlung rechtsverbindlich ist.

Stellen Sie sich vor, die Vorsorgevollmacht wird von dem Bevollmächtigten bei einer Versicherung vorgelegt. Nun muss der Versicherungsangestellte prüfen, ob der Bevollmächtigte aufgrund dieser Vorsorgevollmacht handeln kann (Außenverhältnis). Der Versicherungsangestellte muss nicht prüfen, ob der Bevollmächtige handeln darf (Innenverhältnis), und könnte dies im Zweifel auch nicht oder nur mit sehr großem Aufwand. Der Versicherungsangestellte muss also nicht prüfen, ob die Anweisung an den Bevollmächtigten (Innenverhältnis), von der Vollmacht erst dann Gebrauch zu machen, wenn der Vollmachtgeber aufgrund Krankheit, Alter oder Gebrechen nicht mehr in der Lage ist seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln, erfüllt ist. Der Versicherungsangestellte wäre hierzu auch gar nicht in der Lage; zum einen fehlt ihm das medizinische Fachwissen (er ist kein Arzt) um den Gesundheitszustand des Vollmachtgebers zu beurteilen, zum anderen ist der Vollmachtgeber auch nicht bei dem Termin bei dem Versicherungsangestellten dabei, so dass der Versicherungsangestellte den Vollmachtgeber auch nicht Fragen kann oder sonst wie beurteilen kann, ob dieser nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten eigenverantwortlich selber zu regeln; immerhin ist es ja der Zweck der Vorsorgevollmacht, dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber solche Termine wahrnehmen kann.

 

9. Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung?

In einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson (der/die Bevollmächtige) bestimmt, die den Vollmachtgeber vertritt, wenn der Vollmachtgeber auf Grund seines Alters, eines Unfalls oder Krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Dies betrifft sowohl Gesundheitsangelegenheiten als auch wirtschaftliche Dinge, wie etwa der Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen. Die Vorsorgevollmacht ist meist allumfassend. Die Vorsorgevollmacht regelt welche Vertrauensperson in welchen Gesundheitsangelegenheiten für den Vollmachtgeber entscheiden kann.

Die Vorsorgevollmacht regelt hingegen nicht, welche medizinischen Maßnahmen in welcher Situation durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Dies ist vielmehr Inhalt der Patientenverfügung. In der Patientenverfügung bestimmt der Patient für den Fall, dass er seine Behandlungswünsche nicht mehr äußern kann (z.B. bei Komapatienten), in welchen konkreten Situationen er welche medizinische Maßnahme wünscht oder welche Maßnahme unterlassen werden soll. Beispielsweise wird in einer Patientenverfügung für den Fall, dass sich der Patient in aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befindet, häufig sinngemäß angeordnet, dass schmerz- und leidlindernde Maßnahmen aber keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn diese nur dazu führen, dass das Leid des sich im Sterbeprozess befindlichen Patienten verlängert werden. Die Patientenverfügung beinhaltet somit Anweisungen an die behandelnden Ärzte, wie die medizinische Behandlung am Ende des Lebens aussehen soll. Die Patientenverfügung gibt dem Arzt und dem Bevollmächtigten somit Klarheit und Sicherheit bezüglich der Wünsche, Vorstellungen und Ansichten des Vollmachtgebers.

 

10. Reicht es für meine Patientenverfügung nicht aus, dass ich einfach nur aufschreibe, „Ich will in Würde sterben und nicht an Maschinen angeschlossen werden“?

Leider reicht eine solche pauschale Aussage, so menschlich der Gedanke ist, rechtlich nicht aus. Vielmehr muss die medizinische Situation, in der die Patientenverfügung greift und auch die medizinisch durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen genau beschrieben werden. Die Patientenverfügung muss so genau geschrieben sein, dass z.B. der Arzt genau weiß, ob eine Maßnahme zur Lebensverlängerung wie Dialyse oder künstliche Beatmung zu unterlassen ist. Hat der Arzt Zweifel an der Wirksamkeit der Patientenverfügung, wird er sich für die lebensverlängernde Maßnahme entscheiden, da im anderen Falle ein Tötungsdelikt in Frage kommt. Diesen Zweifeln, die auf Ungenauigkeiten beruhen, sollte die Patientenverfügung entgegenwirken.

