Der Ehevertrag

Vorbemerkung

Der Ehevertrag ist gesetzlich in § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

 

1. Welche Güterstände gibt es?

Das deutsche Recht kennt vier Formen des Güterstandes, namentlich die Gütergemeinschaft (§ 1416 BGB), die Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB), Gütertrennung (§ 1414 BGB) und die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB Regelfall). Die Güterstände der Gütergemeinschaft, die Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung sind Wahlgüterstände, welche im Ehevertrag vereinbart werden müssen. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die Gütergemeinschaft ist in den §§ 1415ff. BGB geregelt. Wird im Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart, wird das jeweilige Vermögen der Eheleute als gemeinschaftliches Vermögen behandelt, vgl. § 1416 BGB. Eine Sonderstellung nimmt die in § 1519 BGB geregelte Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft ein. Letztlich spielen in der Praxis aber weder die Gütergemeinschaft noch die Deutsch-Französische Wahl-Zugewinngemeinschaft eine Rolle.

Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB geregelt. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach dieser Vorschrift die Gütertrennung ein. Das Vermöge der Ehegatten wird in diesem Fall während und nach der Ehe getrennt voneinander behandelt.

Gegenüber den anderen Güterständen vorzugswürdig und in der Praxis üblich ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der jedoch in einem Ehevertrag modifiziert oder gar ausgeschlossen werden kann. Denn gerade die Gütertrennung bringt steuerrechtliche Nachteile mit sich.  Der Zugewinnausgleich greift bei jeder Form der Beendigung der Ehe, also sowohl bei Scheidung als auch beim Tod eines Ehepartners und unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Wird hingegen im Falle der Gütertrennung die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, fallen für den anderen Ehegatten Erbschaftssteuern an. Aus diesem Grund wird im Folgenden nur der Güterstand der (modifizierten) Zugewinngemeinschaft näher beleuchtet.

 

2. Was regelt der Ehevertrag typischerweise?

Neben der Regelung des Güterstandes regelt der Ehevertrag alle Verhältnisse der Ehegatten, welche die Ehe sowie die Scheidung betreffen. Überwiegend wird also ein weites Verständnis des Ehevertrags vertreten. Die Form des Ehevertrags ist in § 1410 BGB geregelt, wonach der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss. Dabei hat der Notar seine Belehrungs- und Aufklärungspflichten zu beachten, vgl. § 17 Abs.2a des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Insbesondere soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite es Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Auch beim Ehevertrag gilt die Vertragsfreiheit, das heißt die Ehegatten können grundsätzlich alles vereinbaren, was ihrem Willen entspricht. Ausgenommen ist jedoch ein Verzicht auf den künftigen Kindesunterhalt sowie den Familien- und Getrenntlebendenunterhalt. Denn gem. § 1614 BGB kann für die Zukunft auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Auf den nachehelichen Unterhalt kann hingegen im Ehevertrag verzichtet werden. Dies folgt bereits aus § 1585c BGB, wonach die Ehegatten über die Unterhaltspflichten für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen können.

 

3. Aufbau und Formulierungsbeispiele eines Ehevertrags:

  1. Vorbemerkungen
  2. Wir haben am … in … in beiderseits erster Ehe geheiratet.
  3. Da bisher noch kein Ehevertrag geschlossen wurde, leben wir zur Zeit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  4. Ausführungen zur beruflichen Situation
  5. Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
  6. Modifizierte Zugewinngemeinschaft (siehe unten)
  7. Versorgungsausgleich (siehe unten)
  8. Nachehelicher Unterhalt (siehe unten)
  9. Hinweise des Notars
  10. Schlussbestimmungen

 

4. Die Inhalts- und Ausübungskontrolle – Inwieweit ist ein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs möglich?

Wie oben bereits erwähnt, unterliegt der Ehevertrag grundsätzlich der Vertragsfreiheit, sodass die Parteien ihre Vereinbarungen frei nach ihrem Willen treffen dürfen. Das gilt auch für Regelungen über den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Das BVerfG entschied jedoch, dass die Gerichte bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und erheblich ungleichen Verhandlungspositionen der Vertragspartner eine vertragliche Inhaltskontrolle vorzunehmen haben. Wird der Ehevertrag beispielsweise mit einer schwangeren Frau geschlossen, sei durch eine solche Inhaltskontrolle sicherzustellen, dass sie durch ihre Situation nicht zu Vereinbarungen gedrängt wurde, die in erheblicher Weise ihren wahren Interessen widersprechen. Auch sollen die Gerichte sicherstellen, dass die gleichberechtigte Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vermögen gewährleistet ist. Denn selbst wenn der berufstätige Ehegatte während der Ehe tatsächlich mehr Einkünfte erzielt hat, steht die Tätigkeiten des ggf. nicht berufstätigen Ehegatten, wie die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung, diesen Tätigkeiten wertmäßig nicht nach. Vielmehr sind sie sind für die gemeinsame Lebensführung genauso wichtig. Dies müsse auch nach Beendigung der Ehe mit Blick auf den Unterhalt und die Vermögensteilung berücksichtigt werden. Das wird damit begründet, dass ein Ehegatte aufgrund von Haushalts- und Betreuungstätigkeiten oft gar nicht erst die Möglichkeit erhält, eigene Einkünfte zu erzielen.

