Konzernrecht insb. Gewinnabführungsverträge und Beherrschungsverträge (Organschaften)

1. Das Aktienkonzernrecht

Das Aktienkonzernrecht ist in den §§ 1522 des Aktiengesetzes (AktG) und den §§ 291 – 338 AktG geregelt. § 15 definiert dabei ein sogenanntes verbundenes Unternehmen. Danach gehören die zueinander im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzerne und wechselseitig beteiligte Unternehmen zu den verbundenen Unternehmen. Bei diesen handelt es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, also um Rechtsträger, die eigene Rechtssubjektqualität besitzen und sich selbst nach außen hin wirtschaftlich betätigen. Dazu gehören beispielsweise auch Einzelkaufleute, Personengesellschaften oder Vereine.

 

1.1 Verbundenes Unternehmen – Wann genau liegt ein sogenanntes verbundenes Unternehmen vor?

1.1.1 Mehrheitsbeteiligung

Einem Unternehmen kann die Mehrheit der Anteile eines anderen Unternehmens gehören oder die Mehrheit der Stimmrechte zustehen.

 

1.1.2 Abhängigkeit

Das herrschende Unternehmen kann auf das abhängige Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben. Das ist der Fall, wenn es über rechtliche Mittel verfügt, mit dem es das abhängige Unternehmen seinem Willen unterwerfen kann, da es beispielsweise die Organe des abhängigen Unternehmens mit seinen Mitarbeitern besetzt oder die zentralen Bereiche des Ein- und Verkaufs oder der Organisation beeinflusst. Dieses Abhängigkeitsverhältnis zeigt sich vor allem in Unternehmensverträgen. Durch diese unterstellt beispielsweise eine Aktiengesellschaft (AG) ihre Leitung einem anderen Unternehmen (sog. Beherrschungsvertrag) oder verpflichtet sich, ihren Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (sog. Gewinnabführungsvertrag bzw. Ergebnisabführungsvertrag), § 291 AktG. Daneben gibt es weitere Unternehmensverträge, die in § 292 AktG geregelt sind.

 

1.1.3 Konzern

Ein Konzern entsteht, wenn mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst werden. Legt man den sogenannten weiten Konzernbegriff zugrunde, ist eine solche „einheitliche Leitung“ anzunehmen, wenn in den zentralen Unternehmensbereichen wie Ein- und Verkauf, Organisation oder Finanzierung eine Beherrschung stattfindet. Das Konzernrecht regelt diesen Zusammenschluss der Unternehmen zu einem Konzern sowie die Rechte und Pflichten der an einem Konzern beteiligten Unternehmen. So kann ein herrschendes Unternehmen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter seiner Leitung beherrschen (sog. Unterordnungskonzern). Besteht zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag oder ist das eine Unternehmen in das andere eingegliedert, sind die Unternehmen als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Bei bloßer Abhängigkeit wird das Bestehen eines Konzerns vermutet. Es kann sich aber auch um eine gleichrangige Stellung der Unternehmen handeln, die unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden (sog. Gleichordnungskonzern). Je nachdem in welchem Abhängigkeitsverhältnis die Unternehmen zueinanderstehen bzw. um welche Konzernart es sich handelt, enthält das Konzernrecht entsprechende Regelungen. Der praktische Schwerpunkt liegt jedoch auf den Unterordnungskonzernen und Unternehmensverträgen, wohingegen die Gleichordnungskonzerne in der Praxis seltener eine Rolle spielen. Innerhalb der Unterordnungskonzerne unterscheidet man zwischen dem Vertragskonzern, der durch einen Beherrschungsvertrag gegründet wird, und dem faktischen Konzern, der alle anderen Konzerne umfasst.

 

1.1.4 Wechselseitige Beteiligung

Bei einer wechselseitigen Beteiligung sind Kapitalgesellschaften mit jeweils 25 % oder mehr aneinander beteiligt.

 

1.2 Die Unternehmensverträge

Bei den Unternehmensverträgen wird zwischen dem Beherrschungsvertrag, dem Gewinnabführungsvertrag (oder besser: Ergebnisabführungsvertrag) und den Unternehmensverträgen nach § 292 AktG unterschieden.