 

11. Kann ich in der Patientenverfügung aktive oder passive Sterbehilfe anweisen?

Als passive Sterbehilfe, die auch als „Hilfe im Sterben“ umschrieben wird, wird das Sterbenlassen des sich im Sterbeprozess befindlichen Patienten durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen bei Beibehaltung der Grundpflege und von schmerzlindernder Behandlung bezeichnet. Hierzu gehören z.B. der Verzicht auf Dialyse, auf künstliche Beatmung und auf künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, sowie der Verzicht auf Wiederbelebungsmaßnahmen. Der Abbruch dieser medizinischen Maßnahmen stellt „Hilfe im Sterben“ dar. Der Patient wird dann nach den Grundsätzen der Palliativmedizin behandelt. Die „Hilfe im Sterben“ ist zulässig, wenn der Patient, insbesondere in einer Patientenverfügung, einen entsprechenden Willen geäußert hat.

Aktive Sterbehilfe, auch umschrieben als „Hilfe zum Sterben“, bei der der Patient ausdrücklich nach der Tötung seiner selbst verlangt und der Tod durch ein Eingreifen von außen eintritt, z.B. durch das Verabreichen eines tödlichen Mittels, ist in Deutschland (derzeit noch) verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Ein solches Verlangen nach aktiver Sterbehilfe darf der Notar daher nicht mit in die Patientenverfügung mit aufnehmen.

 

12. Sie sind Unternehmer oder Freiberufler? – Unternehmervorsorgevollmacht!

Eine klassische Vorsorgevollmacht regelt in erster Linie die privaten und persönlichen Angelegenheiten, um die sich der Bevollmächtigte kümmern soll.

Wenn der Vollmachtgeber Unternehmer ist, stellt sich die Frage, ob neben der Vorsorgevollmacht für den privaten Bereich auch eine gesonderte Unternehmervorsorgevollmacht erteilt werden soll. In einer (gesonderten) Unternehmervorsorgevollmacht können Regelungen und Anweisungen getroffen werden, ob und wie das Unternehmen fortgeführt werden soll. Der Bevollmächtigte der privaten Vorsorgevollmacht ist dabei oftmals eine andere Person als die für den unternehmerischen Bereich bevollmächtigte Person. Während für die private Vorsorgevollmacht fast immer die nächsten Angehörigen (Ehepartner*innen, Kinder etc.) als Bevollmächtigte herangezogen werden, ist für den unternehmerischen Bereich nicht selten eine unternehmerisch Erfahrene Person vorzuziehen. So könnte beispielsweise die Ehefrau als Bevollmächtigte in der privaten Vorsorgevollmacht eingesetzt werden und der Sohn, der den Betrieb übernehmen soll, als Bevollmächtigter in der Unternehmervorsorgevollmacht benannt werden.

In der Unternehmervorsorgevollmacht können Handlungsanweisungen gegeben werden, zu Themen wie Unternehmensumwandlungen, Änderungen des Gesellschaftsvertrags und Liquidation der Gesellschaft, Veräußerungen und ob etwaige Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen von dem Bevollmächtigten ausgeübt werden sollen. Es bietet sich auch an, in der Handlungsanweisung festzulegen, ob und in welchem Umfang Beträge für die Altersversorgung des Vollmachtgebers entnommen werden können. Letztlich dienen solche Handlungsanweisungen auch der Rechtsklarheit und dem Rechtsfrieden.

Bei Unternehmervorsorgevollmachten ist es – sofern es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt – unerlässlich die Unternehmervorsorgevollmacht mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen. Oftmals sind nämlich im Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Personen als Vertreter in Gesellschafterversammlungen zugelassen, wie z.B. häufig nur: Mitgesellschafter, Ehegatten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. All dies kann Ihr Notar berücksichtigen und mit Ihnen sachgerechte Lösungen erarbeiten.

Bei Freiberuflern, z.B. Ärzte oder Apotheker, kommt erschwerend hinzu, dass der Bevollmächtigte, wenn er nicht selber auch entsprechender Freiberufler ist, den Vollmachtgeber in beruflichen Dingen rechtlich gar nicht vertreten darf. Es liegt auf der Hand, dass z.B. ein Lehrer (als Bevollmächtigter) nicht die Praxis eines Arztes (als Vollmachtgeber) führen darf. Freiberufler sollten also stets daran denken, neben ihrer Vorsorgevollmacht für ihre freiberuflichen Angelegenheiten einen Kollegen für den Notfall zu bevollmächtigen.

 


Weitere notarielle Themen

Sonstiges