Die GmbH

1. Die Gründung einer GmbH – Was ist eine GmbH und wie wird sie errichtet?

Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft. Das Stammkapital muss mindestens EUR 25.000 betragen, wovon bei der Gründung jedoch nur EUR12.500 zur freien Verfügung der Geschäftsführung eingezahlt werden müssen. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter selbst haften über die einzuzahlende Stammeinlage hinaus hingegen nicht persönlich gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber Dritten. Voraussetzung für die Errichtung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, die Erbringung der Einlagen und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

 

2. Der Gesellschaftsvertrag – Wie kommt ein Gesellschaftsvertrag zustande?

Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form und ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Bei der Beurkundung wird eine Niederschrift über die Verhandlungen aufgenommen, welche die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthält, §§ 8 ff. des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Der Gesellschaftsvertrag muss die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, enthalten. Zeitliche Beschränkungen der Gesellschaft oder andere Verpflichtungen der Gesellschafter, die ihnen, über die Leistung von Kapitaleinlagen hinaus, auferlegt werden, müssen in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Auch eine Gründung in einem Online-Verfahren ist möglich, bei welchem sich die Beteiligten und der Notar bei der Beurkundung mittels Videokommunikation an unterschiedlichen Orten befinden, vgl. § 16 a Abs. 1 BeurkG, § 2 Abs. 3 GmbHG. Hierzu muss das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer verwendet werden.

Möglich ist auch ein vereinfachtes Gründungsverfahren in Form eines Musterprotokolls. Gem. § 2 Abs. 1a GmbHG kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Das zu verwendende Musterprotokoll findet sich in Anlage 1 des Gesetzes. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das vereinfachte Verfahren bringt jedoch Nachteile mit sich, da es höchstens drei Gründer und einen Geschäftsführer geben darf, Anteile nur hälftig oder voll eingezahlt werden dürfen und Sacheinlagen nicht möglich sind. Zudem ist es empfehlenswert, Beschränkungen für die Abtretung von Geschäftsanteilen zu bestimmen. Auch dies spricht gegen ein Musterprotokoll und für die Aufnahme einer solchen Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag. Das Vorgenannte hat zur Folge, dass sich dieses Verfahren vornehmlich für die Ein-Personen-Gesellschaft eignet.

Soll der Gesellschaftsvertrag nachträglich, aber noch vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, geändert werden, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich und es gelten die §§ 8 ff. BeurkG (s. o.). Soll die Person des Geschäftsführers oder dessen Vertretungsberechtigung vor der Eintragung geändert werden, erfolgt dies hingegen grundsätzlich durch einen Gesellschafterbeschluss.

Der Gesellschaftsvertrag kann gekündigt werden oder ein Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären. Bei einem Austritt besteht die Gesellschaft weiter fort. Bei einer Kündigung muss im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass hierdurch die Gesellschaft nicht aufgelöst wird. Zudem sollte im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die Rechte des Gesellschafters im Falle seines Austritts bis zum Wirksamwerden seines Austritts ruhen. Auch sollte sich hier eine Bestimmung finden, was mit seinem Anteil geschieht. So ist beispielsweise die Bestimmung eines Einzugsrechts der übrigen Gesellschafter möglich.

 

3. Die Bestellung der Geschäftsführer – Wer wird Geschäftsführer und was ist hinsichtlich der Vertretungsbefugnis zu beachten?

Gleichzeitig mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages werden regelmäßig auch die Geschäftsführer bestellt. Die erfolgt in der Regel durch Beschluss der Gesellschafter, der oft im Errichtungsprotokoll mit aufgenommen wird. Zwingend ist eine solche Aufnahme, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird.

Aufgabe der Geschäftsführer ist die Vertretung der Gesellschaft. Beim Vorhandensein eines Geschäftsführers vertritt dieser die Gesellschaft allein, bei mehreren Geschäftsführern sind diese gemeinschaftlich vertretungsbefugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. So kann bestimmt werden, dass die Geschäftsführer jeweils mit einem Prokuristen vertretungsbefugt sein sollen. Zudem kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt wurden, einzelnen Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss eine Einzelvertretungsbefugnis oder eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeräumt werden. Denn gemäß § 181 BGB kann ein Vertreter grundsätzlich kein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen (also der GmbH) mit sich im eigenen Namen (also als Privatperson) oder als Vertreter eines Dritten ein vornehmen. Diesen Beschränkungen unterliegt der betroffene Gesellschafter dann nicht mehr. Es sollte besonders darauf geachtet werden, in der notariellen Niederschrift Vorstehendes (d. h. Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181) entsprechend für die Vertretungsberechtigung von Liquidatoren zu regeln, da die Regelungen bzgl. der Geschäftsführer nicht auch automatisch für die Liquidatoren gelten.