 

1.2.1 Beherrschungsvertrag nach § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG

Der Beherrschungsvertrag ist ein Vertrag, durch den eine Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt, sodass das herrschende Unternehmen dem Vorstand gegenüber hinsichtlich der Unternehmensplanung, -koordination, -kontrolle und der Besetzung der Führungspositionen weisungsberechtigt ist. Zudem muss der Vertrag den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichzahlung bestimmten Höhe garantieren (sog. Ausgleichspflicht). Diese Ausgleichzahlung misst sich an dem voraussichtlichen durchschnittlichen Gewinn. Ein Vertrag, der überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Außer der Ausgleichsverpflichtung muss der Vertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben (sog. Abfindungspflicht). Als eine solche Abfindung muss der Vertrag die Gewährung von Aktien der Gesellschaft oder eine Barabfindung vorsehen. Sieht der Vertrag gar keine Abfindung vor oder ist der Ausgleich oder die Abfindung zu niedrig, ist der Vertrag wirksam. Jedoch kann ein Spruchverfahren eingeleitet werden. Das Gericht hat dann auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung in dem Verhältnis, in dem die Aktien zu gewähren sind bzw. eine Barabfindung in angemessener Höhe, zu bestimmen.

 

1.2.2 Gewinnabführungsvertrag bzw. Ergebnisabführungsvertrag

Der Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Da das andere Unternehmen aber automatisch auch den Verlust der Gesellschaft übernehmen bzw. ausgleichen muss, kann hier besser allgemein von einem Ergebnisabführungsvertrag gesprochen werden. Des Weiteren ist das andere Unternehmen auch hier zur Zahlung eines Ausgleichs und einer Abfindung verpflichtet. Der Höchstbetrag der Gewinnabführung beträgt den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausschüttungsgesperrten Betrag. Abzuführen ist der gesamte Bilanzgewinn. Im Übrigen kann weitestgehend auf die Ausführungen zum Beherrschungsvertrag verwiesen werden. Jedoch begründet der Gewinnabführungsvertrag, anders als der Beherrschungsvertrag, kein Weisungsrecht.

 

1.2.3 Unternehmensverträge im Sinne von § 292 AktG

Die anderen Unternehmensverträge sind die Gewinngemeinschaft, der Teilabführungsvertrag, der Betriebspachtvertrag, der Betriebsüberlassungsvertrag und der gesetzlich nicht geregelte Betriebsführungsvertrag.

Bei der Gewinngemeinschaft ist die Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn mit dem Gewinn anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen. Beim Teilabführungsvertrag verpflichtet sich die Gesellschaft, einen Teil ihres Gewinns an einen anderen abzuführen. Verpflichtet sich die Gesellschaft, den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen zu verpachten oder sonst zu überlassen, liegt ein Betriebspachtvertrag bzw. Betriebsüberlassungsvertrag vor. Bei einem Betriebsführungsvertrag führt der andere Vertragsteil den Betrieb des Unternehmens einer Eigentümergesellschaft für deren Rechnung, also nicht für die Rechnung des anderen Vertragsteils.

 

1.2.4 Abschluss von Unternehmensverträgen

Der Unternehmensvertrag wird durch die vertretungsberechtigten Organe (bei der AG durch den Vorstand), in Schriftform, das heißt durch eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde, geschlossen. Verweigert der Aufsichtsrat dessen Zustimmung, kann diese von der Hauptversammlung mit einer ¾-Stimmenmehrheit ersetzt werden. In jedem Falle ist die Zustimmung der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft zum Abschluss des Unternehmensvertrages erforderlich. Für die Wirksamkeit eines Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrags ist auch die Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft mit einer ¾-Kapitalmehrheit erforderlich. Die Zustimmungsbeschlüsse sowohl der abhängigen als auch der herrschenden Gesellschaft bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Vertrag wird dem Beschlussprotokoll als Anlage beigefügt. Zudem existieren gewisse Berichts- und Prüfungspflichten. Der Vorstand jeder beteiligten AG muss einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstatten, in dem der Vertragsschluss, der Vertrag im einzelnen und Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragsschließende AG durch einen Vertragsprüfer zu prüfen. Der Vertrag, die Berichte der Vorstände und Vertragsprüfer, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre sind während der Hauptversammlung auszulegen. Jedoch kann auf diese Prüfungs- und Berichtspflichten durch einen einstimmigen, notariell beurkundeten Beschluss aller Anteilsinhaber verzichtet werden.