Das BVerfG legte folgende Voraussetzungen für eine Inhaltskontrolle fest:

  • eine ungleiche Verhandlungsposition zwischen den Ehepartnern
  • eine Vereinbarung mit einseitiger Lastenverteilung
  • die faktische Möglichkeit des begünstigten Vertragspartners zur einseitigen Bestimmung des Vertragsinhalts

Ob eine einseitige unzumutbare Lastenverteilung vorliegt, muss unter Würdigung aller Gesamtumstände beurteilt werden. Hierbei ist insbesondere die getroffene Vereinbarung zu beleuchten, aber auch die Beweggründe und die Umstände, unter denen die Vereinbarung zustande gekommen ist. Hierzu zählen insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Auch die Vorstellungen der Ehepartner zur Gestaltung der künftigen Ehe und das Vertrauen in die Geltung der getroffenen Vereinbarung gehören zu den zu berücksichtigenden Umständen. Daraus folgt, dass solche Vereinbarungen nichtig sind, welche in den sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Hierunter fällt zum einen der Kindesbetreuungsunterhalt, der somit nicht ausgeschlossen werden darf. Der Kindesbetreuungsunterhalt ist in § 1570 BGB geregelt, wonach ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt unterhalt verlangen kann. Zum anderen darf auch der Unterhalt wegen Alters oder Krankheit nicht ausgeschlossen werden. Gem. § 1571f. BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Weiter stellt sich die Frage, ob auch ein Versorgungsausgleich wirksam im Ehevertrag ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich findet gem. § 1587 BGB zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Laut BGH ist ein Ausschluss dieses Versorgungsausgleichs nichtig, wenn die Ehefrau bei Vertragsschluss schwanger war und die Ehegatten bewusst in Kauf nahmen, dass sie wegen Kindesbetreuung aus dem Berufsleben ausscheiden und keine eigenen Versorgungsrechte erhalten wird. In anderen Fällen, insbesondere bei Vereinbarung einer angemessenen Kompensation, kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hingegen zulässig sein. Die Kompensation ist aber nur dann angemessen, wenn sie zumindest geeignet ist, die ehebedingten Versorgungsnachteile des einen Ehegatten auszugleichen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist laut BGH wiederum dann nicht zulässig, wenn der benachteiligte Ehegatte über keine ausreichende Alterssicherung verfügt, beispielsweise da er während der Ehe das gemeinsame Kind betreut hat, anstatt erwerbstätig zu sein.

Weitergehend ist zu berücksichtigen, dass ein selbstständiger Unternehmer seine Altersversorgung mit einer Lebensversicherung und Gütertrennung sichern kann. Daneben würde seine ggf. teilzeitbeschäftigte Ehefrau, die ihre Altersversorgung über die gesetzliche Rentenversicherung absichert, im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig werden. In einem solchen Fall kann sich ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs also sogar zugunsten der nur teilzeitbeschäftigten Ehefrau auswirken, die dem Ehemann sonst ausgleichpflichtig hätte werden können.

Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird jedenfalls immer die Frage nach einer angemessenen Kompensation ehebedingter Nachteile im Vordergrund stehen.

Im Folgenden einige Formulierungsbeispiele zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag:

  1. Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Über diesen wurden wird vom Notar belehrt.
  2. Oder: Für den Fall einer Scheidung schließen wir den Versorgungsausgleich grundsätzlich aus. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Ehegatte wegen Kindesbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig war. Sollte diese Bestimmung unwirksam sein, vereinbaren wir eine schuldrechtliche Regelung, die einem rechtswirksamen Ergebnis möglichst nahe kommt.

Im Folgenden einige Formulierungsbeispiele zum Nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag:

  1. Im Fall einer Scheidung der Ehe verzichten wir auf den nachehelichen Unterhalt. Dies gilt nicht für den Kinderbetreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB und den Unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Gebrechen gemäß §§ 1571, 1572 BGB. Der Unterhalt beschränkt sich in diesen beiden Fällen aber auf den notwendigen Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei.
  2. Der Notar hat uns darüber belehrt, dass der BGH und das BVerfG einen gänzlichen Ausschluss des Unterhalts für unwirksam erachten, insbesondere in den Fällen, in denen die Vereinbarung einer Partei einseitig Lasten aufbürdet oder wenn sich die Lebensverhältnisse wesentlich anders entwickeln, als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Parteien angenommen.