 

4. Die Erbringung von Einlagen

Bei einer Bargründung, bei welcher die Gründung durch Geldeinlagen erfolgt, muss die Mindesteinzahlung geleistet werden, indem die geschuldeten Beträge auf ein Konto der GmbH überwiesen werden. Bei einer Sachgründung, bei der z. B. Grundbesitz oder GmbH-Anteile an einer anderen Gesellschaft eingebracht werden, müssen die Einlagen bewirkt werden.

 

5. Die Eintragung ins Handelsregister

Die Anmeldung zum Handelsregister durch den bzw. die Geschäftsführer kann erst nach der Erbringung der Einlagen erfolgen. Sie wird regelmäßig bereits bei der Gründung der GmbH unterzeichnet. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, muss die Anmeldung durch alle erfolgen und nicht nur durch die nach dem Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Gesellschafter. Die Anmeldung erfolgt in Form der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften. Es existiert auch die Möglichkeit der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche insbesondere im Falle einer Gründung im Online-Verfahren eine Rolle spielt. Die Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung finden sich in § 8 GmbHG. So ist in der Anmeldung beispielsweise eine Versicherung über die Kapitalaufbringung sowie eine Angabe zur Vertretungsbefugnis abzugeben.

 

6. Formulierungsbeispiele zum Gesellschaftsvertrag bzw. zur als Anlage beigefügten Satzung

a) Gründungsmantel mit Geschäftsführerbestellung

§ 1 Errichtung einer Gesellschaft

… errichten eine GmbH, welcher diese Satzung gegeben wird, welche wesentlicher Bestandteil der Urkunde ist und durch den Notar verlesen wurde.

§ 2 Beschluss

Die Gesellschafter beschließen einstimmig:

Geschäftsführer der Gesellschaft werden: …

Die Geschäftsführer sind berechtigt, die Gesellschaft gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen zu vertreten. Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 3 Hinweise des Notars

Der Notar hat die Gesellschafter darauf hingewiesen, dass …

… die Gesellschaft mit der Eintragung ins Handelsregister entsteht,

… die Gesellschaft mit Einzahlung des Stammkapitals in angegebener Höhe angemeldet werden kann,

… für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten derjenige persönlich haftet, der im Namen der Gesellschaft als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer handelt,

… eine Erörterung der Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung der Gesellschafter im Falle einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor Eintragung der Gesellschaft erfolgt ist,

… die übrigen Gesellschafter für eine nicht voll eingezahlte Stammeinlage eines Gesellschafters aufkommen, § 24 GmbHG.

§ 4 Vollzugsvollmacht

Die Gesellschafter erteilen dem Notar die Vollmacht, alle zur Eintragung der Gesellschaft erforderlichen Erklärungen abzugeben.

b) Der Gesellschaftsvertrag (sog. Satzung)

§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr: …

§ 2 Gegenstand des Unternehmens: …

§ 3 Stammkapital und Geschäftsanteile

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt …

Geschäftsanteil 1: … übernimmt einen Geschäftsanteil von …

Geschäftsanteil 2: … übernimmt einen Geschäftsanteil von …

Geschäftsanteil 3: … übernimmt einen Geschäftsanteil von …

Die Gesellschafter leisten ihre Einlage sofort in bar.

§ 4 Vertretung

Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder mit einem Prokuristen vertretungsbefugt. Einzelnen Geschäftsführern kann durch Beschluss Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eingeräumt werden. Vorgenanntes gilt entsprechend für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren.

§ 5 Beschlüsse

Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sie können nur innerhalb eines Monats angefochten werden.

 

7. Die UG (haftungsbeschränkt) – Was ist ein UG (haftungsbeschränkt) und was unterscheidet sie von einer GmbH?

Die UG (Unternehmergesellschaft) nach § 5a GmbHG ist eine Unterform der GmbH. Gemäß § 5a GmbHG muss eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG, also 25.000 €, unterschreitet, in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Es gelten die gleichen Ausführungen wie zur GmbH, soweit sich nicht aus § 5 a GmbHG etwas anderes ergibt. Dennoch bestehen einige Unterschiede zur GmbH.

Während die GmbH-Gesellschafter bei nicht vollständiger Leistung auf die Geschäftsanteile die Möglichkeit haben in ihrer Anmeldung zum Handelsregister anzugeben, wer welche Einlage geleistet hat, ist bei der UG die Volleinzahlung der Einlage Pflicht. Zudem sind Sacheinlagen unzulässig.

Die UG bietet sich für denjenigen an, der eine „richtige“ GmbH gar nicht erst anstrebt oder bereits eine teilweise Einzahlung von 12.500 € nicht aufbringen kann oder will, welche zur Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft ausreichen würde.