Sodann muss der Vorstand der Gesellschaft das Bestehen, die Art des Unternehmensvertrags und den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung im Handelsregister unter Beifügung des Vertrags, des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils und ihrer Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift, anmelden. Auch der Beschluss der Hauptversammlung der abhängigen Gesellschaft ist einzureichen.

Der Vertrag wird wirksam, sobald sein Bestehen im Handelsregister eingetragen ist.

 

1.2.5 Beendigung von Unternehmensverträgen

Unternehmensverträge können zunächst einvernehmlich durch die Geschäftsführung ohne Zustimmung der Hauptversammlung zum Ende des Geschäftsjahres oder eines vereinbarten Abrechnungszeitraums in Schriftform aufgehoben werden.

Zudem kann der Vertrag ordentlich gekündigt werden, wenn die ordentliche Kündigung von den Parteien im Vertrag vorgesehen ist. Ob eine solche Kündigung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen auch dann zulässig ist, wenn eine solche Regelung im Vertrag fehlt, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Kündigungsfrist bemisst sich nach der vertraglichen Regelung. Jedoch ist ein jederzeitiges Kündigungsrecht unzulässig, sondern es wird eine halbjährige Kündigungsfrist für angemessen erachtet. Nach überwiegender Ansicht kann der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung frei vereinbart werden.

Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der andere Vertragsteil nicht in der Lage sein wird, seine aufgrund des Vertrages bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere wichtige Gründe können die Parteien vertraglich vereinbaren. Die Veräußerung der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft oder die Auflösung der beherrschten Gesellschaft durch das herrschende Unternehmen sind keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes, müssen also vertraglich als wichtige Gründe vereinbart werden. Beim Verkauf der abhängigen Gesellschaf besteht zwischen dem Verkäufer (dem herrschenden Unternehmen) und dem abhängigen Unternehmen also weiterhin ein Gewinnabführungsvertrag, welches für den Käufer ungünstig ist, sodass jedenfalls die Übertragung der Mehrheit der Anteile an der abhängigen Gesellschaft als wichtiger Kündigungsgrund im Gewinnabführungsvertrag vereinbart werden sollte.

Weitere Beendigungsgründe sind die Vereinbarung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die Anfechtung, die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim herrschenden oder beim beherrschten Unternehmen.

Bei einer Eingliederung des beherrschten Unternehmens in das herrschende Unternehmen, endet der Beherrschungsvertrag automatisch. Da gilt jedoch nicht für Ergebnisabführungsverträge oder die Unternehmensverträge im Sinne von § 292 AktG.

Sodann meldet der Vorstand der Gesellschaft, die die vertragstypische Leistung erbringt, die Beendigung des Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung zur Eintragung in das Handelsregister an. Dies hat unverzüglich nach der Beendigung zu erfolgen. Die tatsächliche Beendigung erfolgt jedoch bereits mit Eintritt des Beendigungsgrundes, nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister.

 

2. Das GmbH-Konzernrecht

Auch die GmbH oder UG kann abhängiges oder beherrschtes Unternehmen sein und Unternehmensverträge abschließen. Grundsätzlich kann dabei auf die obigen Ausführungen zum Aktienkonzernrecht zurückgegriffen werden. Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG über Unternehmensverträge finden auch für die GmbH bzw. UG Anwendung. Dennoch bestehen einige Besonderheiten für das Konzernrecht der GmbH. Insbesondere stellen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge eine Satzungsänderung dar.

Ein Unternehmensvertrag wird mit der Eintragung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft wirksam. Nicht eintragungsfähig ist hingegen der Teilgewinnabführungsvertrag, da mit ihm keine Satzungsänderung eintritt.

Ist die GmbH die abhängige Gesellschaft, ist grundsätzlich eine bloße Mehrheitsbeteiligung erforderlich. Es ist jedoch auch möglich, in der Satzung Regelungen, wie z. B. Abtretungsbeschränkungen, Wettbewerbsverbote oder Regelungen zum Stimmenerfordernis zu treffen, um eine vorschnellen Abhängigkeit abzuwehren.

Der Abschluss eines Unternehmensvertrags erfolgt durch die Geschäftsführer der GmbH. Im Übrigen bestehen hinsichtlich des Vertragsschlusses keine Besonderheiten im Vergleich zur AG.