 

5. Was ist unter dem Zugewinnausgleich zu verstehen und wie kann dieser im Ehevertrag modifiziert werden (sog. Modifizierter Zugewinnausgleich)?

Der Zugewinnausgleich ist in den §§ 1371ff. BGB geregelt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird kein gemeinschaftliches Vermögen geschaffen, sondern jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein Ehegatte über Haushaltsgegenstände oder nahezu sein gesamtes Vermögen (oftmals sein Haus) verfügen möchte, muss der andere Ehegatte zustimmen. Der Zugewinnausgleich findet nach Beendigung des Güterstandes statt. Dabei werden die jeweiligen Zugewinne der beiden Ehegatten nach Beendigung der Ehe miteinander verglichen. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, steht Letzterem die Hälfte des Zugewinns des ersten Ehegatten zu. Der Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, erhält also eine Ausgleichsforderung gegenüber dem anderen Ehegatten. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches dem Ehepartner bei Einritt der Ehe gehört. Das Endvermögen ist das Vermögen, welches der Ehepartner bei Beendigung der Ehe gehört. Vereinfacht lässt sich der Zugewinnausgleich also wie folgt berechnen:

  1. Ehegatte 1: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn 1
  2. Ehegatte 2: Endvermögen – Anfangsvermögen = Zugewinn 2
  3. Zugewinn 1 – Zugewinn 2 = Differenz
  4. Differenz / 2 = Zugewinnausgleich, der dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn zusteht

Der Zugewinnausgleich kann im Ehevertrag modifiziert oder sogar ganz ausgeschlossen werden. Ist ein Ehegatte beispielsweise als selbstständiger Unternehmer tätig, hat er regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, den Fortbestand seines Familienbetriebs vor Ausgleichszahlungen zu schützen oder das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich auszunehmen. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch bei Ausschluss des Zugewinnausgleichs eine Inhalts- und Ausübungskontrolle erfolgen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ehepartner bei Vertragsschluss von einer doppelten Erwerbstätigkeit ausgingen, ein Ehegatte im Verlauf der Ehe dann aber doch infolge von Geburten und somit aufgrund von Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sein kann. Der Ausschluss wird aber wohl nur in seltensten Fällen als rechtsmissbräuchlich und damit als nichtig anzusehen sein. Eine völlige Gestaltungsfreiheit besteht aber auch hinsichtlich des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs demnach nicht. Das gilt insbesondere mit Blick auf die gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen, wenn ein Ehepartner aufgrund von Haushalts- und Betreuungstätigkeiten nicht erwerbstätig werden konnte oder auch dann, wenn eine Partei nur mithilfe des Zugewinns seine Versorgung sicherstellen kann.

Im Falle eines Erbfalls erhält der überlebende Ehegatte eine pauschale Erhöhung seines Erbteils um ein Viertel am Nachlass des verstorbenen Ehegatten. Alternativ kann er die Erbschaft ausschlagen. Dann erhält er den wie oben genau errechneten Zugewinnausgleich.

In der Praxis wird meist der lebzeitige Zugewinnausgleich, nicht der Zugewinnausgleich im Falle eines Erbfalls, ausgeschlossen.

Im Folgenden einige Formulierungsbeispiele zur modifizierten Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag:

  1. Grundsätzlich gilt in unserer Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  2. Wir modifizieren jedoch den gesetzlichen Güterstand wie folgt:
  3. Der Zugewinnausgleich wird für den Fall ausgeschlossen, dass unsere Ehe in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Ein Zugewinnausgleich findet somit insbesondere bei einer Scheidung der Ehe nicht statt.
  4. Oder: Wird die Ehe in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sollen alle Grundstücke die durch Verfügung von Todes wegen oder durch lebzeitige Rechtsgeschäfte von den jeweiligen Eltern oder Großeltern erworben werden, beim Zugewinnausgleich ausgeschlossen bleiben. Das ausgenommene Vermögen wird nicht bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens berücksichtigt. Gleiches gilt für alle Verbindlichkeiten, welche das Grundstück betreffen.
  5. Erträge des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens können hierfür verwendet werden, sofern sie nicht nach den Unterhaltsbestimmungen bzgl. der Ehegatten und Kinder zu verwenden sind. Es entstehen insoweit keine Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten
  6. Macht ein Ehegatte aus seinem ausgleichspflichtigen Vermögen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Scheidungsantrags Aufwendungen, werden sie ihrem Wert nach seinem Endvermögen hinzugerechnet.
  7. Auch Surrogate des vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens unterliegen nicht dem Zugewinnausgleich. Die vorgehenden Vereinbarungen gelten entsprechend.

 

6. Was kostet ein Ehevertrag?

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