Dennoch kann durch Kapitalerhöhung eine vollwertige GmbH erreicht werden. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Bargeldeinlage gegen neue Geschäftsanteile. Hierzu erfolgt eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung. Zunächst beschließen die Gesellschafter die Erhöhung des Kapitals, welches als Änderung des Gesellschaftsvertrags einer notariellen Beurkundung bedarf. Für einen wirksamen Beschluss ist gesetzlich eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgesehen, jedoch kann dies im Gesellschaftsvertrag auch anders bestimmt werden. Sodann erfolgt eine Übernahmeerklärung der Übernehmer, welche sodann von den Gesellschaftern angenommen wird. So entsteht ein Übernahmevertrag, der dem Übernehmer einen Anspruch auf Gewährung des Geschäftsanteils gewährt und ihn andererseits zur Leistung der versprochenen Einlage verpflichtet. Bareinlagen müssen zu mindestens ¼ unverzüglich eingezahlt werden, soweit der Erhöhungsbeschluss oder der Übernahmevertrag keinen höheren Anteil festlegen. Ist die Erhöhungseinlage erbracht worden, melden alle Gesellschafter die Kapitalerhöhung zur Eintragung ins Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form an und versichern, dass die Einlage auch nicht wieder an den Einleger zurückgezahlt wurde. Der Anmeldung sind zudem weitere Unterlagen, wie der Erhöhungsbeschluss, beizufügen.

Formulierungsbeispiele zur Verwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH durch Kapitalerhöhung:

Vorbemerkung: Im Handelsregister ist die UG (haftungsbeschränkt) … eingetragen. Das Stammkapital beträgt 10.000 €. Die Beteiligten sind am Stammkapital wie folgt beteiligt: …

Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafter beschließen in der abgehaltenen Gesellschafterversammlung das Stammkapital von 10.000 € um 15.000 € auf 25.000 € zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung wird in voller Höhe aus Mitteln der Gesellschaft erbracht. Die Gesellschafter sind somit künftig wie folgt beteiligt: …

Es werden neue Geschäftsanteile wie folgt gebildet: …

Die Firma wird geändert von … UG (haftungsbeschränkt) in …-GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag wird dahingehend geändert, dass das Stammkapital 25.000 € beträgt und voll eingezahlt ist.

Die Kapitalerhöhung und Änderung des Gesellschaftsvertrages werden mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam.

 

8. Auflösung und Erlöschen einer GmbH

Die Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG geregelt. Beispielsweise kann die GmbH durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Dieser bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Neben den dort genannten Gründen können weitere Auflösungsgründe im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Im Falle einer Auflösung erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn diese nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wurde. Die Stellungen als Liquidator und Geschäftsführer sind jedoch getrennt voneinander zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass sich die Vertretungsbefugnis des Liquidators nicht nach den Regelungen zur Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers richtet. Deshalb sollte eine gewünschte Einzelvertretungsbefugnis oder Befreiungsmöglichkeit von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Liquidator separat im Gesellschaftsvertrag geregelt werden (siehe bereits oben). Die Auflösung wird sodann von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern, dem elektronischen Bundesanzeiger, bekannt gemacht. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden, das heißt ihre Forderungen anzumelden. Darüber hinaus muss die Auflösung in öffentlich beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden. Daneben müssen die Liquidatoren sich sowie ihre Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dieser Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Sie müssen zudem versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Die GmbH erlischt durch die Löschung im Handelsregister, wenn sie vermögenslos ist und kein weiterer Abwicklungsbedarf besteht. Die Löschung wird durch die Liquidatoren beantragt, sobald die Abwicklung abgeschlossen ist. Dies ist aber erst ein Jahr nach der Veröffentlichung der Auflösung in den Geschäftsblättern möglich. Eine vorherige Löschung ist jedoch ausnahmsweise möglich, wenn vor Ablauf des Sperrjahres kein verteilungsfähiges Aktivvermögen mehr vorhanden ist und dies von den Liquidatoren in der Anmeldung versichert wird.

Formulierungsbeispiele zur Auflösung und Löschung einer GmbH:

Der Unterzeichnende überreicht in der Anlage beglaubigte Abschrift des Gesellschafterbeschlusses und meldet im Handelsregister die Auflösung der Gesellschaft an.

… ist nicht mehr Gesellschafter.

Der Unterzeichnende ist zum Liquidator bestellt.

Er ist alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Er versichert über die unbeschränkte Auskunftspflicht durch den Notar belehrt worden zu sein und dass keine Umstände vorliegen, aufgrund derer er vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

 

9. Was kostet die Gründung einer GmbH ?

Die Notarkosten für die Gründung einer GmbH können Sie unverbindlich hier mit unserem Notarkostenrechner ermitteln:

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