Ist die GmbH abhängiges Unternehmen, muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit zustimmen. Der Beschluss muss notariell beurkundet und durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung sind der Unternehmensvertrag und die Zustimmungsbeschlüsse des abhängigen und des herrschenden Unternehmens zumindest in beglaubigter Abschrift beizufügen. Erst mit der Eintragung wird der Unternehmensvertrag wirksam. Bei einem Beherrschungsvertrag oder einem Ergebnisabführungsvertrag wird sogar ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter für erforderlich gehalten. Im Übrigen gelten auch hier die die oben beschriebenen Berichts- und Prüfungspflichten.

Ist die GmbH herrschendes Unterhemen, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer ¾-Mehrheit erforderlich, der jedoch nicht notariell beurkundet wird, sondern lediglich der Schriftform genügen muss. Auch hier muss der Vertrag dem Beschluss als Anlage beigefügt werden und eine Eintragung ins Handelsregister ist entbehrlich. Der Unternehmensvertrag muss nur ins Handelsregister der abhängigen GmbH eingetragen werden.

Steuerrechtlich beachtlich ist ein Ergebnisabführungsvertrag, wenn er auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen wurde und ausdrücklich eine vollständige Verlustübernahmepflicht der herrschenden Gesellschaft beinhaltet.

 

3. Die steuerlichen Organschaften

Der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages ist Voraussetzung für die körperschaftssteuerrechtliche Organschaft nach § 14 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt ist, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Der Vertrag muss auf mindestens fünf Jahre (Kalenderjahre, nicht Wirtschaftsjahre) abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer, das heißt während der gesamten Mindestlaufzeit von fünf Jahren, durchgeführt werden. Eine solche Durchführung ist erfolgt, wenn der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wurde oder der gesamte Verlust der Organgesellschaft durch den Organträger ausgeglichen wurde. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Vertrag weiterlaufen, indem er beliebig verlängert wird, wobei die Verlängerung ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Ist die Organgesellschaft eine GmbH, ist zu beachten, dass die Gewinnabführung den Höchstbetrag nicht überschreiten darf. Dies ist, wie oben bereits erwähnt, der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Zudem muss der Ergebnisabführungsvertrag eine Verlustübernahme enthalten, das heißt der andere Vertragsteil muss sich verpflichten, den Verlust der Organgesellschaft auszugleichen.

 

4. Das Konzernrecht der Personengesellschaften

Der Abschluss eines Unternehmensvertrags erfolgt auch mit einer Personengesellschaft, wie beispielsweise einer GmbH & Co. KG, und dort durch die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter. Die Geschäftsführungsbefugnis steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, kann jedoch bei gewöhnlichen Geschäften auch auf eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis beschränkt werden. Im letzteren Fall muss die Konzernbildung für die jeweilige Gesellschaft also ein gewöhnliches Geschäft darstellen. Handelt es sich hingegen nicht um ein gewöhnliches Geschäft der Gesellschaft, muss die Zustimmung zum Unternehmensvertrag durch alle Gesellschafter geschlossen werden. Jedenfalls eine Konzernbildung durch den Abschluss eines Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrags ist kein gewöhnliches Geschäft mehr, da die herrschende Personengesellschaft hier zum Verlustausgleich verpflichtet wird. Somit ist beim Abschluss einer dieser Verträge die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Wurde im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) das Stimmrecht der Kommanditisten für solche außergewöhnlichen Geschäfte eingeschränkt, ist für den Abschluss eines Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvertrags ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung des herrschenden Unternehmens mit einer ¾-Mehrheit erforderlich. Für diesen Beschluss genügt die Schriftform. Einer notariellen Beurkundung und einer Eintragung ins Handelsregister bedarf es also nicht.

Der Abschluss eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen Personengesellschaft ist zumindest dann zulässig, wenn es sich bei der Personengesellschaft um eine GmbH & Co. KG handelt. Eine Zulässigkeit wird auch dann bejaht, wenn das herrschende Unternehmen zusätzlich die Mitgesellschafter in der abhängigen Personengesellschaft im Innenverhältnis von ihrer Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten freistellt. Für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags mit einer abhängigen Personengesellschaft müssen alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zustimmen. Dieser Beschluss ist sodann notariell zu beurkunden und der Unternehmensvertrag in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft einzutragen. Zu beachten ist jedoch, dass die Eintragung hier keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Unternehmensvertrag ist.

Die anderen Unternehmensverträge im Sinne von § 292 AktG erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter sowie die Eintragung ins Handelsregister.

 


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